BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 207/10 vom 7. April 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 129; ZPO 247247 415, 417, 418; ZVG 247 71 Abs. 2, 247 83 Nr. 1 a) Der Nachweis der Vertretungsmacht nach 247 71 Abs. 2 ZVG kann durch 366ffent-liche Urkunden nach 247247 415, 417, 418 ZPO gef374hrt werden. Die 366ffentliche Form ersetzt die in 247 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete 366ffentliche Beglaubigung nach 247 129 BGB. b) Die nach Landesrecht als Beh366rden geltenden Sparkassenvorst344nde k366nnen unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in 366ffentli-chen Urkunden ausstellen. c) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden An-spruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 1 i.V.m. 247 43 Abs. 2 ZVG dar. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich-ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 21. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 188.916,65 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist Eigent374merin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundst374cks. Die Beteiligte zu 2 (Gl344ubigerin) ist eine Sparkasse im Land Hessen und Inhaberin der in Abt. III Nr. 6 im Grund-buch des Grundst374cks der Schuldnerin eingetragenen Grundschuld 374ber 500.000 DM nebst 13 % Zinsen j344hrlich. 1 Die Beteiligte zu 2 erstritt im Juli 2007 gegen die Beteiligte zu 1 ein Ur-teil, nach dem diese die Zwangsvollstreckung wegen eines erstrangigen Teilbe-trages von 100.000 200 nebst 13 % Jahreszinsen aus dieser Grundschuld zu dul-den hat. Sie beantragte unter Vorlage dieses Titels bei dem Vollstreckungsge-richt die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen An- 2 - 3 - spruchs auf 100.000 200 Grundschuldkapitalteilbetrag nebst 13 % Zinsen daraus seit dem 1. Januar 2004. Das Vollstreckungsgericht ordnete dem Antrag ent-sprechend im September 2007 die Zwangsversteigerung an und stellte den Beschluss an die Beteiligte zu 1 zu. 3 In dem Versteigerungstermin vom 17. M344rz 2010 erschien f374r die Betei-ligte zu 2 A. L. , der eine schriftliche, zur Abgabe von Geboten berech-tigende Vollmacht vorlegte. Diese Urkunde ist von zwei Personen unterschrie-ben und tr344gt den Stempel der Sparkasse. A. L. gab nach der Feststel-lung eines geringsten Gebots in H366he von 72.655,04 200 im Namen der Beteilig-ten zu 2 ein Gebot von 72.700 200 ab, auf das der Zuschlag erteilt wurde. Die von der Beteiligten zu 1 erhobene Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wei-ter. 4 II. Das Beschwerdegericht verneint das Vorliegen von Zuschlagsversa-gungsgr374nden. 5 Die Bietvollmacht habe den Anforderungen des 247 71 Abs. 2 ZVG gen374gt, weil der Vorstand der Beteiligten zu 2 nach Hessischem Sparkassengesetz eine Beh366rde sei, die Vollmachten in Form 366ffentlicher Urkunden nach 247 417 ZPO ausstellen k366nne. 6 Die Angabe des Zinsbeginns im Anordnungsbeschluss sei zwar fehler-haft gewesen, da ein Beginn der Verzinsung in dem zugrunde liegenden Urteil nicht tituliert worden sei. Ein Grund, den Zuschlag zu versagen, ergebe sich daraus jedoch nicht, weil ein Verfahrensmangel nach 247 83 Nr. 1, 247 43 Abs. 2 ZVG gem344337 247 84 Abs. 1 ZVG geheilt sei. Die Beteiligte zu 1 sei durch die feh- 7 - 4 - lerhafte Bezeichnung des Zinsanspruchs nicht in ihren Rechten beeintr344chtigt. F374r die Versteigerung komme es n344mlich nur auf den Rang des Rechts an, aus dem die Vollstreckung betrieben werde, jedoch nicht auf den zu dem Recht geh366renden Zinsanspruch. 8 Ein Zuschlagsversagungsgrund wegen fehlerhafter Feststellung des ge-ringsten Gebots wegen der bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (in Abt. III Nr. 4 a und b) zu berechnenden laufenden Zinsen und R374ckst344nde (247 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. 247 45 Abs. 2 ZVG) liege ebenfalls nicht vor. Das Vollstre-ckungsgericht sei bei der Berechnung der Zinsr374ckst344nde zu Recht nach 247 13 Abs. 1 ZVG von der Beschlagnahme in diesem Verfahren ausgegangen. Die weitere Frage, ob bei der Berechnung der nach 247 10 Nr. 4 ZVG in das gerings-te Gebot einzustellenden Zinsr374ckst344nde mit dem Vollstreckungsgericht von dem in der Grundschuldurkunde vereinbarten Datum des Zinsbeginns (10. April 1981) oder von der abweichenden Eintragung im Grundbuch (15. Juni 1981) auszugehen sei, wie die Beteiligte zu 1 meine, k366nne dahinstehen. Die Beteilig-te zu 1 w344re auch bei einer fehlerhaften Berechnung nicht in ihren Rechten be-eintr344chtigt. Es sei n344mlich nicht ersichtlich, dass die im Versteigerungstermin allein erschienene Beteiligte zu 2 ein h366heres Gebot abgegeben h344tte, wenn das geringste Gebot im Falle einer Berechnung der Zinsr374ckst344nde nach dem sp344teren Datum der Grundbucheintragung geringf374gig niedriger gewesen w344re. Nach dem von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Gebot sei eher das Gegenteil anzunehmen. III. Das h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374n-det, weil kein nach 247 100 Abs. 1, 3 ZVG zu ber374cksichtigender Zuschlagsver-sagungsgrund vorliegt. 9 - 5 - 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach 247 83 Nr. 6 ZVG wegen Nichtvorlage einer den Anforderungen nach 247 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Bietvollmacht im Versteigerungstermin zu versa-gen. 10 11 a) Richtig ist allerdings, dass ein in einem Beschwerdeverfahren zu be-r374cksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, wenn das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von einem Vertreter ab-gegebene Gebot erteilt hat, das es bei richtiger Sachbehandlung wegen des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht in der in 247 71 Abs. 2 ZVG vorge-schriebenen Form h344tte zur374ckweisen m374ssen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 75, 76; OLG Hamm, NJW 1988, 73; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 71 Rn. 35; Reinhard/M374ller, ZVG, 3. und 4. Aufl., 247 100 Anm. 1a; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 71 Rn. 6, 8). b) Die im Versteigerungstermin vorgelegte Vollmachtsurkunde gen374gt jedoch den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des Bieten-den nach 247 71 Abs. 2 ZVG. 12 aa) Dieser Nachweis kann auch durch eine 366ffentliche Urkunde gef374hrt werden. Die 366ffentliche Form einer Urkunde nach 247247 415, 417, 418 ZPO ersetzt zugleich die in 247 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete 366ffentliche Beglaubigung nach 247 129 BGB i.V.m. 247 40 BeurkG. 13 Die Erkl344rungen einer Beh366rde gen374gen dem Formerfordernis der 366f-fentlichen Beglaubigung, wenn sie ordnungsgem344337 unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG 14 - 6 - D374sseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., 247 129 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 129 Rn. 2). 15 Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass Unterschrift und Siegel unter beh366rdlichen Erkl344rungen die notarielle Beglaubigung nur dann ersetzten, wenn dies (wie in 247 29 Abs. 3 GBO f374r Eintragungsersuchen der Beh366rden an das Grundbuchamt) ausdr374cklich gesetzlich bestimmt sei (ebenso im Schrift-tum: M374nchKomm-BGB/Einsele, BGB, 5. Aufl., 247 129 Rn. 4; Staudinger/Hertel, BGB [2004], 247 129 Rn. 52; Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG, 2. Aufl., 247 40 Rn. 28; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., 247 40 Rn. 6), ist unzutreffend. F374r das Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich das bereits aus den Gesetzesmate-rialien zu 247 71 Abs. 2 ZVG. Nach der entsprechenden Vorschrift in 247 89 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfes des Gesetzes von 1889 war die Vertretungs-macht dem Vollstreckungsgericht, sofern sie nicht offenkundig ist, durch 366ffent-liche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Die Worte "366ffentli-che oder" wurden in der weiteren Beratung im Reichsjustizamt mit der Begr374n-dung gestrichen, dass davon ausgegangen werden m374sse, dass die 366ffentliche Beglaubigung stets durch die 366ffentliche Form ersetzt werde (vgl. Jakobs/ Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, ZVG, S. 948). Die in 366ffentlichen Urkunden verk366rperten Willenserkl344rungen der Be-h366rden bed374rfen keiner Legalisation durch einen Notar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 365; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG D374sseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Die durch die Unterschrift und das Amtssiegel begr374ndete gesetzliche Vermutung der Echtheit (247 437 Abs. 1 ZPO) einer von einer Beh366rde ausgestellten Vollmachtsurkunde reicht - auch im Zwangsversteigerungsverfahren - zum Nachweis der Vertretungs-macht durch die von der Beh366rde bevollm344chtigte Person aus (B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247 71 Rn. 15; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 71 Rn. 14; Hinzen in 16 - 7 - Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 12. Aufl., 247 71 Rn. 34). 17 bb) Die von dem Vorstand einer Sparkasse ausgestellte Vollmachtsur-kunde ist eine 366ffentliche Urkunde nach 247 417 ZPO, auch wenn dies im Land Hessen nicht - wie zum Beispiel im Land Nordrhein-Westfalen (247 20 Abs. 4 SpkG NRW - GVBl. 2008, 696) - gesetzlich bestimmt ist. 18 (1) Die Beteiligte zu 2 ist nach Hessischem Landesrecht eine Beh366rde, die 366ffentliche Urkunden nach 247247 415, 417, 418 ZPO ausstellen kann. Nach dem Sparkassengesetz des Landes Hessen (in der Fassung der Bekanntma-chung vom 24. Februar 1991, GVBl. I, S. 78) sind die Sparkassen, deren Tr344-ger Kommunen sind, rechtsf344hige Anstalten des 366ffentlichen Rechts (247 1 Abs. 1) und deren Vorst344nde 366ffentliche Beh366rden, welche die Sparkassen ge-richtlich und au337ergerichtlich vertreten (247 7 Abs. 1). (2) Die von dem Bevollm344chtigten der Beteiligten zu 2 vorgelegte Voll-machtsurkunde ist eine 366ffentliche Urkunde nach 247 417 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur f374r die eine amtliche Anordnung, Verf374gung oder Entscheidung enthaltenden Urkunden, sondern erfasst 374ber ihren Wortlaut hinaus jede auf Au337enwirkung gerichtete urkundliche Willenserkl344rung einer Beh366rde, die diese innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (vgl. Pr374tting/Gehrlein/Preu337, ZPO, 2. Aufl., 247 417 Rn. 4; M374nchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl., 247 417 Rn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., 247 417 Rn. 1; Wieczorek/Sch374tze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., 247 417 Rn. 3). 19 Die 366ffentliche Urkunde muss nicht eine hoheitliche T344tigkeit der Beh366r-de zum Gegenstand haben. Eine 366ffentliche Beh366rde ist befugt, in eigenen An-gelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserkl344run-gen in der Form einer 366ffentlichen Urkunde nach 247 417 ZPO abzugeben (vgl. 20 - 8 - BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51, BGHZ 6, 304, 308 und Be-schluss vom 20. Juli 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1954, 322, 329; 1975, 227, 232; OLG D374sseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Eine in dieser Form errichtete Urkunde liegt jedenfalls dann vor, wenn ein nach Lan-desrecht als Beh366rde geltender Sparkassenvorstand eine unterschriebene und mit dem Stempel der Sparkasse versehene Bietvollmacht zur Vorlage bei dem Vollstreckungsgericht ausstellt. Eine so gefertigte Urkunde einer Beh366rde ist stets als eine 366ffentliche Urkunde anzusehen (R366mer, DNotZ 1956, 359, 363). cc) Unbegr374ndet sind auch die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen die Unterschriftsqualit344t des 374ber dem Ausdruck des Namens Le. be-findlichen Schriftgebildes. F374r eine Unterschrift gen374gt ein die Individualit344t des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namensk374rzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351). Dabei ist ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO). Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift an-zuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder 344hnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO). 21 Gemessen daran handelt es sich hier um eine Unterschrift. Der Schrift-zug auf der Urkunde l344sst zwar eine fl374chtige Schreibweise und einen starken 22 - 9 - Abschleifungsprozess, jedoch keine auf eine Abk374rzung hinweisenden Merk-male erkennen. Die Unterschriften auf den anderen an das Vollstreckungsge-richt gerichteten Schreiben sind in gleicher Weise ausgef374hrt. 23 2. Der Zuschlag war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen eines Fehlers im Anordnungsbeschluss (unrichtige Bezeichnung des Zinsbeginns) nach 247 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. 247 43 Abs. 2 ZVG zu versagen. 24 a) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass der Versteigerungstermin nach 247 43 Abs. 2 ZVG aufgehoben werden muss, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das Gleiche gilt f374r die Zustellung der Terminsbestimmung. Die Nichteinhaltung einer dieser Fristen f374hrt zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 1 ZVG, der nur dann nach 247 84 Abs. 1 ZVG geheilt ist, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner die ihm durch 247 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte 334berlegungs-zeit nicht dazu genutzt h344tte, den Verlust seines Eigentums zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 15 und 18). b) Die in 247 43 Abs. 2 ZVG bezeichneten Fristen sind hier eingehalten, da sowohl der Anordnungsbeschluss als auch die Bestimmung des Versteige-rungstermins der Beteiligten zu 1 mehrere Jahre bzw. Monate vor dem Termin zugestellt worden sind. 25 c) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nach der die in 247 43 Abs. 2 ZVG bestimmte Frist dann nicht gewahrt sein soll, wenn in dem rechtzeitig zu-gestellten Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss (= Vollstreckungsbeschluss) der Anspruch, dessentwegen die Vollstreckung angeordnet worden ist, teilweise 26 - 10 - (hier in Bezug auf den Beginn der Verzinsung) nicht richtig bezeichnet wurde, ist nicht beizutreten. 27 aa) Der Wortlaut des 247 43 Abs. 2 ZVG gibt nichts daf374r her, dass die Zu-stellung eines fehlerhaften Vollstreckungsbeschlusses wie dessen Nichtzustel-lung zu behandeln ist, mit der Folge, dass der Zuschlag nach 247 83 Nr. 1 ZVG versagt werden m374sste. Ob die Unrichtigkeit oder Unvollst344ndigkeit des Voll-streckungsbeschlusses einen Zuschlagsversagungsgrund darstellt, ist nach den Zwecken zu entscheiden, die das Gesetz mit der vorgeschriebenen Zustel-lung des Beschlusses an den Schuldner (247 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG) und der zu wahrenden Frist zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Versteige-rungstermin (247 43 Abs. 2 ZVG) verfolgt. Danach ist die fehlerhafte Bezeichnung des zu vollstreckenden Anspruchs nur dann ein Zuschlagsversagungsgrund, wenn der Vollstreckungsbeschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtig oder unvollst344ndig gewesen ist (vgl. Reinhard/M374ller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., 247 83 Anm. II.1.a; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 83 Rn. 5). Die Zustellung soll n344mlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (RGZ 134, 56, 61). Die einzuhaltende Frist zwischen der Zu-stellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses und dem Versteigerungs-termin soll dem Schuldner eine 334berlegungszeit einr344umen, damit er den Ei-gentumsverlust noch vermeiden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 18). Dem Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich mit dem die Vollstreckung betreibenden Gl344ubiger ins Beneh-men zu setzen, um eine Einstellung des Verfahrens in der Zeit zwischen der Beschlusszustellung und dem Versteigerungstermin zu erreichen (Jaecke/ G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 43 Rn. 2). 28 - 11 - bb) Vor diesem Hintergrund stellt die fehlerhafte Bezeichnung einer Ne-benforderung des zu vollstreckenden Anspruchs keinen Zuschlagsversagungs-grund nach 247 83 Nr. 1 i.V.m. 247 43 Abs. 2 ZVG dar. 29 30 Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist f374r den Schuldner ein-deutig, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsver-steigerung angeordnet hat (vgl. RGZ 134, 56, 61). Der Schuldner hat, wenn ihm der die Zwangsvollstreckung anordnende Beschluss mehr als vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden ist, auch hinreichend Zeit, sich mit dem Gl344ubiger wegen einer anderweitigen Befriedigung seines titulierten Anspruchs ins Benehmen zu setzen. Der Tenorierungsmangel, die fehlende Bestimmung des Zinsbeginns bei den Grundschuldzinsen in dem Urteil (vgl. B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247247 15, 16 Rn. 34, Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., 247247 15, 16 Rn. 69), betrifft demge-gen374ber nur die Rechte der Beteiligten an einem zu verteilenden Vollstre-ckungserl366s. Er ber374hrt nicht die Zul344ssigkeit der Versteigerung aus dem titu-lierten Anspruch, nach dem die Beteiligte zu 1 die Zwangsversteigerung zu dulden hat. 31 3. Der Zuschlagsbeschluss ist schlie337lich nicht wegen fehlerhafter Fest-stellung des geringsten Gebots bei den laufenden und r374ckst344ndigen Zinsen bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (247 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. 247 45 Abs. 2 ZVG) aufzuheben. 32 Die laufenden Betr344ge und die nach 247 10 Abs. 4 ZVG zu ber374ck-sichtigenden R374ckst344nde aus den letzten zwei Jahren sind zu Recht gem344337 247 13 Abs. 1 ZVG nach der Beschlagnahme in diesem Verfahren ermittelt wor-den. Die von der Rechtsbeschwerde ger374gte Verletzung des 247 13 Abs. 4 ZVG, 33 - 12 - nach dem bei mehreren Beschlagnahmen die erste ma337geblich ist, liegt nicht vor. Die Vorschrift findet nach Aufhebung eines fr374heren Anordnungsbeschlus-ses nur Anwendung, wenn das Verfahren auf Grund eines Beitrittsbeschlusses ununterbrochen fortgesetzt worden ist (vgl. B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247 13 Rn. 3; L366hnig/Rachlitz, ZVG, 247 13 Rn. 14; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Muth/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 13 Rn. 10). Dass es sich hier so verhielt, ist jedoch weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde aufge-zeigt worden. Andere Angriffe gegen die Ausf374hrungen im angegriffenen Beschluss erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. 34 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 mwN). 35 - 13 - Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 01.04.2010 - 42 K 158/07 - LG Gie337en, Entscheidung vom 21.07.2010 - 7 T 160/10 -
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