BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/10 vom 4. November 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 28. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangeh366riger. Er reiste am 13. Juni 2010 ohne g374ltige Dokumente aus den Niederlanden nach Deutschland ein und wurde am gleichen Tag in die Niederlande zur374ckgeschoben. Am Tage darauf wurde er zur374ck374berstellt. Es ergab sich, dass er in Malta einen Asylantrag ge-stellt hatte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zur374ckschie-bung f374r die Dauer von h366chstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 28. Juli 2010 zur374ckgewiesen. Der Betrof-fene ist am 5. August 2010 nach Malta zur374ckgeschoben worden. 1 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, f374r die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollm344chtigten beantragt. Eine Erkl344rung 2 - 3 - 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat er nicht vorgelegt, wohl aber einen Kontoauszug der JVA Hannover, aus dem sich ergibt, dass er am 30. Juni 2010 dort 374ber 69,75 200 verf374gt hat. II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegr374ndet. 3 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur Ver366ffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grunds344tzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zur374ckschiebung) die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf dem durch 247 1 PKH-VV fest-gelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur n344heren Begr374ndung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. 4 2. Eine solche Erkl344rung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf 204die vorinstanzlich vorgelegten Erkl344rungen und Unterlagen223 Bezug genommen hat, ist dies schon deswegen ohne Belang, weil sich in den Verfahrensakten eine formgerechte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse nicht findet. Im 334brigen w344re sie auch - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse durch die Abschiebung ge344ndert haben k366nnen. Eine Erkl344rung, die den aktuellen Verh344ltnissen Rechnung tr344gt, ist dann unerl344sslich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse trotz der ge344nderten Lebensumst344nde im Ergebnis nicht ver344ndert haben. Daran fehlt es. 5 Die Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene un-ter Vorlage eines Kontoauszuges der JVA Hannover vom 30. Juni 2010 darge- 6 - 4 - legt hat, dass er zu diesem Zeitpunkt nur 374ber 69,75 200 verf374gt hat. Das besagt nichts 374ber seine jetzigen Lebensumst344nde und finanziellen Verh344ltnisse. 7 3. Von der Abgabe der Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gew344hrleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diese Anforderung ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Ver-wirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie steht aber dem Zwang zur Verwendung des mit 247 1 PKH-VV festgelegten Formulars f374r die Erkl344rung der pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entge-gen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bed374rftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form dar-legen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der Erkl344rung im Ausland nicht erschwert. 8 b) Es mag allerdings F344lle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erkl344rung zu seinen pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen unter Verwendung des vorgeschriebe- 9 - 5 - nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei-ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verh344lt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 14.06.2010 - 11 XIV 4356-B- - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 28.07.2010 - 11 T 440/10 -
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