BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/06 vom 5. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 268 Das Abl366sungsrecht nach 247 268 BGB steht dem Gl344ubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundst374ck des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist. ZVG 247 30 Abs. 1 Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Be-willigung desjenigen, der den betreibenden Gl344ubiger befriedigt hat (247 268 BGB), setzt den Nachweis der Abl366sung gegen374ber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax 374bermittelten Urkunden gef374hrt werden, eine Um-schreibung der Vollstreckungsklausel auf den Abl366senden ist nicht erforderlich. - 2 - ZVG 247 83 Nr. 6 Ein Versto337 des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsver-fahren obliegende Pflicht zur umfassenden tats344chlichen und rechtlichen Kl344rung aller f374r die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte f374hrt zur Versagung des Zuschlags. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin AG Spandau - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 wer-den der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2005 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom 25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt. Gr374nde: Die Gl344ubigerin betreibt wegen pers366nlicher und dinglicher Anspr374che die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewil-ligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigent374-mergrundschuld in H366he von 200.000 200 zuz374glich Zinsen. Noch vor der Eintra-gung der Grundschuld in das Grundbuch erkl344rte der Schuldner am 25. August 2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Ab-tretungsurkunde erm344chtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu 374bergeben. 1 Die Versteigerung des Grundst374cks ergab ein Meistgebot von 145.000 200. Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung 374ber den Zu- 2 - 4 - schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Abl366sung der Gl344ubigerin in Aus-sicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung auf den 8. September 2005. Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gl344ubigerin gegen-374ber der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die H366he des gegen den Schuldner geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 200 (Hauptforderung in H366he von 155.333,16 200, Zinsen in H366he von 10.705,49 200, au337ergerichtliche Kosten in H366-he von 1.565,54 200 sowie den bisher von der Gl344ubigerin entrichteten Gerichts-kostenvorschuss in H366he von 1.330,65 200). 3 Am Vorabend des Verk374ndungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstel-lung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigen-t374mergrundschuld die Gl344ubigerin durch eine telegrafische 334berweisung des geforderten Betrags abgel366st habe. Zum Beleg der Abl366sung f374gte sie - ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die Abtretungserkl344rung des Schuldners betreffend die Eigent374mergrundschuld, die Forderungsaufstellung der Gl344ubigerin sowie eine von der Volksbank R. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Best344tigung 374ber die Ausf374hrung der telegrafischen 334berweisung bei. Den Grundschuldbrief 374ber-sandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005. 4 Der von der Gl344ubigerin errechnete Abl366sungsbetrag wurde ihr am 7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie 374berwies das Geld sp344-ter an die Beteiligte zu 4 zur374ck. 5 - 5 - In dem Verk374ndungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstre-ckungsgericht Einstellungsantr344ge des Schuldners sowie den "Antrag" der Be-teiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zur374ckgewiesen und anschlie337end den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt. 6 Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwer-den des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags errei-chen. Die Gl344ubigerin beantragt die Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerden. 7 II. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstre-ckungsgerichts sei rechtm344337ig. Die Voraussetzungen f374r eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit f374r eine Versagung des Zuschlags l344gen nicht vor. 8 Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach 247 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis auf die Abl366sung der Gl344ubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung be-willigt. Sie habe es jedoch vers344umt, den f374r ihre Abl366seberechtigung notwen-digen Erwerb der Eigent374mergrundschuld des Schuldners gegen374ber dem Voll-streckungsgericht schl374ssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetra-gen, dass die f374r die Abtretung einer Grundschuld erforderliche 334bergabe des Grundschuldbriefs erfolgt sei. 9 - 6 - Auch aus 247 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstre-ckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, weil der dort genannte Einzahlungs- oder 334berweisungsnachweis einer Bank nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verz366gerung des Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegen-heit zur Nachreichung des Originals zu geben. 10 Im 334brigen sei auch die H366he des von der Beteiligten zu 4 374berwiesenen Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens an-gefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Diffe-renzbetrags, der sich im Wesentlichen aus einer Geb374hr zur Durchf374hrung des Verteilungsverfahrens in H366he von 628 200 sowie aus noch offenen Ver366ffentli-chungs- und Zustellungsauslagen in H366he von insgesamt 635,27 200 zusammen-setze, sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteige-rung verpflichtet gewesen. 11 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind zul344ssig und begr374ndet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (247247 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Be-schwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zur374ckgewiesen. 13 - 7 - 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zul344ssigkeit der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auf-fassung der Gl344ubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbe-schwerde einzulegen. 14 Nach 247 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangs-versteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach 247 9 Nr. 2 ZVG jeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundst374ck bei dem Vollstre-ckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom 7. September 2005 getan. F374r die Anmeldung reicht die blo337e Willensbekun-dung des Erkl344renden aus, dass er eine Ber374cksichtigung seines Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren w374nscht (vgl. nur St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 9 Anm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, BGHZ 21, 30, 33). Eine schl374ssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem Erwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind n344-here Erl344uterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall - das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung verlangt. Der Einwand der Gl344ubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegen374ber dem Vollstreckungsgericht unzureichend zu der 334bergabe des Grundschuldbriefs und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher f374r die Pr374-fung der Zul344ssigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich. 15 2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstre-ckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erheb-liche Anhaltspunkte daf374r, dass die Beteiligte zu 4 die Gl344ubigerin gem. 247247 1150, 268 BGB abgel366st hatte und damit berechtigt war, die einstweilige 16 - 8 - Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. 247 30 Abs. 1 ZVG zu bewilligen (vgl. St366ber, aaO, 247 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zu-schlags ohne weitere Sachaufkl344rung unzul344ssig. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegen374ber dem Vollstre-ckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Abl366sung der Gl344ubigerin befugt war. Denn abl366sungsberechtigt ist nach 247 268 Abs. 1 BGB jeder, der Ge-fahr l344uft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Abl366sungsrecht stand der Be-teiligten zu 4 zu, weil sie Gl344ubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreiben-den Gl344ubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundst374ck des Schuld-ners ist, n344mlich der urspr374nglichen Eigent374mergrundschuld. 17 aa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des Grundst374cks bestellt. Dies f374hrt jedoch nach 247247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135 Abs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegen374ber der betreibenden Gl344ubigerin. Im 334brigen hinderte die Beschlagnahme das Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein sol-ches nachtr344glich begr374ndetes Recht den Inhaber zur Abl366sung nach 247 268 BGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., 247 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., 247 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., 247 1150 Rdn. 3; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 75 Rdn. 3; St366-ber, ZVG, 18. Aufl., 247 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungs-verfahrens, 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297). 18 bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 374bergegangen. 19 - 9 - (1) Zu der rechtsgesch344ftlichen 334bertragung einer Grundschuld ist nach 247247 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB zun344chst ein Abtretungsvertrag mit schriftli-cher Abtretungserkl344rung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am 25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63). 20 (2) Des Weiteren setzt die rechtsgesch344ftliche 334bertragung einer Grundschuld regelm344337ig die 334bergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine solche 334bergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei 374bersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass die 334bergabe hier entbehrlich war. Nach 247247 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie n344mlich durch die Verein-barung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aush344ndigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der Beteiligten zu 4 in der Abtretungserkl344rung des Schuldners einger344umt worden. Damit bestand f374r sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem Grundschuldbrief gegen374ber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr war die 334bertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das Grundbuch am 30. August 2005 vollst344ndig abgeschlossen (RG JW 1935, 2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, 247 1154 Rdn. 30; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], 247 1154 Rdn. 12). 21 b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt wer-den, dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Abl366-sungsbetrags nicht die Urschrift der Best344tigung der 374berweisenden Bank vor-gelegt wurde. 22 - 10 - aa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden Gl344ubigers als dessen Rechtsnachfolger (247 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach 247 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Abl366sung gegen374ber dem Vollstre-ckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklau-sel auf den Abl366senden ist dabei nicht erforderlich (Muth in Dass-ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 29 Rdn. 4, 247 30 Rdn. 7; St366ber, aaO, 247 15 Anm. 20.23, 247 30 Anm. 2.2; Storz, ZVG, 9. Aufl., 247 75 Rdn. 71; Z366l-ler/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliar-vollstreckung, 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 441; St366ber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163; a.A. B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Abl366sung auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nach-gewiesen werden. Ist der Beweisf374hrer dabei nicht in der Lage, das Original der Urkunde vorzulegen, gen374gt die 334bermittlung derselben per Telefax. Die Tele-kopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des 247 416 ZPO ausgestattet. Grunds344tzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zul344ssiges Beweismittel dar, das der freien Beweisw374rdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v. 4. Juni 1987, III ZR 139/86, BGHR ZPO 247 416 Beweiskraft 1; Urt. v. 28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG K366ln NJW 1992, 1774). 23 bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grunds344tze kann hier allerdings offen bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax 374bermittelte Bankbest344ti- 24 - 11 - gung ausreichend war, um die Zahlung der Abl366sungssumme an die Gl344ubige-rin gegen374ber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des Zuschlags war selbst dann unzul344ssig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zah-lung nicht f374r ausreichend erwiesen erachtet hat. Es w344re n344mlich vor einer Entscheidung 374ber den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerech-te Verfahrensgestaltung eine Kl344rung der noch bestehenden Zweifel an der Zahlung herbeizuf374hren. (1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigen-tumsgarantie, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901 f.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur das materielle Verm366gensrecht, sondern auch das zugeh366rige Verfahren beein-flusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an ei-nem Grundst374ck sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte ein-gegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Voll-streckungsgerichts, die Verhandlung fair zu f374hren und s344mtlichen Verfahrens-beteiligten effektiven Rechtsschutz zu gew344hren. Insbesondere muss das Ge-richt bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverh344lt-nism344337ige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gl344ubigers nicht ge-rechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermei-den. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach 247 139 ZPO gehalten, eine umfassende tats344chliche und rechtliche Kl344rung aller f374r die Zuschlagsent-scheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuf374hren (St366ber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufkl344rungspflicht hat es insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel zu ber374cksichtigen, die - wie im vor-liegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die- 25 - 12 - se sind nach 247 87 Abs. 3 ZVG in dem Verk374ndungstermin mit den Erschiene-nen zu er366rtern. Dar374ber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu richten, wenn dies zur Herbeif374hrung einer gesetzm344337igen Entscheidung not-wendig ist (St366ber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verz366gerungen sind insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die Voraussetzungen f374r die Einstellung des Verfahrens tats344chlich vorliegen. (2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gew344hrleistung eines fai-ren Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Abl366sebe-trags durch die Beteiligte zu 4 aufzukl344ren. Dies h344tte kurzfristig geschehen k366nnen, beispielsweise durch eine telefonische R374ckfrage bei der Gl344ubigerin und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass so-wohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Abl366sung der Gl344u-bigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Voll-streckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungs-rechtlich gesch374tzten Rechte nicht von seiner Aufkl344rungspflicht. Die Verletzung dieser Aufkl344rungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der 247247 83 Nr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibr374cken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 470; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 83 Anm. 4.1), der im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu ber374cksichtigen ist und grunds344tzlich zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung f374hrt. 26 c) Schlie337lich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die H366he des von der Beteiligten zu 4 27 - 13 - gezahlten Abl366sungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag - abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungs-termin - weder die Ver366ffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Geb374hr f374r das Verteilungsverfahren gem344337 GKG-KV 2215 enthalten war, ist unsch344d-lich. aa) Die Geb374hr f374r das Verteilungsverfahren konnte bei der Abl366sungs-zahlung bereits deshalb unber374cksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vor-schuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zuk374nftigen Haftung der Gl344ubigerin gegen374ber der Staatskasse bestand. Bei einem Gl344ubigerwechsel haftet der urspr374ngliche Gl344ubiger n344mlich lediglich f374r die bis zu seinem Aus-scheiden entstandenen Kosten (so f374r den Kl344gerwechsel im Erkenntnisverfah-ren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., 247 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, 247 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeit-raum bis zur Abl366sung der Gl344ubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, so dass auch die entsprechende Geb374hr nicht entstanden ist. Im 334brigen ist die f374r die Durchf374hrung des Verteilungsverfahrens angefallene Geb374hr ohnehin nach 247 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserl366s zu entnehmen. Auch aus diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gl344ubigerin insoweit zu keinem Zeitpunkt in Betracht. 28 bb) Demgegen374ber konnte zum Zeitpunkt der Abl366sung eine zuk374nftige Inanspruchnahme der Gl344ubigerin f374r die gerichtlichen Ver366ffentlichungs- und Zustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gl344ubi-gerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des 247 26 Abs. 1 GKG der urspr374ngliche Gl344ubiger gesamtschuldnerisch neben dem Abl366senden haftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings diese Haftungslage dazu f374hrt, dass der Abl366sende - vergleichbar dem in 247 75 29 - 14 - ZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach 247 268 BGB be-reits entstandene Verfahrenskosten gegen374ber dem betreibenden Gl344ubiger begleichen muss, kann hier offen bleiben (verneinend M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., 247 1150 Rdn. 29; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., 247 75 Rdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294). In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gl344ubigerin n344mlich gegen374ber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 verbindlich mitgeteilt, die H366he der zur Abl366sung erforderlichen Gerichtskosten belaufe sich auf 1.330,65 200. Auf eine solche Auskunft des Gl344ubigers darf der Abl366sende grunds344tzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags reicht daher regelm344337ig aus, um den von dem Abl366senden beabsichtigten Gl344ubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuf374hren. Ent-gegen der Auffassung der Gl344ubigerin bestand f374r die Beteiligte zu 4 kein An-lass, an der Richtigkeit der Angaben zur H366he der Verfahrenskosten zu zwei-feln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der Gl344ubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede ste-henden Auslagen ber374cksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Ver-steigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, nicht auch der Beteiligten zu 4 374bermittelt worden. 3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Begr374ndetheit der Einstellungsantr344ge des Schuldners und dar-auf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach 247 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist. Einer Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es nicht, weil der Sachverhalt abschlie337end gekl344rt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Nachdem die Gl344ubigerin n344mlich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch 374ber den Eingang des Ab-l366sungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte 30 - 15 - zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach 247247 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der f374r die sofortige Beschwerde noch f374r die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die 31 - 16 - Beteiligten im Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde regelm344337ig nicht als Parteien gegen374ber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -
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