BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/14 vom 19. November 2015 in dem Zwangsver walt ungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin nen Dr. Brückner , Weinland und Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa hrens beträgt Gründe: I. Im Jahr 1987 erwarb en W . T. , K . T. , C. T. und M . T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Mit Urkunde vom 2. Oktober 1987 bestellten die gena nnten Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 975.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 ( Gläubigerin ) und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentüm er zulässig ist. K . T. verstarb im Jahr 2009 und wu rde von M . T . beerbt. Besondere Vereinbarungen hatten die Gesellschafter für die GbR nicht getroffen . Als Eigentümer des Grundstücks sind derzeit K . T. , C . T. und M . T . in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2013 wurde die Vollstreckungsklausel auf jetzige 1 2 - 3 - Gläubigerin umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus K . T. , C . T. und M . T . bestehende GbR erteilt. Antragsgemäß ordnete das Amtsgericht die Zwangsver walt ung des Grundstücks mit Beschluss vom 9. April 2014 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an , stellte sie aber mit Beschluss vom 17. April 2014 gemäß § 28 ZVG unter Hinweis auf die Auflösung der GbR durch den Tod von K . T . wieder ein. Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Ein - stellungsbeschluss vom 17. April 2014 auf die Erinnerung der Gläubigerin au fgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GbR ( Schuldnerin ) hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der R echtsbeschwerde. II. Das Landgericht verneint ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 28 ZVG. Obwohl der Titel die bereits verstorbene K . T . als Gesellschafterin aufführe, müsse er nicht analog § 727 ZPO auf die jetzigen Gesellschafter umgeschrieben und diesen zugestellt werden. Da das Grundbuch noch nicht berichtigt worden sei, stimme der in der Voll - streckungsklausel aufgeführte Gesellschafterbestand mit den im Grundbuch aufgeführten Gesellschaftern überein. Die eingetragenen Gesellsc hafter gälten in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu der Gläubigerin als Gesellschafter der Schuldnerin. Hieran ändere die durch den Tod von K . T . gemäß § 727 Abs. 1 BGB ein - getretene Auflösun g der GbR nichts. Als Liquidationsgesellschaft sei diese weiterhin existent (§ 730 Abs. 2 BGB). Eine vollständige Auseinandersetzung und Abwicklung sei noch nicht erfolgt. 3 4 - 4 - III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zu Recht nimm t das Beschwerdegericht a n , dass die Voraus - setzungen für die Anordnung der Zwangs verwaltung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben. a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, is t der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsverwaltu ng nicht gegen die Gesellschafter C . T. und M . T . , sondern ausdrücklich gegen die GbR gerichtet ; die Gläubigerin hat lediglich bezogen auf die zu dieser gehörenden Gesellschafter mitgeteilt, dass K . T . verstorben sei. b) D ie Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Oktober 1987 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der GbR als Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die erforderliche Unterwer fung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden (sämtlichen) Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch auf Grund einer durch diese persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (näher Senat, Bes chluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 6 mwN ). c ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Todes von K . T . nicht. Die Gründe hierfür hat der Senat in dem heutigen Beschluss erläutert, der das parallele Zwangsversteigerungsverfahren mit denselben Beteiligten bet rifft (V ZB 201/14) und auf den Bezug genommen wird. 5 6 7 8 9 - 5 - 2. Sowohl der am 30. September 2013 auf die Gläubigerin umgeschriebene Titel als auch der Anordnungsbeschluss sind wirksam zu ge - stellt worden. Auch insoweit wird auf die Begründung des heutigen Beschl usses in dem Zwangsversteigerungsverfahren Bezug genommen (V ZB 201/14). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Fortsetzung der Zwangsver walt ung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8). Stresemann Czub Brückner Weinland Haberkamp Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 30.07.2014 - 76 L 42/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2014 - 82 T 546/14 - 10 11
Full & Egal Universal Law Academy