BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/12 vom 13. Februa r 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr . Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2012 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2012 / Kassenzeichen 780012148959) wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz erfolgte zu Recht; insbesondere ist die Vorlage des gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsmittels durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilu ng wäre zwar in Betracht gekommen, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, dass sie das Landgericht gebeten hatte , von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abzusehen; die ihr hierzu eingeräumte Gelegenheit hat sie jedoch nicht genutzt. Stresemann Lem ke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 28.03.2012 - 8 C 5/11 - LG Tübingen, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 S 90/12 -
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