BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 204/09 vom 10. Juni 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 417 Abs. 2 Satz 3, 26; AufenthG 247 62 Abs. 2 Satz 1 a) Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, best344tigen oder verl344ngern, sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausl344nderakte ergangen sind. b) Die unterlassene Beiziehung der Ausl344nderakte kann sich jedoch als eine Verlet-zung der besonderen Amtsermittlungspflicht des Gerichts (247 26 FamfG) in Frei-heitsentziehungssachen darstellen. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rinkler Verfahrenskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. November 2009 bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird - unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen - der Beschluss der 4. Zi-vilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. November 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene reiste am 23. April 2007 ohne g374ltigen Pass und unter Umgehung der Einreise- und Visumsbestimmungen in das Bundesgebiet ein. 1 - 3 - Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde am 6. November 2007 abgelehnt, die Androhung der Abschiebung ist seit dem 21. November 2007 vollziehbar. Er reiste jedoch nicht aus, sondern tauchte im Mai 2008 im Bundesgebiet unter und wurde von der Zentralen R374ckf374hrungsstelle Nordbayern zur Festnahme ausgeschrieben. Am 22. September 2009 wurde er anl344sslich einer Kontrolle des Hauptzollamts in einer Pizzeria in Sankt Augustin arbeitend angetroffen und festgenommen. Auf Antrag der Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht am 23. September 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22. Dezember 2009 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der - am 1. Febru-ar 2010 aus der Haft entlassene - Betroffene festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht und die Inhaftierung des Betroffenen rechtswidrig waren. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Haftgr374nde des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG f374r gegeben. Die Regelung in 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehe der Inhaftierung des Betroffenen nicht entgegen. Aus den Angaben der f374r die Abschiebung zust344ndigen Zentralen Ausl344nderbeh366rde Bielefeld ergebe sich, dass eine Abschiebung nach Indien innerhalb von drei Monaten erfolgen k366nne. Die Vorf374hrung des Betroffenen bei der indischen Botschaft sei f374r die kommende (46.) Kalenderwoche vorgesehen, was darauf schlie337en lasse, dass das Abschiebungsverfahren z374gig betrieben werde. 3 - 4 - III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist ungeach-tet der Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der angeordneten Haft-dauer statthaft (247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Rechtsbeschwerde bleibt zulassungsfrei, da sie sich weiterhin gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Ma337nahme anordnet worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, ju-ris). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, soweit der Betroffene die Fest-stellung erstrebt, dass die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde ihn in sei-nen Rechten verletzt hat (247 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 62 Abs. 1 FamFG). 6 a) Ohne Erfolg macht der Rechtsbeschwerdef374hrer allerdings geltend, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon wegen eines Versto337es gegen die Pflicht zur Vorlage der Ausl344nderakte (247 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG) rechtswidrig sei. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anord-nen, best344tigen oder verl344ngern, sind in einem Rechtsmittelverfahren nicht al-lein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausl344nderakte ergangen sind. 7 Gegen einen derartigen Aufhebungsgrund spricht bereits der Umstand, dass die Verpflichtung der Beh366rde zur Vorlage der Ausl344nderakte (247 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG) als Sollvorschrift bestimmt worden ist. Damit sollte klar-gestellt sein, dass die Aktenvorlage nicht eine Voraussetzung f374r die Zul344ssig-keit des Haftantrags ist (Beschlussempfehlung zum FamFG, BT-Drucks. 16/9733, S. 299). 8 - 5 - Aus demselben Grund kann auch die Beiziehung der Akten durch das Gericht nicht als eine in jedem Stadium des Verfahrens zu pr374fende Zul344ssig-keitsvoraussetzung angesehen werden. Es liefe n344mlich dem mit der Bestim-mung der Aktenvorlage durch die Beh366rde als Sollvorschrift verfolgten Zweck zuwider, wenn bei einer f374r die Entscheidung 374ber den Haftantrag eindeutigen Tatsachengrundlage die Beh366rde zwar von der 334bersendung der Ausl344nderakte absehen d374rfte, das Gericht gleichwohl aber deren Vorlage anordnen m374sste, um seiner Verpflichtung zu eigenst344ndiger Ermittlung der Voraussetzungen der Haftanordnung zu gen374gen. 9 b) Die - auf die Nichtvorlage der Ausl344nderakte gest374tzte - R374ge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (247 26 FamFG) durch das Beschwerdege-richt ist im Ergebnis dennoch begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat nicht alle Voraussetzungen der Rechtm344337igkeit der Haftanordnung verfahrensfehlerfrei festgestellt. 10 aa) Zutreffend bejaht hat das Beschwerdegericht die Haftgr374nde des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG, weil die dem Betroffenen gesetzte Ausreisepflicht abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, oh-ne der Ausl344nderbeh366rde seine Anschrift anzugeben, und weil infolge seines Untertauchens der begr374ndete Verdacht besteht, er wolle sich der Abschiebung entziehen. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 11 bb) Im Ergebnis mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Haft nicht nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzul344ssig sei, weil nicht feststehe, dass die Abschiebung nicht bin-nen drei Monaten erfolgen k366nne. 12 (1) Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts allerdings, soweit sie sich auf die Anordnung der Sicherungshaft bezieht. 13 - 6 - (a) Das Beschwerdegericht hat die notwendige, vom Amtsgericht unter-lassene Prognose nachgeholt, das 374bersehen hatte, dass f374r die Anordnung von Sicherungshaft nur Raum ist, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der n344chsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverl344ssige Prognose zun344chst nicht ge-troffen werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, Rdn. 17, juris). 14 (b) Die Prognose des Beschwerdegerichts, dass bei Anordnung der Haft eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten nicht unm366glich erschienen habe, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Beschwerdegericht durfte sich hierzu auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen Ausl344nder-beh366rden 374ber die Ausstellung von Personalersatzpapieren durch das indische Generalkonsulat oder die indische Botschaft st374tzen, wonach im Jahr 2009 in Einzelf344llen eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchgef374hrt werden konnte. Dass es sich hierbei um nur wenige F344lle handelt, ist unsch344dlich, da die Haftanordnung nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur zu unterbleiben hat, wenn feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten nicht m366glich sein wird (vgl. OLG Hamm JMBl NRW 2007, 177, 178). 15 Die Prognose des Beschwerdegerichts beruht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar enthalten die Gr374nde des angefochtenen Beschlusses keine Auseinanderset-zung mit dem Schreiben der Zentralen Ausl344nderbeh366rde der Stadt Bielefeld vom 6. M344rz 2008, welches der Betroffene vorgelegt hat und in dem es hei337t, dass die Passersatzpapierbeschaffung f374r einen n344her bezeichneten indischen Staatsangeh366rigen etwa sechs Monate in Anspruch nehmen werde. Da ein Ge-richt nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374n-den ausdr374cklich zu befassen, folgt hieraus f374r sich genommen keine Verlet- 16 - 7 - zung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Eine solche kann erst festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umst344nde deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung jedenfalls nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG NJW-RR 1995, 1033, 1034). Hieran fehlt es. Insbesondere l344sst die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, die statistische Auswertung von Abschiebef344llen der Zentralen Ausl344nderbeh366rden K366ln und Bielefeld sei unwidersprochen geblie-ben, nicht den Schluss zu, dass das Gericht das Schreiben der Zentralen Aus-l344nderbeh366rde Bielefeld vom 6. M344rz 2008 unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374bergangen hat. Da es nicht den der Prognose zugrunde gelegten Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 betrifft, ist vielmehr davon auszugehen, dass es von dem Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis genom-men, aber - ebenso wie die von dem Betroffenen vorgelegten Gerichtsentschei-dungen - als nicht aussagekr344ftig angesehen worden ist, weil es nicht aus j374ngster Zeit stammt. (2) Verfahrensfehlerhaft ist die Entscheidung jedoch, soweit das Be-schwerdegericht an der Prognose auch nach den im Zeitpunkt seiner Entschei-dung vorliegenden Umst344nden festgehalten hat. 17 (a) Ob die Abschiebung des Ausl344nders innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten durchgef374hrt werden kann, ist auch nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Beschwerde zu beurteilen. Ein die Frei-heitsentziehung anordnender Beschluss ist n344mlich in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund f374r die Freiheitsent-ziehung entfallen ist (vgl. 247 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG sowie Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris, Rdn. 27). Vor der Zur374ckweisung einer Beschwerde, die sich gegen eine Sicherungshaftanordnung richtet, m374ssen deshalb die Voraussetzungen des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unter Ber374ck- 18 - 8 - sichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut gepr374ft werden. Erscheint eine Abschie-bung aus Gr374nden, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr inner-halb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) m366glich, darf die Haft nicht aufrechterhalten werden. (b) Das hat das Beschwerdegericht zwar im Ansatz erkannt. Seine An-nahme, es stehe derzeit nicht fest, dass die Abschiebung nicht binnen drei Mo-naten erfolgen k366nne, ist angesichts der getroffenen Feststellungen aber nicht nachvollziehbar und damit rechtsfehlerhaft. Nachdem bis zu der (geplanten) Vorf374hrung des Betroffenen bei der indischen Botschaft sieben Wochen ver-gangen waren, konnte das Beschwerdegericht ohne n344here Sachaufkl344rung (247 26 FamFG) nicht annehmen, dass es innerhalb der verbleibenden Zeit von etwa sechs Wochen zu der Ausstellung von Passersatzpapieren kommen w374r-de. Wenn das Verfahren von der Ausl344nderbeh366rde tats344chlich z374gig betrieben worden ist, w344re die lange Zeitspanne von der Inhaftierung des Betroffenen bis zu seiner Vorf374hrung auf Unzul344nglichkeiten bei der indischen Botschaft zu-r374ckzuf374hren. Sie lie337e dann erwarten, dass auch die von der Botschaft zu ver-anlassende Ausstellung der Passersatzpapiere wochenlang dauern und nicht rechtzeitig vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfolgen w374rde. Das Beschwerdegericht war deshalb gehalten aufzukl344ren, ob angesichts der bereits verstrichenen Zeit im konkreten Fall noch Aussicht be-stand, die Abschiebung bis zum 22. Dezember 2009 durchzuf374hren; sofern dies aus von dem Betroffenen nicht zu vertretenden Gr374nden nicht m366glich erschien, h344tte es ihn aus der Haft entlassen m374ssen. 19 cc) Rechtlicher Pr374fung ebenfalls nicht stand h344lt die Annahme , die sie-ben Wochen nach der Inhaftierung vorgesehene Vorf374hrung des Betroffenen 20 - 9 - bei der Botschaft lasse darauf schlie337en, dass das Abschiebeverfahren z374gig betrieben werde. (1) Das Beschwerdegericht hat sich zu vergewissern, ob die Abschie-bung z374gig durchgef374hrt wird. Auf Grund der Zweckbindung der Abschiebehaft, die nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise und zu keinem anderen Zweck angeordnet werden darf, muss die Freiheitsentziehung zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von der gesetzlichen Er-m344chtigung gedeckt sein (BVerfG NVwZ 2007, 1296, 1297). Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) verpflichtet die die Abschiebung betreibende Ausl344nder-beh366rde zudem dazu, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die f374r die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine m366glichst kurze Zeit beschr344nkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239). Das Beschwerdegericht darf deshalb die Sicherungshaft nur aufrechterhalten, wenn die Beh366rde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gem344337 dem Grundsatz der Verh344ltnis-m344337igkeit, mit der gr366337tm366glichen Beschleunigung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 6. November 1998, 3Z BR 274/98, juris, Rdn. 9; OLG Schleswig OLGR 2008, 304, 306). 21 Daran 344ndert sich nichts, wenn der Betroffene seine Mitwirkung im Ver-fahren verweigert. Die Ausl344nderbeh366rde ist dann gehalten, die Reisedokumen-te entweder ohne dessen Mitwirkung zu erlangen oder diese mit den gem344337 der Rechtsordnung hierf374r zur Verf374gung stehenden Mitteln zu erzwingen (Bay-ObLG, Beschl. v. 6. November 1998, 3Z BR 274/98, aaO). Dazu geh366rt die Ab-schiebehaft jedoch nicht, da sie sonst entgegen ihrer allein wesenseigenen Si-cherungsfunktion zu einer Beugehaft mit repressivem Charakter w374rde, und als solche weder angeordnet noch aufrechterhalten werden darf (BayObLG, 22 - 10 - Beschl. v. 6. November 1998, 3Z BR 274/98, aaO; OLG Saarbr374cken NVwZ 1997, Beilage Nr. 1, 3; OLG Dresden OLG-NL 2001, 189, 190; OLG Schleswig OLGR 2008, 304, 305). (2) Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Abschie-bungsverfahren dem Zweck der Haft entsprechend mit der gebotenen Be-schleunigung betrieben worden ist. 23 (a) Die entgegenstehende Wertung des Beschwerdegerichts ist rechts-fehlerhaft. Sie beruht allein auf dem kurz vor der Entscheidung eingegangenen Schreiben der Beteiligten zu 2 an das Beschwerdegericht, in dem der Vorf374h-rungstermin in der Botschaft mitgeteilt und 374ber einen erforderlichen angemes-senen "Einwirkungszeitraum" f374r die Mitarbeiter der Zentralen Ausl344nderbeh366r-de berichtet worden ist, um im Sinne einer "Ausreiseberatung" erfolgreich zu sein. Der Inhalt der Mitteilung der Beteiligten zu 2 tr344gt die Annahme einer z374-gigen Durchf374hrung der Abschiebung nicht, sondern gibt eher Anlass, an einem dem Zweck der Abschiebehaft entsprechenden Vorgehen der Beh366rden zu zweifeln. 24 (b) Vor allem aber durfte das Beschwerdegericht seine Auffassung nicht allein auf diese Mitteilung st374tzten. Die Rechtsbeschwerde sieht darin zu Recht eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG bestimmten An-forderungen an die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (247 26 FamFG). 25 Entscheidungen, die den Entzug der pers366nlichen Freiheit betreffen, m374ssen n344mlich auf zureichender richterlicher Sachaufkl344rung beruhen und eine in tats344chlicher Hinsicht gen374gende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 58, 208, 222; 70, 297, 308; NJW 1998, 1774, 1775; InfAuslR 2008, 358, 360; NJW 2009, 2659, 2662). Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Richter die Verantwortung f374r das Vorliegen 26 - 11 - der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder best344tigten Haft zu 374ber-nehmen (BVerfGE 10, 302, 310; 83, 24, 33). Dazu muss er selbst die Tatsa-chen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfGE 83, 24, 33), wof374r in Abschiebehaftsachen in der Regel die Beiziehung der Ausl344nderakte erforderlich ist (BVerfG InfAuslR 2008, 358, 360; NVwZ 2008, 304, 305; NJW 2009, 2659, 2662). Ein geeignetes Mittel des Gerichts, sich 374ber die Ma337nahmen der Be-h366rde kundig zu machen, w344re auch hier die Beiziehung der Akten gewesen. Von deren Vorlage kann zwar abgesehen werden, wenn sich der festzustellen-de Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen der Akte vollst344ndig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, Rdn. 19, juris). Davon kann hier keine Rede sein, weil die Beteiligte zu 2 nicht vorgetragen hat, was sie in den sieben Wochen seit der Inhaftierung des Betroffenen zur Durchf374hrung der Abschie-bung unternommen hat. 27 3. Der Senat kann 374ber den Feststellungsantrag nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Beurteilung, ob der Vollzug und die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert. Die Sache ist daher an das Beschwerdege-richt zur374ckzuverweisen (247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 28 IV. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen unbegr374ndet, soweit mit ihr die Fest-stellung beantragt wird, dass schon die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 29 - 12 - Mit Recht r374gt die Rechtsbeschwerde allerdings auch hier einen Versto337 gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (247 26 FamFG). 30 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts gen374gte insgesamt nicht dem sich aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG ergebenden Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung. Dem die Haft anordnenden Beschluss ist zu den Grundlagen der Sachverhaltsfeststellung und der richterlichen 334berzeugungs-bildung 374berhaupt nichts zu entnehmen, obwohl die Tatsachengrundlage nicht eindeutig war. 31 Einzige Grundlage f374r die Haftanordnung war der Antrag der Beteiligten zu 2, der sich in einer schlagwortartigen, allgemeinen Schilderung des Sach-verhalts und der Bitte an das Amtsgericht, die beantragte Haft zur Sicherstel-lung der Abschiebung f374r drei Monate anzuordnen, ersch366pfte, verbunden mit Hinweisen auf eine Erkl344rung der Zentralen Ausl344nderbeh366rde zur Beschaffbar-keit eines Passersatzpapieres in diesem Zeitraum und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach 247 72 AufenthG. Die Ausl344nderakte war entgegen der Sollvorschrift in 247 417 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohne Angabe von Gr374nden von der Beh366rde nicht vorgelegt und von dem Gericht auch nicht beigezogen wor-den. Dasselbe gilt f374r die in dem Haftantrag zitierte Ausschreibung zur Fest-nahme (247 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), die nicht durch die Beteiligte zu 2, son-dern durch die f374r den bisherigen Aufenthaltsort des Betroffenen 366rtlich zust344n-dige Ausl344nderbeh366rde erfolgt war (zur Zust344ndigkeit der Ausl344nderbeh366rden: Senat, Beschl. v. 18. M344rz 2010, V ZB 194/09, Rdn. 12 ff., juris). Der Betroffene hat das tats344chliche Vorbringen der Beteiligten zu 2 in dem Haftantrag auch nicht dadurch best344tigt, dass er im Anh366rungstermin geschwiegen hat. 32 - 13 - Dringende Verdachtsgr374nde f374r das Vorliegen der Voraussetzungen ei-ner Freiheitsentziehung sowie ein Bed374rfnis f374r ein sofortiges T344tigwerden des Gerichts, die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 in ihrem Haftantrag ergaben, h344tten zwar eine einstweilige Anordnung nach 247 427 Abs. 1 FamfG zugelassen, rechtfertigten aber nicht die Haftanordnung f374r drei Monate, die eine richterliche Gewissheit von dem Vorliegen der Haftgr374nde erfordert (vgl. Senat, Beschl. v. 18. M344rz 2010, V ZB 194/09, Rdn. 24, juris). 33 2. Der darin liegende Verfahrensfehler des Amtsgerichts rechtfertigt je-doch nicht die beantragte Feststellung des Betroffenen, durch die Haftanord-nung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 34 a) Allerdings kann die allein auf einem Verfahrensfehler beruhende An-ordnung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzen, selbst wenn der Verfahrensfehler sp344ter behoben wird und sich die Anordnung danach als in der Sache richtig darstellt. Voraussetzung daf374r ist jedoch ein grundlegender Ver-fahrensfehler, der - wie das Unterlassen der nach 247 420 Abs. 1 FamFG vorge-schriebenen pers366nlichen Anordnung - einer gleichwohl angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdr374ckt, und der auch durch die Nachholung der Ma337nahme nicht mehr zu tilgen ist (BVerfG InfAuslR 2006, 462, 464; Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, Rdn. 12, 16, juris). Ein solcher Versto337 gegen die Anh366rungs-pflicht liegt hier jedoch nicht vor. 35 b) Bei anderen Verfahrensm344ngeln muss der Betroffene dagegen eine bis zu dem erledigenden Ereignis tats344chlich erfolgte Heilung - insbesondere in einem Beschwerdeverfahren - hinnehmen (Senat, Beschl. v. 8. M344rz 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570; Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, Rdn. 23, juris; Keidel/Budde, aaO, 247 62 Rdn. 22). Das Verfahrensergebnis ist 36 - 14 - f374r ihn dann kein anderes, als wenn bereits das Amtsgericht das Verfahren feh-lerfrei durchgef374hrt h344tte (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, Rdn. 23, juris; Keidel/Budde, aaO, 247 62 Rdn. 23). So ist es hier. Der Mangel des amtsgerichtlichen Verfahrens ist durch die von dem Beschwerdegericht nachgeholte Prognose nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG geheilt worden (dazu oben III.2.b) bb) (1)). F374r die Pr374fung der Rechtm344337igkeit der amtsgerichtlichen Haftanordnung bedurfte es hier - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - weiterer Ermittlungen an-gesichts des Umstands nicht mehr, dass der im Beschwerdeverfahren anwalt-lich vertretene Betroffene ausdr374cklich den Haftgrund zugestanden und seine Angriffe auf die Unverh344ltnism344337igkeit der Haftanordnung mit dem Hinweis dar-auf beschr344nkt hatte, dass eine Abschiebung nach Indien innerhalb der Frist von drei Monaten nicht durchf374hrbar sei. 37 Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Betroffenen in der Beschwer-debegr374ndung durfte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass die die Haftanordnung begr374ndenden Feststellungen den Tatsachen entsprachen. Das Beschwerdegericht muss n344mlich nicht allen denkbaren M366glichkeiten nachge-hen. Seine Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen geht nur so weit, wie das Vorbringen der Beteiligten zu weiteren 38 - 15 - Erkundigungen Anlass gibt (vgl. OLG M374nchen, Beschl. v. 8. Oktober 2009, 34 Wx 64/09, juris, Rz. 24). Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 241 XIV 16/09 B - LG Bonn, Entscheidung vom 06.11.2009 - 4 T 454/09 -
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