BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 207/10 vom 8. März 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Krüger , die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr . Czub und die Richterinnen D r. Brückner und Weinland beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvo rstellung gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats ist zwar zulässig, da rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 XII ZB 99/07, Rn. 3, juris), aber in der Sache unbeg ründet. Der Gegenstandswert der Zuschlagsbeschwerde ist in dem Beschluss richtig nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG bemessen worden (vgl. 1 - 3 - Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 V ZB 168/05, AGS 2007, 99), dessen Aufhebu ng die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) beantragt hat. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 01.04.2010 - 42 K 158/07 - LG Gießen, Entscheidung vom 21.07.2010 - 7 T 160/10 -
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