BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 205/13 vom 6. März 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 43, 62 Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anor d- nung der Abschiebungshaft auf und un terlässt dabei versehentlich eine En t- scheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidri g- keit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergä n- zungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsa n- trags mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14). BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Mit der Beschwerde hat sich der Betroffene gegen die Abschiebung s- haftanordnung des Amtsgerichts vom 4. November 2013 gewendet und hat z u- gleich die Festst ellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in se i- nen Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Haftanordnung mit dem a n- gefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 aufgehoben. Am 5. Dezember 2013 hat der Betroffene die Ergänzung des Beschlusse s im Hi n- blick auf den Feststellungsantrag beantragt und am 30. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht den Beschluss am 6. Januar 2014 um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ergänzt hat, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde z urückgenommen und beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen und die zur zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen der Behörde aufzuerlegen. 1 - 3 - II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu tragen, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste. Im Hinblick auf die Haftaufhebung fehlte es an der erforderlichen Beschwe r; der Feststellungsantrag blieb aufgrund des fristgerecht gestellten Ergänzungsantrags vor dem Landgericht anhängig und konnte deshalb nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens g e- macht werden. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Be troffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zuläss ig, wenn aus der angefoc h- tenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Enthalten die Entscheidung s- gründe dag egen - wie hier - keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergä n- zen; nur letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmte n Frist von 2 3 - 4 - zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erwe i- terung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Ke i- del/Meyer - Holz, FamFG , 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO BGH, Versäu m- nisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW - RR 2005, 790, 791 f.). 2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.11.2013 - 7 XIV 73/13 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.12.2013 - 5 T 448/13 - 4
Full & Egal Universal Law Academy