BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 204/13 v om 20. November 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , d en Richter Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur e rneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 28.741,3 6 Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 de r Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Einspeisevergütungen aus der Aufdac h- photovoltaikanlage, deren erzeugter Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist werde, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung eingestellt werden dürf t e n . 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgew iesen, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele und die Einspeisevergütung daher in die Berechnungsgrun d- lage einzubeziehen sei. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerd e. II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- fe stigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 V ZB 157/13 , juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5; Beschluss vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 jeweils mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachve r- halt auszugehen, den da s Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächl i- che Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht e r- möglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht ( Senat, Beschluss vom 17. Juli 2014 V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, j uris Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). 2 3 4 - 4 - So liegt es hier. Das Beschwerdegericht gibt lediglich den amtsgerichtl i- chen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sowie den dagegen erh o- benen Einwand wieder, bei der Photov oltaikanlage handele es sich um eine bewegliche Sache, die nicht Zubehör des Grundstücks sei. Die Eigentumsve r- hältnisse an dem Grundstück werden ebenso wenig dargestellt wie der Inhalt des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses ; damit ist auch der G e- genstand der Zwangsverwal tung nicht ersichtlich. Ferner fehlt es an der Darl e- gung des Hintergrundes der Errichtung und des Betriebs der Photovoltaikanl a- ge. Ohne diese tatsächlichen Feststellungen kann die Frage, ob die Einspeis e- vergütungen bei der Berechnu ng der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet werd en. Die maßgeblichen Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Beschlusses oder den i n ihm enthalt e- nen Bezugnahmen. Die erfolgte pauschale Verweisung auf den Akten inhalt ist unzulässig, da es nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts ist, sich a n- hand der Akten selbst ein Bild des Sach - und Streitstandes zu verschaffen ( vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002 V ZR 107/01, NJW - RR 2002, 1076; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250). Die Bezu g- nahme auf die Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht weiter, da in dieser ledi g- lich rechtliche Ausführungen zu der Frage der Zubehöreigenschaft enthalten sind. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Beschwerdeg e- richt an, dass es sich bei der Photovoltaikan lage um Zubehör des zu verste i- gern den Grundstücks handele. Aus dem Verweis auf die amtsgerichtliche En t- scheidung ergibt sich demgegenüber , dass Verwaltungsobjekt ein näher b e- zeichneter Mit eigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an einem Grun d- stück ist. Insoweit bleibt unklar, von welchem Sachverhalt das Beschwerdeg e- richt bei seiner Prüfung ausgeht. 5 - 5 - 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der Angaben in der Rechtsb e- schwerdebegründung zu befassen. Darin führt der Beteiligte zu 2 unter Verweis auf einen Grundbuchauszug aus, dass dem Verwaltungsobjekt ein Sondernu t- zungsrecht für das im Gemeinschaftseigentum stehende Besteht das Sondernutzungsrecht, so ist dieses nach § 146 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZVG auch von der Beschlagnahme des Wohnungseigentums u m- fasst (Stöber, ZVG , 20. Aufl., § 20 Anm. 3.1 ; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 75 ; Schneider in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungse igentums, 6. Aufl., C. Rn. 424; Timme /Dötsch , WEG, 2 . Aufl. , § 15 Rn. 391 mwN ). In di e- sem Fall war es Aufgabe des Zwangsverwalters , di e Erträge aus dem So n- dernutzungsrecht einzuziehen. Sofern die Schuldnerin einen Mietvertrag mit einem Anlagenbetreiber geschlossen hat, wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die Miete in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Stehen der Schuldnerin selbst Ve rg ütungen für Einspeisungen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz zu, so gilt im Ergebnis nichts anderes, da es sich insoweit um wiederkehrende, wenn auch möglicherweise in der Höhe schwankende Erträgnisse aus dem Sondernutzungsrecht handelt. Dies recht fertigt es, § 18 Abs. 1 ZwVwV entspr e- chend anzuwenden. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Kostenen t- schei dung nicht veranlasst ist , da das Verfahren über die Festsetzung der Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontrad iktorisch ausgestaltet ist (Senat, B e- schluss vom 26. Juni 2014 V ZB 7/14, NJW - RR 2014, 1040 Rn. 11 ; Senat, B e- schluss vom 23. September 2009 V ZB 90/09, NZM 2010, 50 Rn. 33). Der Ge - 6 7 - 6 - genstandswert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der du rch den Beteiligten zu 2 angegriffenen Vergütungsfestsetzung, mithin nach dem auf die Einspeisevergütung entfallenden Teil der Zwangsverwaltervergütung . Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Dienstreise an de r Unterschrift gehindert. Kazele Karlsruhe, den 28. November 2014 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 17.10.2013 - 1 L 14/07 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 11.12.2013 - 12 T 166/13 -
Full & Egal Universal Law Academy