ECLI:DE:BGH:2019:160119BIVZB20 .18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 20/18 IV ZB 21/18 vom 16. Januar 2019 in de r Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1944 Abs. 3 Ein Auslandsaufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB l iegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesau s- flug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort i m Inland zurückkehrt. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - IV ZB 20+21/18 - OLG Schleswig AG Husum - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 16. Januar 2019 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde n des Beteiligten zu 1 gegen d i e Beschl ü ss e des 3. Zivilsenats des Sch leswig - Holsteini - schen Oberlandesgerichts vom 1. August 2018 w e rd en zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten de r Beschwerdeve r- fahren. Beschwerdewert: 1.173.000 sowie 234.600 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 3. Dezem - ber 2016 verstorbenen Heidrun H . (im Folgenden: Erblasserin) s o- wie über Anordnung und Umfang einer Testamentsvollstreckung. Die Erblasserin war mit dem am 24. Juli 2004 vorverstorbenen Paul Heinrich H . verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne, die Beteiligten zu 1 u nd 2, hervorgegangen. Der Beteiligte zu 2 ist Vater der Beteiligten zu 4 (geboren am 9. Oktober 1997) und 5 (geboren am 12. Oktober 1999). Am 1 - 3 - 21. Nove mber 200 6 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Te s- tament, das auszugsweise wie folgt lautet: "Ich, Heidrun H . zur Hälfte als meine Vorerben ein. Der Nacherbfall tritt j e- weils beim Tod eines Vorerben ein . Zu Nacherben meines Sohnes Holger bestimme ich zu gleichen Teilen meine E n- kelkinder [Beteiligte zu 4 und 5] . Zu Nacherben meines Sohnes Ingo bestimme ich ebenfalls zu gleichen Teilen Ableben unverhe iratet oder kinderlos ist. Dann sollen seine gesetzlichen Erben seine Nacherben sein. Die Nacherben Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testament s- [ Beteiligter z u 3 ] . Sollte der Nacherbfall eintreten, hat der verwalten. Die Verwaltung dieser Erbteile hat so lange zu erfolgen, bis meine Enkel das 25. Lebensjahr vollendet h a- ben. Er hat die jährlichen Überschüsse des Nachlasses nach Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Jahres jeweils unverzüglich an die Erben im Verhältnis ihrer Er b- te i le auszuzahlen. Er kann nach eigenem Ermessen bereits vorab monatliche Vorschüsse an die Erben zu gleichen Te i- len auszahlen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Streitfall entscheidet der Testamentsvol l- strecker nach billigem pflichtgemäßem Das Testament wurde am 28. Dezember 2016 durch das Nac h- lassgericht eröffnet. Am selben Tag wurde die Übersendung einer Te s- tamentsabschrift an die Beteiligten zu 1 und 2 verfügt. Am 19. Januar 2017 wurden auch den Nacherben Abschriften des Testaments übe r- sandt. Am 23. Januar 2017 beantragte der Beteiligte zu 3 als Test a- mentsvollstrecker die Erteilung e ines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Vorerben zu je 1/2 ausweist. Mit notarieller Urkunde vom 7. Februar 2017 schlugen die Beteili g- ten zu 1 und 2 die Erbschaft nach der Erblasserin als durch Testament 2 3 - 4 - eingesetzte Vorerben aus. Die Aussch lagung erfolgte unter Berufung auf § 2306 Abs. 1 BGB. Die Beteiligten zu 1 und 2 wiesen ferner darauf hin, dass sich ihre Ausschlagung nur auf den Berufungsgrund als testament a- ri sch eingesetzte Vorerben beziehe und sie für den Fall, dass sie jetzt oder spä ter als gesetzliche Erben berufen würden, die Erbschaft annä h- men. Mit notarieller Urkunde vom 23. Februar 2017 schlug der Beteiligte zu 4 die Erbschaft nach der Erblasserin als durch Testament eingeset z- ter Nacherbe und zugleich auch als Ersatzerbe und somi t Vollerbe aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen ohne jede Bedingung aus. Mit Schreiben vom 16. März 2017 an den Beteiligten zu 2 sowie seine Ehefrau wies das Nachlassgericht diese darauf hin, dass nach der Ausschlagung der Erbschaft durch die V orerben diese dem Beteiligten zu 5 angefallen sein dürfte. Mit Urkunde vom 6. September 2017 schl u- gen der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter des Beteiligten zu 5 die Erbschaft nach der Erblasserin als durch Testament eingesetzte r N acherbe und zugleich auch als Ersatzerbe und somit Vol l- erbe aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen ohne jede B e- dingung aus. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit genehmigte der Beteiligte zu 5 am 17. Oktober 20 17 diese Erbausschlagung . Am 26. O ktober 2017 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins auf der Grundlage g e- set z licher Erbfolge, da die testamentarischen Erben sämtlich die Au s- schlagung erklärt hätten. Der Beteiligte zu 3 änderte mit Schreiben vom 26. Februar 2018 seinen Antrag dahingehend, dass der Beteiligte zu 5 zu 1/2 Erbe geworden sei sowie die Beteiligten zu 1 und 2 gesetzliche E r- ben zu je 1/4. Am 8. März 2018 ergänzte der Beteiligte zu 3 seinen Er b- scheinantrag dahin, dass die Anordnung d er Testamentsvollstreckung in de n Erbschein aufzunehmen sei. 4 - 5 - Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der Auffassung, der Beteiligte zu 5 habe die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Sie hätten sich am 18. März 2017 zusammen mit dem Beteiligten zu 5 zu einem Tagesau s- flug in Dänemark befunden, als die Mitteilung des Nachlassgerichts über die Ausschlagung der Vorerben zu Hause per Post angekommen und von der Mutter des Beteiligten zu 5 entgegengenommen worden sei, die den Beteiligten zu 2 daraufhin in Dänemark telefonisch unterrichtet habe. Noch am selben Tag seien die Beteiligten zu 1, 2 und 5 wie geplant nach Deutschland zurückgekehrt. D ie Beteiligten zu 1 und 2 vertreten die Au f- fassung, für die Ausschlagung des Beteiligten zu 5 gelte die Sechsm o- natsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB, so dass gesetzliche Erbfolge eingetr e- ten sei. Insoweit entfalle auch das Bedürfnis für die von der Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung. Das Nachlassgericht hat mit undatierten Beschlüssen im Verfahren 11 VI 66/17 die zur Begründung des Antrags vom 26. Oktober 2017 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt e r- achtet sowie im Verfahren 11 VI 53/17 den Antrag des Beteiligten zu 3 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen . Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht, welches über die Beschwerden in einem einheitlichen Verfahren ohne förmliche Verbindung entschieden hat, den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Erteilung eines Erbscheins unter Zurück weisung der weiterg e- henden Beschwerde zurückgewiesen und auf den Antrag des Beteiligten zu 3 das Nachlassgericht angewiesen, diesem ein Testamentsvollstrec k- erzeugnis zu erteilen. M it de n durch das Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde n verfol gt d er Beteiligte zu 1 seine zuletzt gestel l- ten Anträge weiter. 5 6 - 6 - II. Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Testament der Er b- lasserin vom 21. November 2006 sei wirksam. Gesetzlich e Erbfolge sei nicht eingetreten. Der Beteiligte zu 5 habe gemäß § 1944 BGB nicht wirksam ausgeschlagen. Maßgebliche Personen, auf deren Kenntnis es ankomme, seien der Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau als gesetzliche Vertreter. Von der Ausschlagung der E rbschaft durch die Beteiligten zu 1 und 2 hätten die beiden gesetzlichen Vertreter spätestens am 18. März 2017 Kenntnis erlangt. Der Beteiligte zu 2 habe diese Kenntnis bereits an dem Tag gehabt, an dem er die Erbschaft ausgeschlagen habe. Seine Ehefrau ha be spätestens am 18. März 2017 Kenntnis erlangt. Im Zei t- punkt der Kenntniserlangung hätten sich beide gesetzliche Vertreter j e- weils in Deutschland aufgehalten. Auch vom Berufungsgrund hätten be i- de spätestens am 18. März 201 7 Kenntnis erlangt. Dem Beteiligt e n zu 2 seien, wie sich aus seiner Ausschlagungserklärung ergebe, Testament s- inhalt, Ausschlagung und die Folge, dass seine Söhne damit nach - rück t en, bereits vorher bekannt gewesen. Hierbei sei es unerheblich, ob er diese Kenntnis gerade in der formalen Pos ition als gesetzlicher Ve r- tr e ter des Beteiligten zu 5 erlangt habe. Ungeachtet dessen sei der Au s- landsaufenthalt des Beteiligten zu 2 am 18. März 2017 auch nicht geei g- net gewesen, die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB in Gang zu setzen. Jedenfalls in den Fällen eines Auslandsaufenthaltes von wenigen Stunden ohne Übernachtung sei nicht von einem Aufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB auszugehen. Besondere Erschwernisse durch den Auslandsaufenthalt, die die Verlängerung der Frist gemäß § 1944 Abs. 3 B GB rechtfertigten, lägen nicht vor. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre. Auch der vom Bete i- ligten zu 3 beantragte Erbschein sei nicht zu erteilen, da die Beteiligten 7 8 - 7 - zu 1 und 2 nicht neben dem Beteiligten zu 5 gesetzliche Erben zu je 1/4 geworden seien. Vielmehr stehe dem die umfassende Ersatzerben ei n- setzung der Enkelkinder in dem Testament entgegen. Schließlich sei die angeordnete Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung zu verst e- hen, die mit dem Vorerbfa ll beginnen solle. Die Erblasserin habe ganz allgemein Testamentsvollstreckung angeordnet. Ihr sei es erkennbar wichtig gewesen, dass das Vermögen in der Familie bleiben solle. Die Anordnung, dass der Testamentsvollstrecker im Nacherbfall die Erbteile der Enkel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verwalten solle, sei allein als zeitliche Begrenzung zu verstehen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Verfahren IV ZB 20/18 (Erbscheinerteilung) Das Beschwerdegericht hat rechtsfe hlerfrei angenommen, dass der Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1 und 2 unbegründet ist, weil g e- setzliche Erbfolge infolge der un wirksamen Erbausschlagung durch den Be teilig ten zu 5 als Nacherben/Ersatzerben nicht eingetreten ist. aa) Gemäß § 1944 A bs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen b erufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, au f- grund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich 9 10 11 12 - 8 - der Tatsachen kann Kenntnis in diesem Sinn e ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornh e- rein von der Hand zu weisen sind (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 IV ZR 180/99, Z E V 2000, 401 unter 2a [ juris Rn. 9] ). ( 1 ) Bei einem minderjährigen Erben wie hier dem Beteiligten zu 5 im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens des Nachlassgerichts vom 16. März 2017 - kommt es nicht auf dessen Kenntnis, sondern auf die des gesetzlichen Vertreters an. Die Frist zur Ausschlagung der Er b- schaft beginnt in diese n Fällen erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte der gesetzlichen Vertreter erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grund der Berufung erlangt hat (OLG Frankfurt ZEV 2013, 196 , 197 f. [ juris Rn. 2 7 ff. ] ; MünchKomm - BGB/Leipold , 7. Aufl. § 1944 Rn. 15; St au - dinger/Otte, (2017) BGB § 1944 Rn. 14 b ; a.A. Soergel/Stein , BGB 13. Aufl. § 1944 Rn. 12). Da auch die Ausschlagung der Erbschaft nur durch beide gesetzliche Vertreter gemeinsam erfolgen kann (vgl. MünchK o mm - BGB/Leipold , 7. Aufl. § 1945 Rn. 35) , ist es s achgerecht , den Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlagungsfrist einheitlich festz u- setzen. Nur so kann vermieden werden, dass etwaige Kommunikation s- schwierigkeiten zwischen den Eltern zu Lasten des Minderjährigen g e- hen. Diese Grundsätze hat das Beschwerdege richt seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Soweit das Be schwerdegericht in diesem Zusammenhang ang e- nommen hat, beim Beteiligten zu 2 sei die erforderliche Kenntnis vom Berufungsgrund bereits vor dem 18. März 2017 vorhanden gewesen, k ann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann . Nicht entschieden werden muss insbesondere, ob für die Frage der Kenntniserlangung vom Berufungsgrund auf eine formalisierte Betrac h- tungsweise abzustellen ist (vgl. hierzu etwa OLG Münch en ZEV 2011, 13 14 - 9 - 318 , 319 [ juris Rn. 1 4 f . ] ) oder ob w ovon das Beschwerdegericht im vo r liegenden Fall ausgeht maßgebend ist, wann der gesetzliche Vertr e- ter tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Auf diese Ausführungen kommt es schon deshalb nicht entscheidungs erheblich an, weil das Beschwerdeg e- richt selbst davon ausgeht, dass der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter jedenfalls spätestens am 18. März 2017 Kenn t- nis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund hatten und die Sechsm onatsfr ist des § 1944 Abs. 3 BGB keine Anwendung finde. ( 2 ) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass d er Aufenthalt des Beteiligten zu 2 für einige Stunden am 18. März 2017 in Dänemark nicht die Anwendung des § 1944 Abs. 3 BGB zur Fo l- ge hat . Die Verlängerung der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen auf sechs Monate bei letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Au f- enthalt des Erben im Ausland soll den besonderen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die in derartigen Fällen bei Klärung der Frage entst e- hen können, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll (vgl. OLG Frankfurt ZEV 2013, 196 , 198 [ juris Rn. 37 ] ; Soergel/Stein , BGB 13. Aufl. § 1944 Rn. 4). Bei minderjährigen Erben kommt es entg e- gen der Auffassung der Rechtsbe schwerde nicht auf de ren Auslandsau f- enthalt, sondern auf den des gesetzlichen Vertreters an (Soergel/Stein aaO; Staudinger/Otte, (2017) BGB § 1944 Rn. 5; MünchKomm - BGB/Lei - pold, 7. Aufl. § 1944 Rn. 29 ). Hält sich wie hier im maßgeblichen Zei t- punkt nur einer der beiden gesetzlichen Vertreter im Ausland auf, so g e- nügt bereits dies für die Anwendung des § 1944 Abs. 3 BGB ( Staudinger/ Otte aaO ; Soergel /Stein aaO; MünchKomm - BGB/Leipold aaO ; BeckOGK/ Heinemann , BGB § 1944 Rn. 18). D a s ergibt sich unter Berück sichtigung der bereits beim Auslandsaufenthalt eines gesetzlichen Vertreters e r- schwerten Kommunikation sowie eine s längeren Willensbildung sproze s- 15 - 10 - ses bei der Prüfung der Frage, ob die Erbschaft angenommen oder au s- geschlagen werden soll. Was unter den B egriff des Aufenthalts im Sinne von § 1944 Abs. 3 BGB zu fassen ist, wird nicht einheitlich beurteilt ( vgl. FAKomm - Erbrecht/ Schlünder , 4. Aufl. BGB § 1944 Rn. 1 ; Soergel/Stein , BGB 1 3 . Aufl. § 1944 Rn. 4 ; MünchKomm - BGB/Leipold , 7. Aufl. § 1944 Rn. 29 ; Sta u- dinger/Otte , (2017) BGB § 1944 Rn. 5 ; Hönninger in jurisPK - BG B , 8. Aufl. § 1944 Rn. 13; NK - BGB/Ivo, 5. Aufl. § 1944 Rn. 22 ) . Maßgebend für d e n Begriff des Aufenthalts im Sinne von § 1944 Abs. 3 BGB sind einerseits das Verhältnis zu anderen vergleichbaren Begriff lichkeiten sowie andere rseits Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Gesetz stellt in § 1944 Abs. 3 BGB b eim Erblasser auf dessen letzten Wohnsitz im Ausland ab, beim Erben dagegen nur auf den Aufenthalt. Wohnsitz ist gemäß § 7 Abs. 1 BGB der Ort, an dem eine Person sich ständig niederlässt. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben (§ 7 Abs. 3 BGB). Der Begriff des Aufenthalts unterscheidet sich vom Woh n- sitz dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (Soergel/Fah se , BGB 13. Aufl. V or § 7 Rn. 16; Staudinger/ Ka n no w ski, (2018) BGB Vorbem . zu § § 7 - 11 Rn. 2). Auf dieser Grundlage ist w eitg e- hend anerkannt, dass für den schlichten Aufenthalt ein tatsächliches Verweilen an einem bestimmten Ort mit einer gewissen Verweilda uer g e- nügt (vgl. Staudinger /Kannowski aaO , Soergel /Fah s e aaO; Staudinger/ Bausback, (2013) EGBGB Art. 5 Rn. 47; Palandt/Ellenberger , BGB 7 8 . Aufl. § 7 Rn. 2; MünchKomm - BGB / v. Hein, 7. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 122 ff. ). Ausgehend hiervon ist der Begriff des A ufenthalts im Sinne von § 1944 Abs. 3 BGB sodann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift 16 17 - 11 - zu bestimmen. Diese will wie oben dargelegt den Kommunikation s- problemen Rechnung tragen, die sich für den Erben ergeben, wenn er sich im Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhält, er also die ma ß- geblichen Informationen über den Erbfall und dessen tatsächliche sowie rechtliche Auswirkungen nur unter besonderen Schwierigkeiten erlangen kann. D as Beschwerdegericht hat auf der Grundlag e d ieses zutreffend erkann ten Begriffs des Aufenthalts sowie seines Sinn es und Zwecks rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Tagesausflug des Beteiligten zu 2 am 18. März 201 7 nach Dänemark nicht genügt, um die längere Frist des § 1944 Abs. 3 BGB in Gang zu setzen. Jedenfalls in ein em Fall wie dem vorliegenden, bei dem der gesetzliche Vertreter des Erben l e- diglich einen geplanten Ausflug für einige Stunden in das unmittelbar b e- nachbarte Ausland hier von Nordfriesland nach Dänemark unter no m- men hat, um sodann noch am selben Tag w ie ebenfalls geplant wieder nach Deutschland zurückzukehren, besteht für die verlängerte Ausschl a- gungsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB kein e Rechtfertigung . Es ist nicht e r- sichtlich und wird auch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche besond e- ren Kommunikatio nsschwierigkeiten es hier zwischen dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau als weiterer gesetzlicher Vertreterin des Bete i- li g ten zu 5 bei der Entscheidung gegeben hat, ob sie die Erbschaft auch für den Beteiligten zu 5 ausschlagen oder nicht . Hierfür besta nd nach der Rückkehr des Beteiligten zu 2 hinreichend Zeit und Gelegenheit. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann für die Besti m- mung des Begriffs des Aufenthalts auch nicht auf die Rechtsprechung zu anderen gesetzlichen Vorschriften zurückgegri ffen werden. Soweit es etwa der Bundesgerichtshof für den Begriff des Aufenthaltsortes im Si n- ne des § 899 Abs. 1 ZPO a.F. hat genügen lassen, dass eine vorüberg e- 18 19 - 12 - hende kurzfristige Anwesenheit des Schuldners einschließlich einer Durchreise genügen kann (BGH , Beschluss vom 17. Juli 2008 I ZB 80/07, NJW 2008, 3288 Rn. 1 5 ), ergibt sich dies aus den Besonderheiten des Vollstreckungsrechts. Die Vorschrift wollte es dem Gerichtsvollzieher ermöglich e n, die e idesstattliche Versicherung dort abzunehmen, wo der Schu ldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Um eine effektive Zwangsvollstreckung zu gewährleisten , müssen hierfür auch bereits kur z fristige Aufenthalte genügen. Das ist mit dem Rege lungszweck des § 1944 Abs. 3 BGB nicht zu vergleichen. Ebenfalls nicht vergleichbar ist die zu § 343 Abs. 1 FamFG a.F. ergangene Rechtsprechung. Hiernach bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalles hatte. Fehlte ein inländischer Wohnsitz, war das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. Der Begriff des Aufenthalts im Sinne dieser Norm war weit zu verstehen, so dass auch nur eine kurze Ve r- weildau er des Erblassers an einem bestimmten Ort vor seinem Tod g e- nügte, um eine Zuständigkeit der inländischen Gerichte zu begründen (vgl. etwa OLG Karlsruhe ZEV 2013, 564 , 565 [ juris Rn. 11 ] : e in oder zwei Tag e in einem Hospiz; OLG Stuttgart ZEV 2012, 208 [ juri s Rn. 8 ] : Krankenhausaufenthalt; BayOblG Rpfleger 1978, 126; Tod des Erbla s- sers mit ausländischem Wohnsitz während einer Reise in einem inländ i- schen Krankenhaus; ferner BayObLG ZEV 2003, 168 [ juris Rn. 6 ] ; KG NJW 1973, 434: Tod des Erblassers während einer Durchr eise). Diese geringen Anforderungen an den Aufenthaltsbegriff des § 343 Abs. 1 FamFG a.F. rechtfertig t en sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Zuständigkeit inländischer Nachlassgerichte auch für Erblasser mit ausländischem Wohnsitz zu b egründen. Hierfür besteht etwa bei der E r- öffnung letztwilliger Verfügungen, bei Sicherungsmaßnahmen oder der Ermittlung des Erben ein praktisches Bedürfnis. Auch dieser Sinn und - 13 - Zweck der Vorschrift ist mit dem Regelungsgehalt des § 1944 Abs. 3 BGB nicht v ergleich bar . bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ferner geltend, die verspätete Ausschlagung durch den Beteiligten zu 5 sei j e- denfalls als Anfechtung im Sinne des § 1956 BGB auszulegen. Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Aussc hlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, in einer unwirksamen , etwa verspätet erfol g- ten, Ausschlagungserklärung eine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Versäumung der Ausschlag ungsfrist zu sehen (BeckOGK/Heine - mann , BGB § 1956 Rn. 11; Palandt/Weidlich , BGB 7 8 . Aufl. § 1956 Rn. 1). E in zur Anfechtung berechtigender Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB kann ferner darin liegen, dass ein Beteiligter trotz fehlenden Annahmewillens d ie Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs irrt (S e- natsbeschluss vom 10. Juni 2015 IV ZB 39/14, ZEV 2015, 468 Rn. 9; OLG Schleswig ZEV 2016, 82 R n. 16 f. ; OLG Hamm Rpfleger 1985, 36 4 , 365 [ juris Rn. 16 ] ). Ob der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts am 1. August 2018 keine Kenntnis von dem tatsäc h- lichen Ablauf der Ausschlagungsfrist hatten, weil sie rechtsirrig von der Anwendbarkeit der S echsm onatsfrist in § 1944 Abs. 3 BGB ausgingen, kann offenbleiben. Es steht jedenfalls nicht fest, dass ein etwaiger Irrtum des Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau kausal für die Versäumung der Ausschlagungsfrist geworden ist. Die Anfechtung wegen Fristver sä u- mung gemäß §§ 1956, 119 Abs. 1 BGB setzt die Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung voraus. Hierbei ist eine objektive Wertung vorzunehmen, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschl a- 20 21 - 14 - gungsfrist abstellt ( vgl. Senatsbeschluss vom 1 0. Juni 2015 IV ZB 39/14, ZEV 2015, 468 Rn. 10). Hierzu hat der Rechtsbeschwerdeführer vorgetragen, hätten die Beteiligen Kenntnis von der kurzen Ausschl a- gungsfrist gehabt, so hätten sie die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen. Diese r Ausschlagung hätte eine erforderliche Zustimmung des Familie n- gerichts nicht entgegengestanden. Zum einen wäre eine unterstellte Ve r- sagung der Genehmigung aufgrund der gerichtsbekannten Dauer eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs nicht vor Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 5 rechtskräftig geworden. Zum anderen hätte das F a- miliengericht die Ausschlagung genehmigen müssen. Es hätte nicht is o- liert auf den finanziellen Vorteil eines Erbschaftsanfalls abheben dürfen, sondern in den Blick nehmen müssen, dass bei ein em solchen Anfall das Einvernehmen innerhalb der Familie nachhaltig gestört worden wäre. Der Beteiligte zu 5 hätte sich Pflichtteilsansprüchen der Beteiligten zu 1 und 2 ausgesetzt gesehen. Diese Ausführungen des Beteiligten zu 1, die erstmals im Rec ht s- beschwerdeverfahren erfolgen, beruhen indessen auf reinen Spekulati o- nen und sind deshalb unerheblich . Hätten der Beteiligte zu 2 sowie seine Ehefrau innerhalb der laufenden Sechsw ochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB die Ausschlagung für den Beteiligten zu 5 erklärt, so hätte dies w e- gen seiner seinerzeitigen Minderjährigkeit eine Genehmigung des Fam i- liengerichts erfordert (§ 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es ist nicht ersichtlich, warum das Familien gericht die Ausschlagung der infolge der Ausschl a- gung seitens der B eteiligten zu 1 und 2 nunmehr eingetretenen Volle r- benstellung des Beteiligten zu 5 hätte genehmigen müssen. Der Nac h- lass der Erblasserin ist werthaltig. Die bloße Belastung mit Pflichtteilsa n- sprüchen oder das behauptete gestörte familiäre Verhältnis musste n das Familien gericht jedenfalls nicht zwingend zu einer Genehmigung der Ausschlagung veranlassen. Die Ausführungen de r Rechtsbeschwerde zu 22 - 15 - einer möglichen Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Ve r- sagung der Ausschlagung beruhen ebenfalls auf bloß en Mutmaßungen . Eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist kommt mithin bereits wegen nicht feststehender Kausalität des Irrtums für die ve r- säu m te Ausschlagungsfrist nicht in Betracht. Der gesamte hier vorgetragene Sachverhalt einschließli ch des Auslandsaufenthalts des Beteiligten zu 2 am 18. März 2017 sowie der erst kurz vor Volljährigkeit des Beteiligten zu 5 erklärten Erbausschl a- gung für diesen durch den Beteiligten zu 2 und seine Ehefrau mit der nachträglichen Genehmigung nach Volljähri gkeit des Beteiligten zu 5 b e- ruh t darauf, einer möglichen Versagung der Genehmigung der Ausschl a- gung durch das Familien gericht zu entgehen. Die Beteiligten haben u n- umwunden eingeräumt, dass es Ziel ihrer gesamten Ausschlagungen gewesen sei, das Testament d er Erblasserin mit der Vorerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Nacherbeneinsetzung der Beteili g- ten zu 4 und 5 zu umgehen, um im Ergebnis zu der gewünschten Allei n- erbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu gelangen, vgl. Schriftsatz vom 27. Juni 2018, GA 92 f. der Akte 11 VI 66/17. Das Beschwerdeg e- richt spricht hier ausdrücklich von einem kollusiven Zusammenwirken und hat, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, einen Umgehungsversuch festgestellt. b) Verfahren IV ZB 21/18 (Testamentsvollstreckerzeugnis) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rechtsbeschwerde des Bete i- ligten zu 1, soweit er sich gegen die Stattgabe des Antrags des Beteili g- ten zu 3 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses richtet. Die Beschwerd e vertritt hierzu die Auffassung, die Anordnung der Te s- tamentsvollstreckung greife nicht ein, weil sich die Erbfolge nach dem 23 24 25 - 16 - Gesetz richte. Dies ist indessen mangels wirksamer Erbausschlagung des Beteiligten zu 5 wie oben im E inzelnen dargelegt nicht der Fall. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie zur Auslegung ihres Umfangs werden von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen. III. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG . Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: AG Husum, Entscheidung undatiert - 1 1 VI 66/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.08.2018 - 3 Wx 33/18 - AG Husum, Entscheidung undatiert - 11 VI 53/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.08.2018 - 3 Wx 37/18 - 26
Full & Egal Universal Law Academy