BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 20/14 vom 20. November 2014 in de r Rücküberstellungshafts ache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 20. November 20 1 4 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 10. Dezember 2013 und der Beschluss des Landgerichts Kempt en (Allgäu) 4. Zivi l- kammer - vom 22. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rec h- ten verletzt ha ben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instan zen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahre ns beträgt Gründe: I. Der Betroffene reiste am 9. Dezember 2013 ohne gültige Ausweispapiere nach Deutschland ein und wurde von den Beamten der beteiligten Behörde 1 - 3 - festgenommen. Eine Recherche im EURODAC - Register ergab, dass der B e- troffene in Österreich und in Ungarn Asyl beantragt hatte . Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den B e- troffenen am 10. Dezember 2013 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von höchstens acht Wochen angeordnet, die in der Justiz vollzugsa n- stalt Nürnberg vollzogen worden ist . Die Beschwerde des Betroffenen ist erfol g- los geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn am 23. Januar 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haf tanordnung und ihrer Aufrechterhaltung durch das B e- schwerdegericht festzustellen. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmi t- tel als unzulässig zu verwerfen. II. Das Beschwerdegericht meint, die formalen Voraussetzungen der H aft hätten vorgelegen. Gegen den Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sei nichts einzuwenden. III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit einem A n- trag nach § 62 FamFG statthaft (Senat , Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9 ) , form - und fristgerecht erhoben (§ 71 FamFG) und auch sonst zulässig . Der Schreibfehler bei der Angabe des N a- mens des Betroffenen und die fehlende Angabe seines jetzigen Aufenthalts ä n- 2 3 4 5 - 4 - dern daran entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde nichts (vgl. näher S e- nat, Beschluss vom 20. November 2014 V ZB 54/14, Rn. 5, zur Veröffentl i- chung bestimmt) . 2. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten ve r- letzt, weil die Haft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und damit unter Verle t- zung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG ausz u- legenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen worden ist. a) Die richtlinienkonforme Unterbringung hat das Rechtsbeschwerdeg e- richt unabhängig von einer Rüge des Betroffenen zu prüfen, weil dies eine m a- terielle Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft betrifft und weil die gebotene möglichst wirksame Anwendung des Rechts der Union (effet utile) anders nicht zu erreichen ist . Die Anwendung der genannten Vorschrift steht auch nicht zur Disposition des Betroffenen oder anderer Beteiligter (EuGH, U r- teil vom 17. Juli 2014 - R s. C - 474/13 - Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 R n. 22 f . ; Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 144/12, juris Rn. 6 ). b) Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnun g von Sich e- rungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vo r- gaben des Unionsrechts untergebracht werden wird (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20, insoweit nicht in NVwZ 2014, 166 und vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5). Diese Vorausse t- zungen liegen hier vor. 6 7 8 - 5 - aa) Nach dem für die Haft des Betroffenen maßgeblichen Erlass des Bayer i schen Staatsministeriums der Justiz vom 18. November 2013 (F 5 - 4431 E - VIIa - 4599/ 13) w ar Haft zu r Sicherung von Abschiebung und Zurückschi e- bung im Freistaat Bayern ab dem 25. November 2013 in der Justizvollzugsa n- stalt Mühldorf am Inn zu vollz iehen , in der keine Strafgefangenen mehr unte r- gebracht sind. Allerdings w ar en nach diesem Erlass B etroffene be i Erschöpfung der Kapazität dieser Einrichtung nicht in einer anderen speziellen Einrichtung für Abschiebungshaft unter zubringen , sondern in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg, in der auch Strafhaft vollzogen wird. Diese Art der Unterbringung steht mit den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG nicht in Einklang. Ab schiebungs - oder Zurückschiebungshaft darf nicht schon dann in einer gewöhnlichen Justizvollanstalt vollzogen werden, wenn die Kap a- zitäten in dem betreffenden Bundesland er schöpft sind, sondern erst, wenn auch keine Möglichkeit besteht, den Betroffenen in einer speziellen Abschi e- bungshafteinrichtung eine s anderen Bundesland es unterzubringen (EuGH, U r- teil vom 17. Juli 2014 - Rs . C - 473/13 und C - 514/13 - Bero und Bouzalmate, EC LI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.). § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne richtlinienkonform einschränkend auszulegen (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 8). bb) Die rechtswidrige Unterbringung des Betroffenen war hier schon deshalb absehbar, weil sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde ergab , dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg vollzogen werden sollte . 9 10 - 6 - 3 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG) . Stresem ann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 10.12.2013 - XIV 48/13 B - LG Kempten (Allgäu) , Entscheidung vom 22.01.2014 - 42 T 63/14 - 11
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