BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 2/03 vom28. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen unddie Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2002 wirdauf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe: Die Beschwerde ist nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa we-gen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die ge-setzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozess-reformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzesstehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl.Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636 = NJW2002, 1577 auch mit umfassenden Ausführungen zur Gegenvorstellunggegen unanfechtbare Entscheidungen).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Beschwerdewert: 7.828,93 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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