BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 205 /14 vom 9 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.176 Gründe: I. D er Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemei n- schaft. Di e Klage ist darauf gerichtet, den Beklagte n zu verurteilen, den Mita r- beitern der Firma C . Zugang zu der in seinem Eigentum stehenden Wohnung zu gewähren, um dort das Durchbohren der Decke und des Bodens im Woh n- zimmer zur Installation des senkrecht verl aufenden Kabelstrangs der neu zu installierenden Breitbandkabelanlage zu dulden. Das Amtsgericht hat die Klage durch das der Klägerin am 2. Oktober 2013 zugestellte Urteil abgewiesen. 1 - 3 - Am 22. Oktober 2013 ist bei dem Landgericht eine auf dem Briefpapier des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschriebene Berufungsschrift ei n- gegangen. Der Schriftsatz schließt mit dem maschinenschriftlichen Namensz u- . ) n- den sich an der für die Unters chrift vorgesehenen Stelle zwei nicht miteinander verbundene Linien, von denen die eine senkrecht und die andere waagerecht verläuft. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, es liege ma n- gels Unterschrift keine ordnungsgemäße Berufung vor, hat die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b e- antragt und am 30. Dezember 2013 eine Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbesc hwerde will sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig , weil die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Der Schriftzug best e- he aus leicht bogenförmigen Strichen, die zueinander nahezu im rechten Winkel gesetzt worden seien . An individuellen Merkmalen fehle es vollständig. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da auch dieser Antrag nicht ordnungsgemäß unterzeic hnet sei. Zudem mangele es an der Nachholung der versäumten Prozesshandlung innerhalb der Antrag s- frist. Auch die am 30. Dezember 2013 eingegangene Berufungsbegründung w eise als Unterschrift nur zwei nicht ind ividualisierbare Linien auf, die den A n- forderungen an eine Unterschrift nicht genügten. Dass es sich nicht um einen wenngleich abgeschliffenen - individualisierbaren Schriftzug des Namens . unter der eide s- 2 3 - 4 - stattlichen Versicherung noch den vorangegangenen vermeintlichen Unte r- zeichnungen der Schriftsätze ähnele. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhend e Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrec h- ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf G e- währung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats prinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - V I ZB 71/14, juris Rn. 4). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsschrift ordnungsgemäß. a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwalt s- prozess grundsätzlich von einem bei de m Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine diesen Anforderungen g enügende Unterschrift verlangt einen die Identität d es Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individue l- le, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschr ift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig ni e- 4 5 6 7 - 5 - dergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei vo n Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein - und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein gro ß- z ügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2009 - V ZB 165/08, juris Rn. 3). b) Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug des Prozessbevollmäc h- tigten der Kl ägerin unter der Berufungsschrift. Dies hat der Senat ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 10 mwN). An der Urheberschaft von Rechtsanwalt W . gibt es keinen Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftli chen Zusatz. Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht an der erforderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht eine r vollen Unterschriftsleistung. aa) Das erste Element der Unterschrift beginnt rechts oben mit einem kleinen Haken und setzt sich als gekrümmte Linie nach links unten fort . Au f- grund der Kenntnis des maschinenschriftlich mitgeteilten Namens lässt sich di e h- stabens des nur aus vier Buchstaben bestehenden Familiennamens von Rechtsanwalt W . deuten. Das zweite Element beginnt etwas höher als das Ende des ersten Elements mit einer kurzen Abwärtsbewegung und setzt sich mit deutlich kräftigerer Strichführung als beim ersten Element im Wesentlichen ho rizontal nach rechts fort und kann als Andeutung der übrigen Buchstaben 8 9 - 6 - verstanden werden. Dass diese Buchstaben nicht lesbar sind, ist für die A n- nahme einer wirksamen Unterschrift unerheblich. Beide Elemente sind von einem starken Abschleifungsprozess geken n- zeichnet, weisen jedoch besondere Merkmale auf, die keinen ernsthaften Zwe i- fel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Ur heber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Sie entsprechen ausweislich der Akten der Art, in der Rechtsanwalt W . von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt bzw. bislang unte r- schrieben hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - IV ZB 32/14, juris Rn. 11) . Dass sich die Unterschriften auf dem Wiedereinsetzungsgesuch und der Berufungsbegründung hiervon unterscheiden, gebietet keine abweichende Beurteilung, weil es sich hierbei erkennbar nur um eine Reaktion auf den Hi n- weis des Berufungsgerichts auf die unzureichende Unterschrift unter der Ber u- fungsschrift handelte. bb) Die Linien können auch nicht als bloße Namensabkürzung (Handze i- chen, Paraphe) gewertet werden. Abgesehen davon, dass bei ei nem nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Namen eine Unterscheidung zwischen bl o- ßer Paraphe und vollem Namenszug ohnehin nur schwer zu treffen ist, spricht vorliegend der Umstand, dass das zweite Element des Schriftzuges deutlich mehr Raum einnimmt als da s unter der Namenswiedergabe befindliche Wort einzelne leicht gekrümmte bzw. geschwungene Linie genügt zur Darstellung des dem Anfangsbuchstaben folgenden Rests des Namens (v gl. BGH, B e- schluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 12). 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). 10 11 12 - 7 - Dass die Berufungsbegründung erst am 30. Dezember 2013 bei dem B e- rufungsgericht eingegangen ist, während die zweimonatige Berufungs begrü n- dungs frist des § 520 Abs. 2 ZPO aufgrund der am 2. Oktober 2013 erfolgten Zustellung des angegriffenen Urteils bereits mit dem 2. Dezember 2013 abg e- laufen war, macht die Berufun g nicht unzulässig. Auch dies hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Ausweislich der Akten hat die Klägerin am 2. Dezember 2013 und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Ve r- längerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Janua r 2014 gestellt. Ob über diesen Antrag, der unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - ebenso wie die Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2013 - eine or d- nungsgemäße Unterschrift aufweist, entschieden worden ist, lässt sich den A k- ten nicht entnehmen . Zwar hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin e- dankt. Eine Dokumentation in den Akten findet sich jedoch nicht. Fehlt es an einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantra g, muss dies von dem hierfür gem äß § 5 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zuständige n Vorsitzenden nac h- geholt 13 - 8 - werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW - RR 2001, 931; Senat, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189). Stre semann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 20.09.2013 - 46 C 12/13 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 - 13 S 194/13 -
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