BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/10 vom 24. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG 247 72 Abs. 4 Satz 1 a) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist auch bei der Zur374ckschiebung erforderlich. b) Das Einvernehmen kann nur durch die Staats- oder Amtsanw344lte der Staatsan-waltschaft und ihre Vorgesetzten, nicht durch ihre Ermittlungspersonen erteilt wer-den. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 - LG Osnabr374ck AG Nordhorn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 14. Juni 2010 (11 XIV 4356/ - B -) und der Beschluss der 11. Zi-vilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 28. Juli 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in s344mtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangeh366riger, reiste am 13. Juni 2010 aus den Niederlanden kommend in einem Reisebus mit Fahrziel Kopen-hagen in das Bundesgebiet ein. Er wies sich bei der Kontrolle auf dem grenz-nahen Parkplatz Bentheimer Wald mit einem gef344lschten italienischen Reise-ausweis f374r Ausl344nder aus und wurde noch am selben Tag in die Niederlande zur374ckgeschoben. Da die niederl344ndischen Beh366rden den Betroffenen nur unter 1 - 3 - Vorbehalt zur374ckgenommen hatten und festgestellt wurde, dass der Betroffene schon zuvor in Malta einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er am Folgetag in das Bundesgebiet zur374ckgef374hrt. Die Beteiligte zu 2 verf374gte daraufhin die Zu-r374ckschiebung des Betroffenen nach Malta. Gegen ihn war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; die Zustimmung der Staatsanwalt-schaft zu einer aufenthaltsbeendenden Ma337nahme lag nicht vor. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 14. Juni 2010 die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung f374r l344ngstens drei Monate angeordnet. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nach der erfolgten Zur374ckschiebung am 5. Au-gust 2010 die Feststellung erreichen m366chte, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 2 II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei gegeben. Der Betroffene habe die sich aus seiner unerlaubten Einreise ergebende Vermutung, er werde seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen, nicht widerlegt. Es bestehe ferner der be-gr374ndete Verdacht, dass sich der Betroffene der Zur374ckschiebung entziehen werde, so dass auch der Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erf374llt sei. Der Betroffene habe Malta trotz des laufenden Asylverfahrens verlas-sen und sich illegal in den Niederlanden aufgehalten. Er habe sich ein gef344lsch-tes Ausweispapier beschafft, um die Beh366rden 374ber seine Reiseberechtigung zu t344uschen und habe keinesfalls nach Malta zur374ckkehren wollen. Da die nie-derl344ndischen Beh366rden den Betroffenen unter Vorbehalt zur374ckgenommen h344tten, sei trotz der R374ckf374hrung nach wie vor von einer illegalen Einreise aus- 3 - 4 - zugehen. Bei einer Zur374ckschiebung sei nicht nach 247 72 Abs. 4 AufenthG das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft einzuholen. Es sei vielmehr sachgerecht, bei einem Ausl344nder, der unmittelbar nach dem Grenz374bertritt aufgegriffen wird und zur374ckgeschoben werden soll, das Strafverfolgungsinteresse hinter das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zur374cktreten zu lassen. Zudem hande-le es sich bei den Polizeibeamten um Organe der Strafverfolgungsbeh366rden. Schlie337lich seien auch das Beschleunigungsgebot beachtet worden und die Haft insgesamt verh344ltnism344337ig. Gr374nde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, l344gen nicht vor. III. Das Rechtsmittel des Betroffenen hat Erfolg. 4 1. Die nach der Erledigung der Hauptsache auf Feststellung nach 247 62 Abs. 1 FamFG gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes statthaft (vgl. Se-nat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211), ohne dass es auf die Zulassung oder Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht ank344me. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig (247 71 Abs. 1 und 2 FamFG). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sowohl die Entscheidung des Beschwerdegerichts als auch die Haftanordnung haben den Betroffenen in sei-nen Rechten verletzt, weil schon kein zul344ssiger Haftantrag vorlag. 6 a) Das Fehlen der nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Zu-stimmung der zust344ndigen Staatsanwaltschaft f374hrt nicht nur zur Unzul344ssigkeit der Abschiebungshaft (Senat, Beschl374sse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 f. Rn. 6 ff., vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 7 - 5 - 2010, 440 Rn. 10, vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 22 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 z. Ver366ff. best.), die der Betroffene hier ger374gt hat. Dieser Mangel kann vielmehr zur Unzul344ssigkeit schon des Haftantrags f374hren. Das ist der Fall, wenn sich aus dem Antrag der beteiligten Beh366rde oder den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass gegen den Betrof-fenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig ist und der Antrag zu dem Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enth344lt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 9). b) Dieser Fall liegt hier vor. 8 aa) Aus dem Antrag der Beteiligten zu 2 ergibt sich, dass gegen den Be-troffenen sowohl bei Anordnung der Zur374ckschiebungshaft als auch bei Zu-r374ckweisung der Beschwerde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344n-gig war. Dem Haftantrag waren der Aufgriffsbericht und eine Sachverhaltsfort-schreibung beigef374gt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich ohne weiteres, dass gegen den Betroffenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkunden-f344lschung und des Versto337es gegen Strafbestimmungen des Aufenthaltsgeset-zes eingeleitet worden war. Das hat die Beteiligte zu 2 in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht anders gesehen. Angaben dazu, ob das Einver-nehmen vorliegt, enth344lt der Antrag nicht. 9 bb) Das Einvernehmen der zust344ndigen Staatsanwaltschaft war nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich. 10 (1) Es ist allerdings nach dem Wortlaut der Vorschrift, von dem das Be-schwerdegericht ausgegangen ist, nur bei der Abschiebung (und der Auswei-sung), nicht aber bei der Zur374ckschiebung vorgeschrieben, um die es hier geht. Dieses an dem Wortlaut ausgerichtete Verst344ndnis der Norm liegt auch Nr. 72.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum 11 - 6 - Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 878, 1203) zugrunde, wo-nach das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei der Anordnung von Zur374ck-schiebungshaft nicht erforderlich ist. Es hat Zustimmung gefunden (GK-AufenthG/Gutmann, Stand September 2007, 247 72 Rn. 34; Hailbronner, Ausl344n-derrecht, Stand August 2008, 247 72 AufenthG Rn. 17; einschr344nkend allerdings OLG M374nchen, OLGR 2009, 291: nur bei sehr kurzfristigem Aufenthalt). (2) Der Senat hat die Frage noch nicht abschlie337end behandelt. Er hat allerdings in einer Entscheidung 374ber einen Antrag auf einstweiligen Rechts-schutz Zweifel an der 334berzeugungskraft des Wortlauts und daran ge344u337ert, ob ein dem Wortlaut verhaftetes Verst344ndnis der Norm ihrem Zweck gerecht wird (Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440 mit abl. Anmerkung Gutmann ibid. 441). Die abschlie337ende Pr374fung hat diese vorl344ufi-ge Einsch344tzung best344tigt. 12 (3) 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist teleologisch erweiternd auszulegen und auch auf die Zur374ckschiebungshaft anzuwenden. 13 (a) Es spricht schon viel daf374r, dass die Nichterw344hnung der Zur374ck-schiebung in dieser Vorschrift eine unbeabsichtigte L374cke ist. 14 (aa) Mit der Regelung 374ber das Einvernehmen in dem heutigen 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber die Regelung in 247 64 Abs. 3 AuslG 1990 unver344ndert 374bernommen (Entwurf des Zuwanderungsgesetzes von 2004 in BT-Drs. 15/420 S. 94). Die Vorschrift des 247 64 Abs. 3 AuslG wiederum hat die unter Geltung des Ausl344ndergesetzes von 1965 anzuwendenden Vorschrif-ten 374ber die Abstimmung der Ausl344nderbeh366rden mit den Strafverfolgungsbe-h366rden bei der Abschiebung (und der Ausweisung) in Nr. 18 zu 247 10 und Nr. 19 zu 247 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift [der Bundesregierung] zur Aus-f374hrung des Ausl344ndergesetzes [von 1965] (vom 7. Juli 1967, GMBl. S. 231 15 - 7 - [AuslGVwv]) erstmals einer gesetzlichen Regelung zugef374hrt. Danach war vor der Abschiebung eines Ausl344nders, gegen den eine 366ffentliche Klage erhoben oder ein Ermittlungsverfahren anh344ngig war, eine Stellungnahme der Staats-anwaltschaft einzuholen. Widersprach diese der Abschiebung, hatte diese zu unterbleiben (Satz 2 der Regelung). Diese Vorschriften sollte 247 64 Abs. 3 AuslG unver344ndert in das Ausl344ndergesetz 374bernehmen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drs. 11/6321 S. 78 f.). Nicht angef374hrt und in dem unver344ndert Gesetz gewor-denen Entwurfstext nicht ber374cksichtigt wird die Regelung in Nr. 10 zu 247 18 AuslGVwv, die f374r die Zur374ckschiebung auf Nr. 19 zu 247 13 verwies und so f374r diese ebenfalls das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft verlangte. Das ist mit den konzeptionellen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zu erkl344ren. (bb) Der Gesetzgeber begreift die Zur374ckschiebung zwar schon seit ih-rer Regelung in 247 18 AuslG 1965 als eine Erweiterung der Zur374ckweisung. Er will sie auch im Grundsatz deren Regeln und nicht den Regeln der Abschiebung unterstellen (Begr374ndung des AuslG 1965 in BT-Drs. IV/868 S. 16 zu 247 17 und Begr374ndung des AuslG 1990 in BT-Drs. 11/6321 S. 77). Er hat aber auch er-kannt, dass die Regeln der Zur374ckweisung f374r die Zur374ckschiebung nicht aus-reichen, weil sie gerade f374r die F344lle gedacht ist, in denen die sofortige R374ck-374berstellung an den Einreisestaat nicht m366glich ist. Das f374hrt dazu, dass sich bei ihr regelm344337ig dieselben Regelungsprobleme stellen wie bei der Abschie-bung. Deshalb verweisen die Vorschriften 374ber die Zur374ckschiebung seit jeher auf die zur Ausf374llung notwendigen Vorschriften 374ber die Abschiebung und ins-besondere 374ber die Abschiebungshaft. Zu den Einzelfragen, bei denen sich trotz der Qualifikation der Zur374ckschiebung als Sonderform der Zur374ckweisung kein relevanter Unterschied zur Abschiebung ergibt, geh366rt auch die Abstim-mung der Ausl344nderbeh366rden mit den Strafverfolgungsbeh366rden. Das war, wie sich aus Nr. 10 zu 247 18 AuslGVwv ergibt, unter Geltung des 247 18 AuslG 1965 unbestritten. Anhaltspunkte daf374r, dass und aus welchen Gr374nden der Gesetz- 16 - 8 - geber davon mit 247 64 Abs. 3 AuslG 1990 inhaltlich hat abr374cken wollen, sind nicht erkennbar. Ob das bei der 334bernahme der Regelung des 247 64 Abs. 3 AuslG 1990 in 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mit Blick darauf anders war, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Nr. 64.3.3 der Allgemeinen Ver-waltungsvorschrift zum Ausl344ndergesetz vom 28. Juni 2000 (GMBl. S. 618) bei der Zur374ckschiebung nicht einzuholen war, ist zweifelhaft, kann aber offen blei-ben. (b) Der Zweck der Vorschrift des 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert ihre Anwendung auf den Fall der Zur374ckschiebung. 17 (aa) Die Vorschrift hat seit ihren Anf344ngen in der Regelung in der Allge-meinen Verwaltungsvorschrift zum Ausl344ndergesetz von 1965 unver344ndert den Zweck zu verhindern, dass die Strafverfolgung durch ausl344nderrechtliche Ma337-nahmen erschwert oder vereitelt wird. Aus diesem Grund h344ngen die Auswei-sung und die Abschiebung von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft ab. Al-lein ihr obliegt die Abw344gung, ob das Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der Abschiebung des Ausl344nders 374berwiegt. Dar374ber besteht Einigkeit (OLG M374nchen, OLGR 2009, 291; Gutmann in GK-AufenthG, aaO, 247 72 Rn. 29 f.; Hailbronner, Ausl344nderrecht, aaO, 247 72 AufenthG Rn. 14). 18 (bb) Ein 374berwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen374ber einem Ausl344nder, der sich illegal im Bundesgebiet aufh344lt, kann aber nicht nur in den F344llen der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zur374ckschiebung bestehen (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440; 344hnlich OLG M374nchen, OLGR 2009, 291). Zu einer Zur374ckschiebung kommt es n344mlich gew366hnlich nur, wenn der Ausl344nder, aus welchem Grund auch immer, nicht unmittelbar an der Grenze gem344337 247 15 AufenthG zur374ckgewiesen wird, sondern unerlaubt in 19 - 9 - das Bundesgebiet einreist. Seine Zur374ckschiebung unterscheidet sich im Hin-blick auf die Sicherung des 366ffentlichen Strafverfolgungsinteresses nicht von der Situation bei der Abschiebung. Die Zur374ckschiebung muss, anders als die Zur374ckweisung, deren Regeln sie an sich unterstehen soll, nicht in unmittelbarem zeitlichen und r344umlichen Zusammenhang mit dem Grenz374bertritt erfolgen, sondern ist auch noch einige Zeit nach dem Grenz374bertritt zul344ssig. In einem solchen Zeitraum kann ein un-erlaubt eingereister Ausl344nder - etwa, um sich Lebensunterhalt zu verschaffen - Straftaten begehen, an deren Verfolgung ein 366ffentliches Interesse besteht. 334-ber dessen Durchsetzung kann sinnvoll nur die Strafverfolgungsbeh366rde ent-scheiden, nicht die Ausl344nderbeh366rde, die daf374r nicht zust344ndig und mit der Strafverfolgung auch nicht weiter befasst ist. Deshalb hatte die Bundesregie-rung in Nr. 10 zu 247 18 AuslGVwv eine Abstimmungspflicht auch f374r die Zur374ck-schiebung vorgesehen. 20 Das sachliche Abstimmungsbed374rfnis ist weder mit dem Ausl344nderge-setz von 1990 noch mit dem Aufenthaltsgesetz entfallen. Es ist vielmehr we-sentlich dr344ngender geworden. Nach dem damals eingef374hrten 247 61 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 und nach dem heutigen 247 57 Abs. 1 AufenthG kann die Zu-r374ckschiebung n344mlich nicht nur, wie bis dahin vorgesehen, in den ersten sie-ben Tagen, sondern in den ersten sechs Monaten nach dem Grenz374bertritt er-folgen. Mit dieser Verl344ngerung der Zur374ckweisungsfrist entfernt sich die Zu-r374ckschiebung sehr weit von der sofortigen Zur374ckweisung an der Grenze, die sie eigentlich nur "verl344ngern" soll. Sie n344hert sich damit so stark der Abschie-bung an, dass jedenfalls unterschiedliche Anforderungen an die Abstimmung der Ausl344nderbeh366rden mit den Strafverfolgungsbeh366rden sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. In der jetzt geltenden langen Zur374ckschiebungsfrist k366n-nen Ausl344nder, die zur374ckgeschoben werden k366nnen, genauso wie andere aus- 21 - 10 - reisepflichtige Ausl344nder Straftaten begehen, an deren Verfolgung ein 366ffentli-ches Interesse besteht, das gewichtiger ist als das Interesse an der Durchset-zung der Verlassenspflicht. Ein Sachgrund, weshalb das Strafverfolgungsinte-resse auch dann zur374cktreten soll, wenn es gewichtiger ist, ist ebenso wenig erkennbar wie daf374r, dass dar374ber die Ausl344nderbeh366rden sollen entscheiden k366nnen, ohne die Staatsanwaltschaft auch nur zu beteiligen. Es w344re nicht zweckm344337ig, zwischen Zur374ckschiebungen im unmittelbaren und zeitlichen Zu-sammenhang mit der unerlaubten Einreise und solchen zu unterscheiden, die danach erfolgen (so aber OLG M374nchen, OLGR 2009, 291). Denn beide For-men der Zur374ckschiebung lassen sich nicht sicher voneinander abgrenzen. Eine sachgerechte Ber374cksichtigung des Strafverfolgungsinteresses l344sst sich nur durch eine Erstreckung des Zustimmungserfordernisses nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf die Zur374ckschiebung erreichen. (cc) Gegen die Anwendung des 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf die Zu-r374ckschiebung l344sst sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, auch nicht einwenden, ein ber374cksichtigungsf344higes Strafverfolgungsinteresse bestehe in solchen F344llen nicht. Seinen Einwand st374tzt das Beschwerdegericht auf die Vermutung, ein zur374ckzuschiebender Ausl344nder werde w344hrend seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Allgemeinen allenfalls Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und begleitende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bege-hen. Ob diese Einsch344tzung zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Das Argument verfehlt das entscheidende Anliegen der Vorschrift. Die Regelung soll nicht si-cherstellen, dass Ausl344nder, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig oder die 366ffentliche Klage erhoben ist, erst nach Abschluss des Ver-fahrens ausgewiesen, ab- oder zur374ckgeschoben werden. Sie soll der Staats-anwaltschaft vielmehr nur die Gelegenheit geben, solche Strafverfahren gegen Ausl344nder abschlie337en, an deren Abschluss ein 366ffentliches Strafverfolgungsin-teresse besteht, das das Interesse an der sofortigen Ab- oder Zur374ckschiebung 22 - 11 - 374berwiegt. Die Entscheidung dar374ber soll nicht die Ausl344nderbeh366rde, sondern die Staatsanwaltschaft treffen. Diese hat auch die M366glichkeit, ihr Einverneh-men in allgemeiner Form zu erteilen (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 25). Von dieser M366glichkeit k366nnte sie Gebrauch ma-chen, wenn das Interesse an der Verfolgung von Straftaten nach dem Aufent-haltsgesetz tats344chlich immer hinter dem Interesse an der Zur374ckschiebung zur374cktreten sollte. cc) Das Einvernehmen muss nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von dem das Verfahren f374hrenden Staats- oder Amtsanwalt der zust344ndigen Staatsan-waltschaft oder ihren Vorgesetzten erteilt werden. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft k366nnen es nicht erteilen. Das ergibt sich aus dem Konzept der Vorschrift und der Funktion der Ermittlungspersonen der Staatsanwalt-schaft. 23 (1) Nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll nicht die Ausl344nderbeh366rde dar374ber entscheiden, ob das Strafverfolgungsinteresse das Ab- oder Zur374ck-schiebungsinteresse 374berwiegt, sondern allein die Staatsanwaltschaft. Dieses Konzept w374rde unterlaufen, wenn Mitarbeiter der Ausl344nderbeh366rde, die gleich-zeitig Ermittlungspersonen der Staatanwaltschaft sind, der Staatsanwaltschaft diese Entscheidung aus der Hand nehmen k366nnten. 24 (2) Das w344re auch mit der Rolle unvereinbar, die 247 152 Abs. 1 GVG den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zuweist. Diese sind zwar verpflich-tet und befugt, in bestimmten F344llen ein Ermittlungsverfahren (formlos) einzulei-ten (vgl. 247 12 Abs. 1 und 5 BPolG i.V.m. 247 152 GVG, 247 163 StPO; BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/03, NJW 2003, 3142, 3143; KK-StPO/Griesbaum, 6. Aufl., 247 160 Rn. 14). Sie haben aber nach 247 152 Abs. 1 GVG den Anordnun-gen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Diese allein leitet das Ermittlungs- 25 - 12 - verfahren. Sie tr344gt die Gesamtverantwortung f374r eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgem344337e Durchf374hrung des Verfahrens, auch soweit es durch die Ermittlungspersonen der (Bundes-) Polizei gef374hrt wird (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09, NJW 2009, 2612, 2613). Nach 247 154b Abs. 3 StPO entscheiden die Staats- und Amtsanw344lte der Staatsanwaltschaft, nicht ihre Ermittlungspersonen dar374ber, ob im Fall der Abschiebung oder Zur374ckschie-bung von der Erhebung der Klage abgesehen wird (vgl. KK-StPO/Griesbaum, aaO, 247 154b Rn. 6; Beulke in L366we/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 247 154b Rn. 7). Die erforderliche Abw344gung zwischen dem 366ffentlichen Strafverfolgungsinteres-se und der beh366rdlichen Entscheidung 374ber aufenthaltsbeendende Ma337nahmen m374ssen deshalb auch die Staats- und Amtsanw344lte der Staatsanwaltschaft tref-fen (vgl. Beulke in L366we/Rosenberg, aaO, Rn. 8). c) Das Fehlen eines zul344ssigen Haftantrags kann nicht r374ckwirkend ge-heilt werden, weil es sich bei der ordnungsgem344337en Antragstellung durch die Beh366rde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 14). Deshalb ist ohne weitere Sachaufkl344rung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Be-schwerdeentscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 26 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 81 Abs. 1 S344tze 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland, der die beteiligte Beh366rde angeh366rt (vgl. 247 430 FamFG), zur Er- 27 - 13 - stattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Der Ge-genstandswert bestimmt sich nach 247 128c Abs. 2, 247 30 Abs. 2 KostO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Weinland Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 14.06.2010 - 11 XIV 4356-B- - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 28.07.2010 - 11 T 440/10 -
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