BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 203/09 vom 8. Juli 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 29. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betroffener) ist russischer Staats-angeh366riger und h344lt sich seit dem 1. M344rz 2003 ohne Aufenthaltstitel in Deutschland auf. Eingereist ist er nach seinen Angaben 374ber Italien. Mit Be-schluss vom 29. August 2009 hat das Amtsgericht auf Antrag der Ausl344nder-beh366rde und nach Anh366rung des Betroffenen die Abschiebungshaft f374r die Dauer von l344ngstens sechs Wochen angeordnet. Auf weiteren Antrag der Ausl344nderbeh366rde hat das Amtsgericht am 6. Oktober 2009 nach erneuter Anh366rung des Betroffenen die Verl344ngerung der Haft l344ngstens bis zum 1 - 3 - 5. Januar 2010 mit der Erw344gung ausgesprochen, die Passersatzpapierbe-schaffung nehme l344ngere Zeit in Anspruch als zun344chst angenommen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landge-richt mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 nach Anh366rung des Betroffenen mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, die Sicherungshaft ende sp344testens mit Ablauf des 27. November 2009. Am 5. November 2009 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen, weil 374ber den am 7. Oktober 2009 bei dem Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eingegangenen Asylantrag nicht in-nerhalb von vier Wochen entschieden wurde. Mit der Rechtsbeschwerde be-antragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2009 und den des Landgerichts vom 29. Okto-ber 2009 in seinen Rechten verletzt worden ist. 2 II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Haftanordnung sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Es bestehe zudem die Gefahr, dass dieser sich der Abschiebung entziehe. Gr374nde, die der Abschiebung binnen drei Mona-ten entgegenst374nden, seien nicht ersichtlich. 334blicherweise k366nne das Pass-ersatzpapierbeschaffungsverfahren in drei Monaten abgeschlossen werden, so dass der Betroffene abgeschoben werden k366nne. Auch im Hinblick auf den gestellten Asylantrag sei eine Begrenzung der Haft auf h366chstens vier Wochen nicht veranlasst. 3 - 4 - III. 1. Das Rechtsmittel ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere ist die Rechts-beschwerde des Betroffenen auch dann ohne Zulassung nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, wenn sich die Hauptsache durch die Haftentlassung - wie hier - erledigt hat und mit dem Rechtsmittel nur noch das Ziel verfolgt wird, die Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festzustellen (vgl. nur Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 9 ff., juris = InfAuslR 2010, 249, 250). 4 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der Beschwerdeent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 a) Sowohl die Beschwerde- als auch die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, die im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls Gegenstand der Rechtskontrolle ist (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, Rdn. 14, juris), halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 aa) Soweit der Betroffene r374gt, die Vorinstanzen h344tten die Ausl344n-derakte nach 247 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG beiziehen m374ssen, scheitert diese Verfahrensr374ge schon daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Tatrichter der Ausl344nderak-te h344tte entnehmen m374ssen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, Rdn. 19 = InfAuslR 2010, 246, 248 f.). 7 bb) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, im Hin-blick auf den von dem Betroffenen gestellten Asylantrag h344tte die Haftanord-nung auf vier Wochen begrenzt werden m374ssen. Ob die Vorschrift des 247 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG zu einer dahin gehenden Einschr344nkung der Haftan- 8 - 5 - ordnung n366tigt (so wohl Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 92), erscheint dem Senat zweifelhaft, kann hier jedoch auf sich beruhen, weil sich ein solcher Rechtsversto337 jedenfalls nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt h344t-te. Ein Asylantrag lag fr374hestens mit dem Eingang bei dem Bundesamt am 8. Oktober 2009 vor (vgl. Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 213/09, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Die Vierwochenfrist lief danach erst am 5. No-vember 2009 ab. Da die Haft aber nicht 374ber diesen Zeitraum hinaus voll-streckt worden ist und auch nicht mehr vollstreckt werden kann, ist der Be-troffene durch die Fassung der Haftanordnung jedenfalls nicht mehr be-schwert. F374r die bis zum 5. November 2009 vollzogene Haft ist die unterblie-bene zeitliche Einschr344nkung der Haftanordnung ohnehin unerheblich. cc) Zu Recht r374gt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass die Erw344gung der Vorinstanzen zu 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG - es stehe nicht fest, dass die Ab-schiebung nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden k366n-ne - einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand h344lt. Diese tatrichterliche W374rdi-gung ist zwar im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar (vgl. dazu etwa Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, Rdn. 20, juris), in diesem Rahmen aber zu beanstanden. Die f374r die Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose darf nur auf einer hinreichend vollst344n-digen Tatsachengrundlage getroffen werden. Hierzu sind konkrete Angaben erforderlich zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tat-richter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einsch344tzung der Aus-l344nderbeh366rde beschr344nken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden k366nnen. Soweit die Ausl344nderbeh366rde hierzu kei-ne konkreten Tatsachen mitteilt, obliegt es gem344337 247 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, Rdn. 20, juris). 9 - 6 - Diesen Anforderungen wird die getroffene Prognose nicht gerecht. Sie st374tzt sich in ihrem Kern zun344chst auf die Mitteilung des Verfahrensstandes, wonach die Ausl344nderbeh366rde am 21. Oktober 2009 die zur Einleitung des Ver-fahrens der Passersatzbeschaffung notwendigen Unterlagen an die zust344ndige Regierung von Oberbayern weitergeleitet hat. Dem schlie337t sich lediglich die unzureichende - in keiner Weise n344her konkretisierte - Erw344gung an, aufgrund der Erfahrungen der Ausl344nderbeh366rde k366nne mit einer R374cknahmeerkl344rung der russischen Beh366rden innerhalb von drei Monaten gerechnet werden. Aber auch davon abgesehen vermag die zugrunde gelegte Erfahrung die erforderli-che Prognoseentscheidung nicht zu tragen. Denn bei einem Eingang der R374ck-nahmeerkl344rung innerhalb von drei Monaten ist keineswegs sichergestellt, dass innerhalb dieses Zeitraumes auch noch die sich daran anschlie337ende R374ckf374h-rung des Betroffenen gelingen wird. Dies erschiene nur dann plausibel, wenn R374ckf374hrungserkl344rungen zumindest in der Regel deutlich vor Ablauf von drei Monaten eingehen. Das gilt umso mehr, als der f374r die Prognose nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ma337gebliche Zeitraum von drei Monaten bereits mit der ersten Haftanordnung zu laufen beginnt (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10; Rdn. 18, juris). 10 b) Allerdings rechtfertigt nicht schon dieser Verfahrensmangel die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit. Vielmehr kommt es auf die noch zu kl344rende Fra-ge an, ob die Voraussetzungen des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlagen. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt zwar Ma337st344be auch f374r die Aufkl344rung des Sachverhalts und damit f374r eine hinreichende tat-s344chliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). Anders als etwa bei der unterbliebenen Anh366rung nach 247 420 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu nur BVerfG InfAuslR 2006, 462, 464), durch die dem Be-troffenen das Kernst374ck der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (BVerfG, aaO, 2661) vorenthalten und damit eine grundlegende Verfahrensga- 11 - 7 - rantie als solche missachtet wird, stellen unzureichende Ermittlungen im Zu-sammenhang mit der nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu treffenden Progno-se keine vergleichbar gravierende Verletzung der Aufkl344rungspflicht dar (vgl. Beschl. v. 10. Juni 2010, V ZB 204/09, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Sol-che M344ngel entziehen der Haftanordnung nicht von vornherein jede Grundlage und dr374cken der vollzogenen Haft nicht ohne weiteres den Makel einer rechts-widrigen Freiheitsentziehung auf. Daher h344ngt die Begr374ndetheit des Fortset-zungsfeststellungsantrages in Konstellationen der vorliegenden Art davon ab, ob die Voraussetzungen nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben waren. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). IV. F374r den Fall, dass das Beschwerdegericht zu einer Zur374ckweisung des Fortsetzungsfeststellungsantrages gelangen sollte, weist der Senat im Hinblick auf die Kostenentscheidung darauf hin, dass in Abschiebehaftsachen von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen ist (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, Rdn. 20, juris). 12 - 8 - V. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 128c Abs. 2 i.V.m. 247 30 Abs. 2 KostO. 13 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 58 XIV 58/09 B - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 29.10.2009 - 18 T 8796/09 -
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