BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 205/09 vom 10. Juni 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG 247 62 Abs. 2 Satz 4 Das Beschwerdegericht muss unter Ber374cksichtigung des tats344chlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens pr374fen, ob 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird - unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen - der Beschluss der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Bonn vom 6. November 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, der angibt, indischer Staatsangeh366riger zu sein, und der am 3. Dezember 2008 ohne g374ltigen Pass und unter Umgehung der Einreise- und Visumsbestimmungen in das Bundesgebiet einreiste, ist nach Ablehnung seines Asylantrags seit dem 14. Januar 2009 vollziehbar ausreisepflichtig. Nachdem er untergetaucht war, wurde er am 22. September 2009 anl344sslich einer Kontrolle des Hauptzollamts in einer Pizzeria in Sankt Augustin arbeitend angetroffen und festgenommen. 1 - 3 - Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 23. September 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22. Dezember 2009 an-geordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der - im Januar 2010 aus der Haft entlassene - Betroffene festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig war. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Haftgr374nde des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG f374r gegeben. Die Regelung in 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehe der Inhaftierung des Betroffenen nicht entgegen. Aus den Angaben der f374r die Abschiebung zust344ndigen Zentralen Ausl344nderbeh366rde Bielefeld ergebe sich, dass eine Abschiebung nach Indien innerhalb von drei Monaten erfolgen k366nne. Die von dem Betroffenen demgegen374ber angef374hrten Gerichtsentschei-dungen zur regelm344337igen Dauer der Ersatzpapierbeschaffung bei indischen Beh366rden g344ben nicht die aktuelle Situation wieder. Die Vorf374hrung des Betrof-fenen bei der indischen Botschaft sei f374r die kommende (46.) Kalenderwoche vorgesehen, was darauf schlie337en lasse, dass das Abschiebungsverfahren z374-gig betrieben werde. 3 III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Die form- und fristgerecht (247 71 FamFG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist teilweise begr374ndet. 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet der Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der angeordneten Haftdauer statthaft (247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Vorschrift des 247 62 FamFG, nach der das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Ent-scheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Beschwerdef374hrer in sei-nen Rechten verletzt hat, wenn dieser - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend an-zuwenden (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09 - juris; Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, juris). Die Rechtsbeschwerde bleibt zulassungsfrei, da sie sich weiterhin gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheits-entziehende Ma337nahme anordnet worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, a.a.O.). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet, soweit sie darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit des die Sicherungshaft anordnenden Beschlusses vom 23. September 2009 festzustellen. 6 a) Das Beschwerdegericht h344lt die Haftgr374nde des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG rechtsfehlerfrei f374r gegeben, da die dem Betroffenen gesetzte Ausreisepflicht abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausl344nderbeh366rde seine Anschrift anzugeben, und weil infolge seines Untertauchens der begr374ndete Verdacht besteht, er wolle sich der Ab-schiebung entziehen. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Ein-wendungen. 7 b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Be-schwerdegerichts, die Vorschrift des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, nach der die Sicherungshaft unzul344ssig ist, wenn die Unm366glichkeit der Abschiebung inner-halb der n344chsten drei Monate feststeht und dies auf Gr374nden beruht, die der 8 - 5 - Ausl344nder nicht zu vertreten hat, habe der Anordnung der Sicherungshaft nicht entgegengestanden. aa) Seitens des Amtsgerichts ist allerdings verkannt worden, dass f374r die Anordnung von Sicherungshaft nur Raum ist, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der n344chs-ten drei Monate prognostiziert oder eine zuverl344ssige Prognose zun344chst nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rdn. 22 f.; Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17). Das Beschwerdegericht hat die notwendige Prognose jedoch nachgeholt und den Fehler des Amtsgerichts dadurch geheilt. 9 bb) In der Sache l344sst die Prognose, eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten habe bei Anordnung der Haft nicht unm366glich er-schienen, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Beschwerdegericht durfte sich hierzu auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen Ausl344nderbeh366rden 374ber die Ausstellung von Personalersatzpapieren durch das indische General-konsulat bzw. die indische Botschaft st374tzen, wonach im Jahr 2009 in Einzelf344l-len eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchgef374hrt werden konnte. Dass es sich hierbei um nur wenige F344lle handelt, ist unsch344dlich, da die Haft-anordnung nur zu unterbleiben hat, wenn feststeht, dass die Abschiebung in-nerhalb von drei Monaten nicht m366glich sein wird (vgl. OLG Hamm JMBl NRW 2007, 177, 178). 10 Die Prognose des Beschwerdegerichts beruht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar enthalten die Gr374nde des angefochtenen Beschlusses keine Auseinanderset-zung mit dem Schreiben der Zentralen Ausl344nderbeh366rde der Stadt Bielefeld vom 6. M344rz 2008, welches der Betroffene mit Schriftsatz vom 30. Oktober 11 - 6 - 2009 vorgelegt hat und in dem es hei337t, dass die Passersatzpapierbeschaffung f374r einen n344her bezeichneten indischen Staatsangeh366rigen etwa sechs Monate in Anspruch nehmen werde. Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen, folgt hier-aus f374r sich genommen aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Eine solche kann erst festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umst344nde deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung jedenfalls nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG NJW-RR 1995, 1033, 1034). Hieran fehlt es. Insbeson-dere l344sst die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, die statistische Auswertung von Abschiebef344llen der Zentralen Ausl344nderbeh366rden K366ln und Bielefeld sei unwidersprochen geblieben, nicht den Schluss zu, dass das Ge-richt das Schreiben der Zentralen Ausl344nderbeh366rde Bielefeld vom 6. M344rz 2008 unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374bergangen hat. Da es nicht den der Prognose zugrunde gelegten Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 betrifft, ist vielmehr davon auszugehen, dass es von dem Be-schwerdegericht zwar zur Kenntnis genommen, aber - ebenso wie die von dem Betroffenen vorgelegten Gerichtsentscheidungen - als nicht aussagekr344ftig an-gesehen worden ist, weil es nicht aus j374ngster Zeit stammt. 3. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, soweit der Betroffene die Fest-stellung erstrebt, dass die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde ihn in sei-nen Rechten verletzt hat. 12 a) Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund f374r die Freiheitsentziehung entfallen ist (vgl. 247 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG sowie Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris Rdn. 27). Vor der Zur374ckwei-sung einer Beschwerde, die sich gegen eine Sicherungshaftanordnung richtet, 13 - 7 - m374ssen deshalb die Voraussetzungen des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unter Ber374cksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut gepr374ft werden. Erscheint eine Abschiebung aus Gr374nden, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) m366g-lich, darf die Haft nicht aufrechterhalten werden. Das hat das Beschwerdegericht zwar im Ansatz erkannt. Seine Annah-me, es stehe derzeit nicht fest, dass die Abschiebung nicht binnen drei Monaten erfolgen k366nne, ist angesichts der getroffenen Feststellungen zu dem Verlauf des Abschiebeverfahrens aber nicht nachvollziehbar und damit rechtsfehlerhaft. Nachdem bis zu der (geplanten) Vorf374hrung des Betroffenen bei der indischen Botschaft sieben Wochen vergangen waren, konnte das Beschwerdegericht ohne n344here Sachaufkl344rung (247 26 FamFG) nicht annehmen, dass es innerhalb der verbleibenden Zeit von etwa sechs Wochen zu der Ausstellung von Passer-satzpapieren kommen w374rde. Wenn das Verfahren, wie das Beschwerdegericht annimmt, von der Ausl344nderbeh366rde tats344chlich z374gig betrieben worden ist, w344re die lange Zeitspanne von der Inhaftierung des Betroffenen bis zu seiner Vorf374hrung auf Unzul344nglichkeiten bei der indischen Botschaft zur374ckzuf374hren. Sie lie337e dann erwarten, dass auch die von der Botschaft zu veranlassende Ausstellung der Passersatzpapiere wochenlang dauern und nicht rechtzeitig vor Ablauf der Drei-Monatsfrist des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfolgen w374rde. Das Beschwerdegericht war deshalb gehalten aufzukl344ren, ob angesichts der bereits verstrichenen Zeit im konkreten Fall noch Aussicht bestand, die Ab-schiebung bis zum 22. Dezember 2009 durchzuf374hren; sofern dies aus von dem Betroffenen nicht zu vertretenden Gr374nden nicht m366glich erschien, h344tte es ihn aus der Haft entlassen m374ssen. 14 - 8 - b) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde ferner geltend, dass das Be-schwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht gepr374ft hat, ob die Sicherungshaft des-halb unverh344ltnism344337ig geworden war, weil das Abschiebeverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden ist. 15 Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Frei-heitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) ist auch schon w344hrend des Laufs der Drei-Monatsfrist des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten (vgl. BVerfGK 8, 1, 7 f374r die Untersuchungshaft). Es ist verletzt, wenn die Ausl344n-derbeh366rde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Er-satzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine m366g-lichst kurze Zeit beschr344nkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239). Das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Beh366rde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, ge-m344337 dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit, mit der gr366337tm366glichen Be-schleunigung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 6. November 1998, 3Z BR 274/98, ju-ris, Rdn. 9; OLG Schleswig OLGR 2008, 304, 306). 16 Dass das hier zu beurteilende Verfahren dem Beschleunigungsgebot gem344337 gef374hrt worden ist, musste dem Beschwerdegericht schon deshalb zweifelhaft erscheinen, weil der Betroffene, obwohl er sich seit dem 23. Sep-tember 2009 in Haft befand, erst im November 2009 der Botschaft vorgef374hrt werden sollte. Weshalb eine fr374here Vorf374hrung unterblieben ist, h344tte weiterer Aufkl344rung (247 26 FamFG) insbesondere im Hinblick darauf bedurft, dass der Beteiligte zu 2 in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 von einer "Aus-reiseberatung" durch erfahrene Mitarbeiter der Zentralen Ausl344nderbeh366rde und einem in diesem Zusammenhang erforderlichen "Einwirkungszeitraum" spricht. Sollte dies bedeuten, dass der Beteiligte zu 2 die ersten Wochen der Inhaftie-rung des Betroffenen bewusst nicht genutzt hat, um dessen Abschiebung vor- 17 - 9 - zubereiten, sondern um auf ihn "einzuwirken", w344re dies ein grober Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot und den Zweck der Sicherungshaft (vgl. BVerfGK 11, 208, 213 f.; OLG D374sseldorf OLGR 2007, 791, 792), welcher zu einer sofortigen Entlassung des Betroffenen aus der Haft h344tte f374hren m374ssen und dar374ber hinaus die Feststellung rechtfertigte, dass die bereits vollzogene Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. IV. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (247 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Beurteilung, ob der Vollzug und die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 18 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Anforderungen an eine vollst344ndige Sachaufkl344rung im Sinne von 247 26 FamFG nicht deshalb herabge-setzt sind, weil nicht mehr die Haftentlassung des Betroffenen, sondern nur die nachtr344gliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihn betreffenden freiheits- 19 - 10 - entziehenden Ma337nahme in Rede steht, und dass eine in tats344chlicher Hinsicht zureichende richterliche Aufkl344rung es in aller Regel erfordert, die Akten der Ausl344nderbeh366rde beizuziehen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rdn. 20). Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 241 XIV 15/09 B - LG Bonn, Entscheidung vom 06.11.2009 - 4 T 453/09 -
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