BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/06 vom 8. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die au337erordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Be-schl374sse des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Dezember 2005 und vom 13. Januar 2006 wird auf ihre Kosten verworfen. Gr374nde: I. Die Beklagten beauftragten die Kl344gerin mit der Ausf374hrung von Erd- und Rohbauarbeiten f374r ein Gro337bauvorhaben in B.. Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344gerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch St366rungen im Bauab-lauf entstandenen zeitanteiligen Mehrkosten zusteht. 1 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgem344337 zur Zahlung von insgesamt 10.476.990,05 200 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein-stimmigen Beschluss vom 16. Dezember 2005 zur374ckgewiesen. Die gegen die-sen Beschluss gerichtete R374ge der Beklagten gem344337 247 321a Abs. 1 ZPO hat es durch Beschluss vom 13. Januar 2006 zur374ckgewiesen. 2 - 3 - Die Beklagten haben gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts "au337erordentliche" Beschwerde eingelegt und beantragt, beide Beschl374sse auf-zuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde nach 247 574 ZPO mit dem Ziel zuzulassen, die Beschl374sse des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 3 II. Das als au337erordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Be-klagten ist nicht statthaft. 4 Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung der Be-klagten gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur374ckgewiesen hat, ist nach 247 522 Abs. 3 ZPO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Dies begegnet in verfassungs-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04, NJW 2005, 659 f.; Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04, NJW 2005, 1931, 1932). 5 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine 334berpr374fung dieses kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschlusses durch den Bundesgerichtshof we-der aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde noch durch eine au337eror- 6 - 4 - dentliche Beschwerde er366ffnet werden (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f.; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18). 7 Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die auf 247 321a ZPO gest374tzte Anh366rungsr374ge der Beklagten zur374ckgewiesen hat, ist gem344337 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls unanfechtbar. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 18 O 456/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2005 - 7 U 80/05 -
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