BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 205/10 vom 17. Februar 2011 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich-ter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r die anwaltliche Vertretung des Rechts-beschwerdef374hrers im Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 95.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben die Zwangsversteigerung des mit ei-nem Einfamilienhaus bebauten Grundst374cks der Beteiligten zu 3 und 4. Der Verkehrswert wurde auf 95.000 200 festgesetzt. In dem Termin vom 13. April 2010 blieb der Beteiligte zu 5 mit einem Gebot von 65.000 200 Meistbietender und erhielt den Zuschlag. 1 - 3 - 2 Am 19. April 2010 beantragte der Beteiligte zu 3, den Zuschlag zu versa-gen und das Zwangsversteigerungsverfahren f374r sechs Monate einzustellen. Zur Begr374ndung f374hrte er an, dass er seit September 2009 mit seiner schwerst-behinderten Tochter allein in dem Einfamilienhaus wohne. Ein Herausrei337en der Tochter aus der gewohnten Umgebung w344re f374r ihren Zustand sch344dlich. Er habe 2009 einen Herzinfarkt erlitten und befinde sich noch in medizinischer Nachsorge. Seitdem er Kenntnis von der Zwangsversteigerung habe, leide er an einer depressiven Erkrankung, und es verfestigte sich ein Suizidgedanke stetig. Gegen den ihm am 3. Mai 2010 zugestellten Zuschlagsbeschluss hat der Beteiligte zu 3, gest374tzt auf den Einstellungsantrag und unter Vorlage eines 344rztlichen Attests, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die so-fortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3 weiterhin die Versagung des Zuschlags und die Ein-stellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner k366nne nach Erteilung des Zuschlags einen Schutzantrag nach 247 765a ZPO nicht (neu) stellen und diesen auch nicht erstmals mit der Beschwerde gegen den Zuschlag anbringen. Der Zuschlagsbeschluss k366nne im Beschwerdeweg nur in den in 247 100 ZVG aufge-f374hrten F344llen aufgehoben werden, in denen dem Vollstreckungsgericht ein we-sentlicher Rechtsfehler unterlaufen sei 4 - 4 - III. 5 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344s-sige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die erstmals im Rechtsbeschwerdever-fahren erhobene R374ge, es liege ein Zuschlagsversagungsgrund gem344337 247 83 Nr. 1 ZVG vor, weil nach Nr. 6 der Hinweise des Vollstreckungsgerichts an Biet-interessenten die Ausweispapiere bei der Gebotsabgabe vorzulegen seien, dem Protokoll 374ber den Versteigerungstermin jedoch nicht entnommen werden k366nne, dass sich der Beteiligte zu 5 ausgewiesen habe. Die Unbeachtlichkeit dieser R374ge folgt bereits daraus, dass die Rechtsbeschwerde nur auf Rechts-fehler der Entscheidung des Beschwerdegerichts gest374tzt werden kann (247 576 Abs. 1 ZPO) und ein solcher schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil das Beschwerdegericht einen etwaigen Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 1 ZVG nur auf eine Beanstandung des Beschwerdef374hrers hin pr374fen musste (vgl. 247 100 Abs. 3 ZVG). Eine solche ist in den Vorinstanzen jedoch nicht erho-ben worden. Im 334brigen erfasst 247 83 Nr. 1 ZVG nur eine Verletzung von Ver-steigerungsbedingungen im Sinne des Gesetzes (247247 44 bis 65 ZVG). 6 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Beschwerdegericht aber an, dass der nach Erteilung des Zuschlags gestellte Vollstreckungsschutzantrag des Be-schwerdef374hrers (247 765a ZPO) unbeachtlich sei. Das Gegenteil ergibt sich aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505) und der herangezogenen Kommentierung von St366ber (ZVG, 19. Aufl., Einleitung 59.10 b) sowie aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2007, 2910). 7 - 5 - 8 Zwar kann ein Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg grunds344tzlich nur in den in 247 100 ZVG aufgef374hrten F344llen aufgehoben werden, in denen dem Vollstreckungsgericht ein wesentlicher Rechtsfehler unterlaufen ist. Die verfas-sungsrechtliche Schutzpflicht der Vollstreckungsorgane aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zwingt aber zu einer Ausnahme, wenn der durch den Zuschlag eintretende Eigentumsverlust zu einer konkreten Suizidgefahr bei dem Schuldner oder ei-nem seiner Angeh366rigen f374hrt. In diesem Fall ist es selbst dann, wenn die Sui-zidgefahr ein neuer Umstand ist, den das Vollstreckungsgericht (so) noch nicht hat wahrnehmen k366nnen, in keinem Fall gerechtfertigt, dass das Beschwerde-gericht vor der nunmehr (m366glicherweise) bestehenden Gefahr die Augen ver-schlie337t und unter Berufung auf die formale Verfahrensgestaltung eine Ent-scheidung bestehen l344sst, die Ursache f374r den Tod des Schuldners werden kann (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 19 u. 24). Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die auf den Zuschlagsbe-schluss zur374ckzuf374hrende Gefahr der Selbstt366tung erstmals nach dessen Er-lass gezeigt hat und deshalb erstmals mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, oder ob sie latent bereits vor dem Zuschlag vorhanden war und sich durch diesen im Rahmen eines dynamischen Gesche-hens weiter vertieft hat. Die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Schuldners zu einer m366glichen Suizidgefahr verletzt in beiden F344llen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, NJW 2007, 2910 Rn. 11 f.). Erst wenn der Zuschlagsbeschluss rechtskr344ftig ist, kommt ein Vollstreckungsschutzantrag nach 247 765a ZPO mit dem Ziel der Aufhebung des Zuschlags nicht mehr in Be-tracht (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09, WM 2010, 522; BVerfG, WM 2010, 767). - 6 - IV. 9 Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben, er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Es wird zun344chst zu pr374fen sein, ob nach dem Vortrag des Rechtsbe-schwerdef374hrers bei einem endg374ltigen Eigentumsverlust durch Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - und nicht erst im Hinblick auf die dro-hende Zwangsr344umung (zur Unterscheidung: Senat, Beschluss vom 24. No-vember 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 23 f.; BVerfG, NJW 2007, 2910 Rn. 13 f.) - ernsthaft mit seinem Suizid zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74 Rn. 23). Der Nachweis, dass es bei Fortsetzung des Verfahrens in jedem Fall zu einer Selbstt366tung kommen wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74 Rn. 23). 10 Zu beachten ist, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer nicht verpflichtet ist, das Gericht bereits durch seinen Vortrag oder durch die vorgelegten Atteste davon zu 374berzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht. Die Richtigkeit einer schl374ssigen Behauptung muss sich, wie auch sonst in Verfahren, die nach der Zivilprozessordnung durchzuf374hren sind, im Rahmen der Beweisaufnahme erweisen. Da das Gericht die Ernsthaftigkeit einer Suizidgefahr mangels eige-ner medizinischer Sachkunde ohne sachverst344ndige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann, ist es im Zweifel gehalten, einem Antrag des Schuldners auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nachzugehen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1972, 1973 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, juris, und Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, juris). 11 - 7 - 12 Ist danach eine konkrete Suizidgefahr aufgrund einer endg374ltigen Zu-schlagserteilung zu bejahen, wird weiter zu pr374fen sein, ob dieser Gefahr auf andere Weise als durch die Versagung des Zuschlags und die vorl344ufige Ein-stellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch eine vorl344ufige Unterbringung des Rechtsbeschwerdef374hrers (vgl. n344her Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720 f.). F374r das in diesem Fall notwendige Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs- und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 12 f.) verwie-sen. Verspricht auch eine solche Ma337nahme keinen Erfolg, muss 374ber die Zu-schlagsversagung anhand einer am Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit orien-tierten W374rdigung der Gesamtumst344nde entschieden werden, bei der sowohl den dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gew344hrleisteten Grundrechten als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich gesch374tzten Interessen der - 8 - anderen Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens Rechnung getragen wird. Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 13.04.2010 - 17 K 425/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 07.07.2010 - 5 T 323/10 u. 5 T 324/10 -
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