BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 206 / 11 vom 1. März 2012 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AsylVfG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Wird der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aufgrund der vom Amtsgericht a n- geordneten vorläufigen Freiheitsentziehung von der Polizei festgenommen, befindet er sich zunächst in Polizeigewahrsam und damit in "sonstigem öffentlichen Gewah r- sam" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG; ein daraus gestellter Asyla n- trag steht der Anordnun g oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entg e- gen. BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11 - LG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ric hter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 19. Juli 2011 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 . Gr ünde: I. Der Betroffene , sudanesischer Staatsangehöriger , reiste am 1. Augus t 1990 in das Bundesgebiet ein und nahm hier ein Studium auf, das er jedoch nicht abschloss. Mit Bescheid vom 7. April 2008 lehnte die Beteiligte zu 2 die Verlängerung seiner A ufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Sudan zur Ausreise auf. Im März 2011 erschien der 1 - 3 - Betroffene trotz Ladung zu zwei Termin en , an denen die Abschiebung durchg e- führt werden sollte, nicht. Am 29. Ju n i 2011 bean tragte die Beteiligte zu 2 die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschie bung des Betroffenen und zugleich die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung . Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Freihei tsentziehung des Betroffenen bis längstens zum 11. August 2011 und die sofortige Vollziehung der Entscheidung an . Aufgrund dieses Beschlusses nahmen Polizeibeamte den Betroffene n am 19. Juli 2011 fest. Jedenfalls vor seiner Vorführung bei dem Haftrichter a m selben Tag ging bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) ein Asylantrag des B e- troffenen ein . Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat das Amtsgericht gegen den B e- troffenen die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis längste ns 30. September 2011 angeordnet. Während des hiergegen gerichteten B e- schwerdeverfahrens stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 5. August 2011 fest, dass bei dem Betroffenen sowohl die Voraussetzungen für die Zuerke n- nung der Flüchtlingseigenschaft offensic htlich nicht vorlägen als auch keine A b- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden . Das B e- schwerdegericht hat den Betroffenen nochmals angehört und seine Beschwe r- de zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach s einer Haften t- lassung am 23. September 2011 die Feststellung, dass er durch die Haftanor d- 2 3 4 5 - 4 - nung vom 19. Juli 2011 und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdeg e- richt in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordn ung vom 19. Juli 2011 h a- be ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen . Er enthalte Ausführungen zu der Erforderlichkeit der Haft und der Haftdauer. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig , die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthG aF genannte n Haftgründe hätten vorgelegen . Der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag habe der Haftanordnung nicht entgegen gestanden . Durch die Festnahme habe sich der Betroffene im Zeitpunkt der A syla ntragstellung in Sicherungshaft b e- funden. Gründe, die der Absc hiebung des Betroffenen binnen drei Monaten entgegenstünden, seien nicht ersichtlich gewesen . Die Beteiligte zu 2 habe die Abschiebung auch mit der notwendigen Beschleunigung betrieben. III. D as hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Di e ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21 . Oktober 2010 - V ZB 96 / 10 , Rn. 10 juris) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. J e- denfalls die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 2011 , die neben der Beschwerdeentscheidung ebenfalls Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154 Rn. 14 ) , hat den Betroffenen in seinen Rechten ver letzt. Ob das auch für 6 7 8 - 5 - die Entscheidung des Beschwerdegerichts gilt, kann derzeit nicht beurteilt we r- den. a) Der Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht stand die durch die Asylantragstellung des Betroffenen nach § 55 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG begründete Aufenthalt sgestattung als von Amts wegen zu beachte n- des Hafthindernis entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 18). aa) Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt der Ausländer nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 AsylVfG die Aufenthalt s- gestattung mit dem Eingang eines förmlichen Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39, 40 Rn. 19). So verhielt es sich hier. Der Asylantrag ist am 19. Juli 2011 jedenfalls vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Haftanordnung bei dem Bundesamt eingegangen. bb) Dieser Umstand war für die Haftanordnung nicht unbeachtlich. Zwar ermöglicht e die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 A sylVfG aF die Anor d- nung der Abschiebungshaft trotz Asylantragstellung, wenn sich der Ausländer im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG aF befand . So verh iel t es sich hier aber nicht. Die Fes t- nahme des Betroffenen durch die Polizei am 19. Juli 2011 aufgrund der mit B e- schluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2011 angeordneten vorläufigen Fre i- heitsentziehung führte nicht zu deren Vollzug. Vielmehr befand sich der B e- troffene aufgrund der Festnahme zunächs t nur in Polizeigewahrsam und damit in "sonstigem öffentlichen Gewahrsam" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG aF, der weder nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG aF 9 10 11 - 6 - noch in einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift der Sicherung shaft gleichzustellen ist (KG Berlin, FGPrax 200 1, 40). b) Anders war es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 5. August 2011 festgestellt hatte, dass bei dem Betroffenen sowohl die Voraussetzungen für die Zue rkennung der Flüch t- lingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen als auch keine Abschiebungsve r- bote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden und der Betroffene - nach den Darlegungen seiner Verfahrensbevollmächtigten in der Anhörung vor dem B e- schwerdeger icht - erklärt hat te , gegen die Entscheidung des Bundesamts kein Rechtsmittel eingelegt zu haben , stand der Asylantrag der Aufrechterhaltung der Haft für die Zukunft nicht entgegen (vgl. auch § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) . c ) Ohne Rechtsfehler hat das Bes chwerdegericht die vollziehbare Au s- reisepflicht des Betroffenen und d as Vorliegen der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgründe bejaht. Einwände hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. d) Ein Verstoß der Beteiligten zu 2 gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor. Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei - Monats - Frist des § 62 Abs. 3 Sat z 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß b e- schränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 247/10, Rn. 7, juris). Das B e- schwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechter halten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß 12 13 14 15 - 7 - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleun i- gung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09 Rn. 16 , juris). Ein Verstoß kann vorl iegen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen (Senat, B e- schluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 247/10, Rn. 7, juris; Beschluss vom 18. A u- gust 2010 - V ZB 119/10 Rn. 18, juris; Beschluss vom 1 1. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239). So liegt es hier nicht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war der Beteiligten zu 2 die Beschaffung von Passersatzpapieren aufgrund des Asylantrags vorübergehend nicht möglich. Dass die Anhör ung des Betroffenen bei der Botschaft der Republik Sudan deshalb erst am 25. August 2011 stattfi n- den konnte, ist der Beteiligten zu 2 nicht zuzurechnen, weil sie auf die Bearbe i- tung der Verfahren durch die beteiligten ausländischen Behörden keinen Ei n- fluss hat (Senat, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11 Rn. 16, juris; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10 Rn. 16, juris). d) Im Ergebnis zu beanstanden ist aber die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 Aufent hG. Nach dieser Vo r- schrift ist die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft unzulässig, wenn die U n- möglichkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate feststeht und dies auf Gründen beruht, die der Ausländer nicht zu ver treten hat . aa) Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und - bewertung ergeben hat, dass entweder eine A b- schiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann ( Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10 , Rn . 9, juris ; BVerfG NJW 2009, 2659, 2660 16 17 18 - 8 - Rn. 22 ). D ie se darf nur auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris, Rn. 9; Bes chluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17 ) und hat sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verz ö- gern können (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 , InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 22; Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, Rn. 8 , juris). Dafür sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in we l- chem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen wer den können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17 ). Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachz u- fragen (Senat, Beschluss vom 6. Ma i 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363). Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur darauf zu prüfen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden We r- tungsmaßstäbe erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Ums tände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, In fAuslR 2011, 26 R n . 12 ; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17 ). In diesem Umfang ist die Pro g- nose des Beschwerdegeric hts jedoch zu beanstanden , weil es wesentliche Punkte unberücksichtigt gelassen hat. bb) Nach dem Bericht über die Einzelanhörung des Betroffenen bei der Botschaft der Republik Sudan war Voraussetzung für die Verlängerung seines Reisepasses die Regelu ng seiner persönlichen Angelegenheiten ; i nsbesondere sollte er sein Mietverhältnis kündigen, sein Konto auflösen und die Überse n- dung von persönlichen Gegenständen in den Sudan organisieren. Zudem sollte die Verlängerung des Reisepasses erst nach Vorlage ei ner Flugbuchung vo r- 19 - 9 - genommen werden und der Zeitraum zwischen der Flugbuchung und der Au s- reise 15 Arbeitstage betragen. Das Beschwerdegericht hat sich mit diesen von der Botschaft vorgegebenen Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Hie r- zu bestand jedoch gerade deshalb Anlass , weil bis zum Ablauf der Haftdauer am 30. September 2011 nur noch ein Zeitraum von fünf Wochen lag. Der Hi n- weis des Beschwerdegerichts auf einen in de n Ausländerakte n befindlichen Screens hot eines Datenbankausdrucks ist nicht ausreich end. Daraus ergibt sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lediglich, dass die Erteilung von Passersatzpapieren für den Sudan selbst ohne Sachbeweise im Allgeme i- nen innerhalb von drei Mo naten möglich sei. Entscheidend für die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ist aber nicht die übliche Dauer für die Erte i- lung der Passersatzpapiere, sondern die von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängende Möglichkeit der Abschiebung des Betroffenen. I V. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG) . Bei unzureichenden Feststellungen im Zusammenhang mit der nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG zu treffenden Prognose ist eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zwecks weiterer Aufklärung möglich, wenn dem Bet roffenen hierzu rechtliches Gehör gewährt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 11 juris; Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, Rn. 11, juris). So verhält es sich hier. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Progn o- se nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auch dann erfolgen muss, wenn der B e- troffene eine ihm obliegende Mitwirkung verweigert hat . Sollte die von der Bete i- ligte n zu 2 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in dem Schreiben vom 20 21 - 10 - 31 . August 2011 geschilderte Weigerung des Betroffenen, seine persönlichen Angelegenheiten aus der Haft heraus zu regeln, schuldhaft gewesen sein , ist in die Prognose einzustellen, wie das weitere Verfahren bei einer Mitwirkung des Betroffenen üblicherweise abgelaufen wäre. Verbleibt dann im Ergebnis der Prognose eine Ungewiss heit , geht diese bei der - wie hier - erstmaligen Anor d- nung der Haft für drei Monate zu Lasten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 188/11, Rn. 15, juris; Beschlu ss vom 19. Mai 2011 - V ZB 122/11 Rn. 14, juris; BVerfG, NJW 2009, 2659 f. Rn. 19). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 19.07.2011 - 5 XIV 1/11 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.0 8.2011 - 5 T 289/11 -
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