BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 206/10 vom 30. September 2010 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 107, 247 1643 Abs. 1; WEG 247 10 Abs. 8 Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach 247 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Ver-waltervertrags oder eines Mietvertrags 374ber die Eigentumswohnung kommt es nicht an. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10 - OLG Hamm AG Essen-Borbeck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Be-schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2010 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Voll-zug der Auflassung nicht auch von der Genehmigung des Fa-miliengerichts abh344ngig ist. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird f374r die Gerichtskosten auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit notarieller Erkl344rung vom 11. Mai 1999 teilte die Beteiligte zu 1 ihr Grundst374ck in Wohnungseigentum auf. Hierbei entstanden zwei Eigentums-wohnungen, eine kleine mit einem Miteigentumsanteil von 280 / 1000 und eine gro-337e mit einem Miteigentumsanteil von 720 / 1000 . Die gro337e Wohnung 374bertrug sie dem Vater der Beteiligten zu 2. Mit notariellem Vertrag vom 16. M344rz 2010 schenkte sie die kleine Wohnung der Beteiligten zu 2 im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge und unter Anrechnung auf ihren k374nftigen Pflichtteil und lie337 sie ihr auf. In dem Schenkungsvertrag behielt sie sich ein lebenslanges Nie337brauchsrecht an der Eigentumswohnung und den R374cktritt unter anderem f374r den Fall einer Ver344u337erung der Wohnung ohne ihre schriftliche Zustimmung und f374r den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse der 1 - 3 - Beteiligten zu 2 vor. Der sich hieraus ergebende R374ckauflassungsanspruch soll durch eine Vormerkung gesichert werden. Das Grundbuchamt hat den Vollzug des Vertrags mit Zwischenverf374gun-gen vom 31. M344rz 2010 und vom 15. April 2010 von der Genehmigung eines zu bestellenden Erg344nzungspflegers und des Familiengerichts abh344ngig gemacht. Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Oberlandesgericht zur374ckge-wiesen. Dagegen wenden sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie wollen erreichen, dass der Schenkungsvertrag ohne die verlangten Ge-nehmigungen vollzogen wird. 2 II. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass das Grundbuchamt seiner Zwischenverf374gung mit der Verf374gung vom 15. April 2010 "ihre abschlie337ende Fassung" gegeben hat und die Verf374gung vom 31. M344rz 2010 verfahrensrecht-lich 374berholt ist. Sachlich sei die Zwischenverf374gung nicht zu beanstanden, weil das Erwerbsgesch344ft der Zustimmung eines zu bestellenden Erg344nzungspfle-gers und des Familiengerichts bed374rfe. Der Erwerb einer Eigentumswohnung sei f374r einen Minderj344hrigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Das gelte entge-gen seiner bisherigen Rechtsprechung (NZM 2000, 1028) nicht nur dann, wenn ein Verwaltervertrag bestehe, in den der Minderj344hrige mit dem Erwerb der Ei-gentumswohnung eintrete, sondern unabh344ngig davon in jedem Fall. Das erge-be sich insbesondere daraus, dass der Minderj344hrige mit dem Erwerb der Ei-gentumswohnung f374r alle Verbindlichkeiten der Wohnungseigent374mergemein-schaft, zwar beschr344nkt auf seinen Anteil, aber auch mit seinem 374brigen Ver-m366gen hafte. 3 - 4 - III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung zum 374berwie-genden Teil stand. Das Grundbuchamt hat die Eintragung in das Grundbuch in seiner abschlie337enden Zwischenverf374gung vom 15. April 2010 zu Recht von der Genehmigung eines f374r die Beteiligte zu 2 zu bestellenden Erg344nzungspflegers abh344ngig gemacht. Die weiter verlangte Genehmigung des Erwerbs der Eigen-tumswohnung durch das Familiengericht ist indessen nicht erforderlich. 4 1. Der Erwerb der Eigentumswohnung bedarf nach 247 107 BGB der Ge-nehmigung des gesetzlichen Vertreters der Beteiligten zu 2, weil er f374r diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. 5 a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgesch344ft ist f374r den Minderj344hrigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, f374r die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch pers366nlich mit seinem sonstigen Verm366gen haftet (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 175). Ob diese weitergehenden Verpflichtungen von den Beteiligten des Rechtsgesch344fts angestrebt worden sind, ist unerheblich. Es gen374gt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgesch344fts sind (Senat, Beschluss vom 25. No-vember 2004, aaO, S. 178). Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen der fr374heren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 35) nicht nach einer Gesamtbetrach-tung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgesch344fts, son-dern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgesch344fts (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 173 f.), hier also allein der Eigentums374bertragung. 6 - 5 - b) Ob die Auflassung einer Eigentumswohnung in diesem Sinne f374r den Minderj344hrigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wird unterschiedlich beur-teilt. 7 aa) Nach herrschender Meinung ist der Erwerb einer Eigentumswohnung im Grundsatz lediglich rechtlich vorteilhaft (LG Saarbr374cken, MittRhNotK 1990, 109, 110; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., 247 107 Rn. 8; M374nch-Komm-BGB/Schmitt, 5. Aufl., 247 107 Rn. 48 bei gg; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 107 Rn. 4; PWW/V366lzmann-Stickelbrock, BGB, 5. Aufl., 247 107 Rn. 9; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., 247 107 Rn. 8; Staudinger/Knothe, BGB, Be-arbeitung 2004, 247 107 Rn. 13; Bauer/v.Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., AT VII Rn. 230; St374rner AcP 173 [1973], 402, 432; wohl auch Jahnke, NJW 1977, 960, 961). Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Versch344rfungen zu Lasten des Minderj344hrigen vorsehe (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ 1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Min-derj344hrige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW 1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung ver-mietet sei (Sch366ner/St366ber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hin-weis auf Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten). Nach dieser Meinung w344re der Erwerb der Eigentumswohnung hier lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Woh-nung wird von der Beteiligten zu 1 genutzt. Diese ist als bisherige Eigent374merin Verwalterin. Sie k366nnte f374r die Fortf374hrung der Verwaltung als Nie337braucherin keinen Aufwendungsersatz verlangen, da ein solcher in dem Schenkungsver-trag ausgeschlossen ist. In der Teilungserkl344rung ist zwar vereinbart, dass s344mtliche Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind. Hiervon sind aber die verbrauchsabh344ngigen Kosten ausgenommen, so dass die Betei- 8 - 6 - ligte zu 2 gegen374ber der gesetzlichen Lastenverteilung nicht, jedenfalls nicht nennenswert schlechter gestellt ist. bb) Nach der Gegenauffassung kommt es weder auf das Bestehen eines Verwaltervertrags noch auf den genauen Inhalt der Teilungserkl344rung an. Da-nach ist der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderj344hrigen stets als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen (OLG M374nchen ZEV 2008, 246, 247; AK-BGB/Kohl, 247 107 Rn. 23; Demharter, GBO, 27. Aufl., Anh. zu 247 3 Rn. 60; K366hler, JZ 1983, 225, 230; Sch366ner/St366ber, aaO; unklar H374gel/ Reetz, GBO, 2. Aufl., Abschnitt rechtsgesch344ftliche Vollmacht und gesetzliche Vertre-tungsmacht Rn. 163 a.E.). Der Minderj344hrige werde mit dem Erwerb der Eigen-tumswohnung nicht nur deren Eigent374mer, sondern auch Mitglied der Woh-nungseigent374mergemeinschaft. F374r deren Verbindlichkeiten hafte er, wenn auch beschr344nkt auf seinen Anteil, nicht nur mit dem geschenkten Gegenstand, sondern auch mit seinem 374brigen Verm366gen. 9 cc) Der Senat hat bisher nur entschieden, dass der Erwerb einer Eigen-tumswohnung jedenfalls dann als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen ist, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerheblich zu seinen Lasten ab-weicht (Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, aaO). Ob der Erwerb einer Eigentumswohnung f374r einen Minderj344hrigen unabh344ngig hiervon nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil er durch den Erwerb Mitglied der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft und f374r ihre Verbindlichkeiten einzustehen hat, hat er bis-lang offen gelassen (Beschluss vom 9. Juli 1980, aaO). 10 c) Der Senat bejaht die Frage. Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist f374r einen Minderj344hrigen stets nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es kommt we-der auf die Ausgestaltung der Teilungserkl344rung noch darauf an, ob bei Vollzug des Erwerbs ein Verwaltervertrag besteht oder ob die Eigentumswohnung ver-mietet ist. 11 - 7 - aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich das, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht M374nchen (ZEV 2008, 246, 247) meint, schon aus den Befugnissen der Eigent374merversammlung zur 304nderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss nach Ma337gabe von 247 16 Abs. 3 und 4 oder 247 21 Abs. 7 WEG oder aus dem Umstand ableiten l344sst, dass solche 304n-derungen der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch nicht eingetragen werden k366nnen. Diese Fragen brauchen hier aber nicht entschieden zu werden. 12 bb) Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist f374r den Minderj344hrigen je-denfalls deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Verm366gensgegenstand erwirbt, sondern Mitglied der Wohnungseigent374mergemeinschaft wird. Die den Minderj344hrigen damit kraft Gesetzes treffenden pers366nlichen Verpflichtungen k366nnen nicht als ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend angesehen werden, dass sie unabh344ngig von den Umst344nden des Einzelfalls eine Verwei-gerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erg344nzungspfleger nicht rechtfertigen k366nnten, was der Senat bei der mit dem Erwerb eines Grundst374cks verbundenen Verpflichtung zur Tragung der 366ffentli-cher Lasten angenommen hat (Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 179). Denn als Mitglied der Wohnungseigent374mergemeinschaft w344re der Minderj344hrige nach 247 16 Abs. 2 WEG nicht nur verpflichtet, sich ent-sprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Er h344tte vielmehr anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, In-standsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Kosten k366nnen ein je nach dem Alter und dem Zustand des Geb344udes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, ganz erhebliches Ausma337 annehmen. Hinzu kommt, dass der Minder-j344hrige als Wohnungseigent374mer nach 247 16 Abs. 2 WEG verpflichtet w344re, sich durch Sonderumlagen an Wohngeldausf344llen zu beteiligen. Dass hier die ande- 13 - 8 - re Wohnung dem Vater der Beteiligten geh366rt und dieser bem374ht sein wird, eine Inanspruchnahme seiner minderj344hrigen Tochter zu verhindern, 344ndert entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an dieser Rechtslage nichts. cc) Hinzu kommt, dass der Minderj344hrige als Wohnungseigent374mer nach 247 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG infolge des Erwerbs der Eigentumswoh-nung kraft Gesetzes den Gl344ubigern der Wohnungseigent374mergemeinschaft f374r Verbindlichkeiten haftet, die w344hrend seiner Zugeh366rigkeit zur Gemeinschaft entstehen oder w344hrend dieses Zeitraums f344llig werden. Die Haftung ist zwar der H366he nach auf einen Betrag begrenzt, der seinem Anteil am Gemein-schaftseigentum entspricht. In diesem Umfang haftet der Minderj344hrige aber, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nicht nur mit der ihm ge-schenkten Eigentumswohnung, sondern auch mit seinem 374brigen Verm366gen (OLG M374nchen, ZEV 2008, 246, 247). Es liegt nicht anders als bei einem Min-derj344hrigen, dem ein vermietetes oder verpachtetes Grundst374ck geschenkt wer-den soll. Auch dessen Erwerb ist f374r ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb des Grundst374cks nach 247 566 Abs. 1, 247 581 Abs. 2 und 247 593b BGB kraft Gesetzes als Vermieter bzw. Verp344chter in das Miet- oder Pachtverh344ltnis eintritt und als Folge davon die den Vermieter bzw. Verp344chter treffenden Verpflichtungen auch unter Einsatz seines 374brigen Verm366gens zu erf374llen hat (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140). 14 Dieser Nachteil entf344llt hier - wie im Fall der Vermietung oder Verpach-tung (Senat aaO) - nicht deshalb, weil sich die Beteiligte zu 1 einen lebenslan-gen Nie337brauch an der Eigentumswohnung vorbehalten hat. Der Nie337brauch w374rde zwar nach 247 5 des Schenkungsvertrages dazu f374hren, dass die Beteiligte zu 1 im Innenverh344ltnis der Beteiligten untereinander die Kosten der gew366hnli-chen Unterhaltung allein zu tragen h344tte. Das entlastet die Beteiligte zu 2 im Au337enverh344ltnis zu ihren Gl344ubigern aber nicht, da die gesetzliche Haftung 15 - 9 - nach 247 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG nur durch eine Vereinbarung mit dem beg374nstigten Gl344ubiger ge344ndert werden k366nnte (Klein in B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 10 Rn. 304). Im 334brigen endete die Entlastung im Innenverh344ltnis auch mit dem Ende des Nie337brauchs (zu diesem Gesichtspunkt Senatsbe-schluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, aaO, S. 141). d) Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderj344hrigen ist mithin in jedem Fall nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er bedarf nach 247 107 BGB der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Diese Entscheidung k366nnen im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern der Beteiligten zu 2 treffen, weil ein Elternteil mit der Beteiligten zu 1 in gerader Linie verwandt und das Rechtsgesch344ft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB 15/74, NJW 1975, 1885, 1886) und deshalb beide Elternteile (dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708) nach 247 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Vertretung gehindert sind. Das macht die Bestellung eines Erg344nzungspfle-gers nach 247 1909 BGB erforderlich. Auf dessen Genehmigung hat das Grund-buchamt zu Recht abgestellt. 16 2. Die in der Verf374gung des Grundbuchamts weiter verlangte Genehmi-gung der Auflassung auch durch das Familiengericht ist dagegen nicht erforder-lich. Das Erwerbsgesch344ft, auf das abzustellen ist (BayObLG, NJW-RR 1990, 87; OLG K366ln, Rpfleger 1996, 446, 447; M374nchKomm-BGB/Huber, aaO, 247 1643 Rn. 7 a.E.; Wagenitz, ebenda 247 1821 Rn. 48; Staudinger/Engler, BGB, Bearbei-tung 2004, 247 1821 Rn. 92), ist hier nicht genehmigungspflichtig. Es stellt keine Verf374gung 374ber das Verm366gen des Minderj344hrigen dar, die nach 247 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig w344re (M374nchKomm-BGB/Wagenitz, aaO, 247 1821 Rn. 22). Es ist auch nicht nach 247 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Verf374gung 374ber den Anspruch auf 334bereignung genehmigungspflichtig, weil die Erf374llung des Anspruchs des Minderj344hrigen auf 334bereignung von der Norm nicht erfasst 17 - 10 - wird (RGZ 108, 356, 364; M374nchKomm-BGB/Wagenitz, aaO, 247 1821 Rn. 34; Staudinger/Engler, aaO, 247 1821 Rn. 69). Die Genehmigungspflichtigkeit des Erwerbsgesch344fts ergibt sich schlie337lich auch nicht daraus, dass sich die Betei-ligte zu 1 in dem Vertrag einen Nie337brauch vorbehalten hat und die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres durch einen R374cktritt bedingten R374ck-374bereignungsanspruchs vorgesehen ist. Solche Einschr344nkungen einer Zuwen-dung f374hren schon nicht dazu, dass die Auflassung nach 247 107 BGB 374berhaupt der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des Minderj344hrigen unter-liegt (Senat, Beschluss vom 24. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 177). Sie w344ren als Teil des Erwerbsvorgangs auch unabh344ngig hiervon nicht nach 247 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig (BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96, NJW 1998, 453; RGZ 108, 356, 364 f.; M374nchKomm-BGB/Wagenitz, aaO, 247 1821 Rn. 23; Staudinger/Engler, aaO, 247 1821 Rn. 44 f.) - 11 - V. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, 247 131 Abs. 2 KostO. Der Ge-sch344ftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich f374r die Gerichts-kosten nach 247 30 Abs. 2 KostO. Dieser ist um ein Drittel zu erm344337igen, um dem Teilerfolg der Rechtsbeschwerde (vgl. oben II 2.) Rechnung zu tragen (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 905, 907; OLG Naumburg, OLGR 1997, 138, 141). 18 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 15.04.2010 - Grundbuch von Gerschede Bl. 1982 (GER-1982-2) OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2010 - I-15 W 330/10 -
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