BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 2/03 vom30. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Novem-ber 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.G r ü n d e : Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist eine weitere Beschwerdenicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es wederzugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalteingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittelstatthaft (BGH NJW 2002, 1577).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Streitwert: 7.081,94 WenzelTropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch
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