BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS S V Z B 207 / 1 1 vom 31 . Mai 20 1 2 in der Zwangsver steiger ungs s ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 83 Nr. 6, § 87 Abs. 1 Außerhalb des Versteigerungsverfahrens vereinbarte Zuzahlungen des Meistbi e- tenden an den b etreibenden Gläubiger, die diesen dazu veranlassen sollen, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder nicht zu stellen, verletzen die Rechte des Schuldners und führen zu einer Versagung des Zuschlags. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstreckungsg ericht von einer Entsche i- dung über den Zuschlag im Versteigerungstermin nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erhalten möchte, mit dem Meistbietenden über eine solche Zuzahlung zu verhandeln. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V Z B 207/11 - LG Bonn AG Euskirchen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Mai 20 12 durch den Vor - sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und d ie Richter innen Dr. Brückner und Weinland beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. August 20 11 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. August 2011 wird zurückg e- wiesen . Der Gegenstandswert de s Rechtsb eschwerdeverfahrens beträ gt 37.500 für die Gerichtsgebühren für die anwaltl i- che Vertretung der Beteiligten zu 1 . Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang di e- ses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldner ; de ssen Verkehrswer t ist auf 70.000 festgesetzt worden. In dem Versteigerungstermin vom 30. Mai 2011 blieb die Beteiligte zu 2 Meistbietende mit einem Gebot von 37.500 g- te zu 1 beantragte darauf hin , den Zuschlag wegen Nichterreichen s der 7/10 - Grenze des § 74 a Abs. 1 ZVG zu versagen und die Entscheidung über den Z u- schlag für eine Woche auszusetzen . 1 - 3 - Vor dem für den 7. Juni 2011 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag nahm die Beteiligte zu 1 den Einstellungsantrag zurück und te ilte mit, dass die Meistbietende beabsichtige, eine außergerichtliche Zuzahlung von 7.000 zu 2, außerhalb des Gebots 7.000 1 gezahlt zu habe n , um 7. Juni 2011 hat das Vollstreckungsgericht der Beteiligten zu 2 auf ihr Gebot von 37.500 de n Zuschlag erteilt . Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Z u- schlag aufgehoben und die Unwirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu 2 festg e- stellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Zuschlagsb eschlusses. II. Das Beschwerdegericht meint, die Zuzahlung der Meistbietenden auße r- ha lb des Verfahrens stelle ein verstecktes zusätzliches Gebot dar , durch welches die Vorschriften über das Verteilungsverfahren (§§ 105 ff. ZVG) umgangen wü r- den . Denn der faktische ; bei der Besti m- mung der Teilungsmasse kön nten dagegen nur 37.500 berücksichtigt werden. Zwar benachteilige die Zahlung hier keine anderen Gläubiger, da die Beteiligte zu igender Höhe habe. Verletzt seien aber die Interessen der Schuldner, da nicht sichergestellt sei, dass sich die dinglich gesicherte Forderung, die der Beteiligten zu 1 ihnen gegenüber zustehe, um d en außergerichtlich gezahlten Betrag reduziere. Daran änder e auch der Vo r- trag der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren nichts , der Zusatzerlös sei den Schuldnern gutgeschrieben worden. Ob etwas andere s gelte, wenn der Ersteher und der Gläubiger zugunsten des Schuldners eine Anrechnung der Zahlung auf 2 3 4 - 4 - die dingli ch gesicherte Forderung vereinbarten, könne offen bleiben, da eine so l- che Vereinbarung hier nicht getroffen worden sei. Die Umgehung der Vorschriften des Verteilungsverfahrens führe zur Unwirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu 2. III. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist un begründet. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zutreffend an , dass ein Zuschlag sversagungsgrund gegeben ist . Zwar berührt die nach dem Schluss der Versteigerung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Vereinbarung über eine Zahlung außerhalb des Zwangsverste i- gerungsverfahrens nicht die Wirksamkeit des Gebots der Beteiligten zu 2. Der Z u- schlag ist aber gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen . 2. Das Vollstrecku ngsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu b e finden , ob es die Entscheidung über den Zuschlag in dem Versteigerung s- termin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin verkündet (§ 87 Abs. 1 ZVG) . Ist seine Entschließung ermessensfehlerhaft und b eruht der Zuschlag auf diesem Fehler, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen (vgl. Senat, B e- schluss vom 14. Juli 2011 V ZB 25/11, WM 2011, 1759). So liegt es hier. a) Über den von der Beteiligten zu 1 nach dem Schluss der Versteigerung geste llten Einstellungsantrag gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG hätte das Vollstr e- ckungsgericht sogleich im Versteigerungstermin durch Versagung des Zuschlags (§ 33 ZVG) entscheiden können und müssen . Dass der Einstellungsantrag in ta t- sächlicher oder rechtlicher Hi nsicht Fragen aufwarf, die einer Klärung außerhalb des Versteigerungstermins bedurften, ist nicht erkennbar. Einzig ersichtlicher Grund für die Anberaumung eines Verkündungstermins ist der Antrag der Beteili g- 5 6 7 - 5 - ten zu 1, die Entscheidung über den Zuschlag für e- sem Antrag zu entsprechen war ermessensfehlerhaft, weil er ersichtlich dazu die n- nen d er Meistbietenden die Rüc k- nahme des Einstellungsantrags gegen eine Zuzahlung außerhalb des Biet erve r- fahrens in Aussicht gestellt werden sollte (vgl. zu einem solchen Vorgehen Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., C 5.4 . 1. , S. 478 ff. ; Gerhar d s/Keller, Die Zwangsversteigerung, 5. Aufl., S. 133 f.). Zu di e- sem Zweck dar f die Verkündung einer ansonsten möglichen Entscheidung über den Zuschlag jedoch nicht aufgeschoben werden. Denn die Vereinbarung einer Zuzahlung außerhalb der Versteigerung, die den Gläubiger zur Rücknahme eines Einstellungsantrags veranlassen oder von de r Stellung eines solchen - noch im Verkündungstermins möglichen (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 9 5 /06, WM 2007, 1284) - Antrags abhalten soll, verletz t die Rechte des Schul d- ners (unzutreffend daher LG Tübingen, Rpfleger 2011, 392, 393) . Die Verf ahren s- führung des Vollstreckungsgerichts muss eine solche Rechtsverletzung zu ve r- meiden suchen. aa) Zuzahlungsvereinbarungen außerhalb des Verfahrens widersprechen den grundlegenden Anforder ungen, die an die Durchführung e ine r Zwangsverste i- gerung zu ste llen sind. Die z wangs weise Verwertung eines Grundstücks durch staatliche Stellen bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Schuldners , der lediglich im Hinblick auf den leg i- timen Zweck des Vollstreckungsrechts, nämlich die Durchsetzung titulierter Ford e- rungen des Gläubigers , gerechtfertigt ist ( vgl. BVerfG E 46, 325, 335; BVerfGK 15, 8, 13) . Vor diesem Hintergrund muss d as Zwangsversteigerungsverfahren zum einen so ausgestaltet sein, dass das Grundstück bestmögli ch verwertet wird ( vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007 V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 226 Rn. 21; Beschluss vom 30. September 2010 V ZB 160/09, WM 2010, 2365, 2366 Rn. 7 ) . Zum andere n muss es gewährleisten, dass d er E rlös i m Rahmen des förmliche n 8 - 6 - Vertei lungsverfahren s als Zahlung des Schuldners an dessen Gläubiger gelangt. Denn der Grundrecht s e ingriff ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit d as Vollstr e- ckungs gericht den - gesamten - Erlös aus der Verwertung des Grundstücks in am t licher Eigenschaft für de n Schuldner entgegennimmt und in einem geordneten, die Belange des Schuldners berücksichtigenden Verfahren an die Gläubiger au s- kehrt. Da s ist nicht gewährleistet , wenn der Meistbietende außerhalb des Verfa h- rens eine Zahlung an den betreibenden Gläubiger b e w i rk e n kann , um die Erteilung des Zuschlags , den der Gläubiger durch einen Einstellungsantrag zu verhindern in der Lage ist , zu erreichen . Wirtschaftlich gesehen erhöht er hierdurch sein Gebot und damit den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks. D ies er ge hört ebenso wie der Anspruch auf den im Bietverfahren erzielten Versteigerungse r- lös zunächst zu dem Vermögen des Schuldner s, aus dem d ie Gläubiger im Ra h- men des sich an die Versteigerung anschließende n Verteilungsverfahren s (§§ 105 ff. ZVG ) befriedigt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1977 VII ZR 336/75, BGHZ 68, 276, 278). Auch wenn d er Schuldner über den Erlös nicht frei verfügen kann, hat er einen Anspruch darauf, dass d i e ser vollständig in d ie Te i- lungsmasse gelangt und nach den ge setzlichen Vorschriften an die Gläubiger ausgekehrt wird . Dies ist bei Vereinbarungen über Zuzahlungen außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens schon deshalb ausgeschlossen , weil nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) keine weiteren Gebot e mehr zulä s- sig sind und das Vollstreckungsgericht auch nicht erneut in die Versteigerung ei n- treten kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 73 Anm. 3.3). Eine nachträglich verei n- barte Zuzahlung bleibt daher im Ver teilungsver fahren zwangsläufig unberücksic h- tig t. Für den Schuldner besteht d eshalb die Gefahr, dass eine Zuzahlung an den Gläubiger nicht bekannt wird und ihm damit nicht der gesamte Verwertungserlös 9 10 - 7 - zugute kommt. Auch ist nicht sichergestellt, dass die Zahlung von dem Gläubiger - sofern ihm diese r Teil des Erlöses überhaupt zusteht und nicht auf Kosten anderer Gläubiger erlangt ist - als Leistung auf das verwertete Grundpfandrecht verei n- nahmt wird und damit ggf. Erfüllungswirkung hinsichtlich der durch d ie s es R echt gesicherten persönlichen Forderu ng gegen den Schuldner hat (vgl. zu dieser E r- fü l lungswirkung BGH , Urteil vom 24. September 1992 IX ZR 195/91, NJW 1992, 3228, 3229) . bb) Der Schuldner muss eine zur Erlangung des Zuschlags erbrachte Z a h- lung außerhalb des Versteigerungsverfahrens ab er auch dann nicht hinnehmen , wenn sie - wie hier - gegenüber dem Gericht offengelegt und deren Anrechnung auf die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung von dem Gläubiger z u- gesagt wird und wenn ferner nicht zweifelhaft ist, dass d er gezahlte Betra g , wäre das Meistgebot entsprechend erhöht worden, im Verteilungsverfahren an diesen Gläubiger ausgekehrt worden wäre . Auch in diesem Fall verliert d ie Zuzahlung nicht den Charakter einer irregulären , nämlich außerhalb des hierfür vorgeseh e- n en Verfahrens o hne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts und des Schuldners stattfinde nden Erlöserzielung und - verteilung . Demgemäß erhält der Schuldner k ein e de m Protokoll des Verteilungstermins entsprechende n Nachweis über die außergerichtlich erfolgte Zahlung an den Gläubiger ; er kann daher nicht sicher sein, dass es tatsächlich zu der zugesagten Anrech nung kom mt bzw. bei die ser bl e ib t, sondern muss sich auf die ungeprüften Angaben des Gläubigers hierzu ve r- lassen. Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, das s es dem Schul d- ner nicht zuzumuten ist , sich nach Abschluss des gerade der geordneten Glä u- bigerbefriedigung dienenden - Zwangsversteigerungsverfahrens mit dem Gläub i- ger über die Anrechnung einer Zahlung streiten zu müssen . Das Vollstreckung s- gericht ist a ngesichts der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens weder berufen, einen Nachweis über die Anrechnung zu verlan gen noch diesen zu 11 - 8 - prüfen . Entsprechendes gilt für eine zugunsten des Schuldner s getroffene A n- rechnungsv ereinbarung . cc ) A uch im Übrigen steht keinesfalls fest , dass eine außerhalb des Verfa h- rens erfolgte Zuzahlung dem Schuldner nur günstig ist (so aber Storz /Kiderlen, Praxis des Zw a ngsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., C. 5.4.1, S. 480 f.) . Die Alternative zu dieser ist nämlich n icht der Zuschlag zu dem Meistge bot ohne Z u- zah lung , sondern die von dem Gläubiger in Aussicht gestellte Einstellungsbewill i- gung . Diese führt zu einem neuen Versteigerungste rmin und damit zu der Chance auf einen insgesamt höhere n Erlös. Im Übrigen bietet de r Versteigerungst ermin dem Gläubiger ausreichend e Möglichkeit, den Meistbietenden vor dem Schluss der Versteigerung unter Hinweis auf einen ansonsten beabsichtigten Einstellung s- antrag zu einer Erhöhung de s Gebots zu veranlassen. b) Der angefochtene Zuschlagsbeschluss beruht a uf der ermessenfehle r- haften Anberaumung eines Verkündungstermins . Wäre die Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin ergangen, hätte der Zuschlag gemäß § 33 ZVG versagt werden müssen. Unabhängig davon hätte das Volls treckungsgericht den Zuschlag auch im Hinblick auf die ihm bekannt gewordene Zuzahlungsvereinb a- rung gemäß § 83 Nr. 6 ZVG versagen müssen, da eine hieraus folgende Beei n- trächtigung der Rechte der Schuldner nicht eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. S e- nat, Bes chluss vom 10. April 2008 V ZB 114/07, NJW - RR 2008, 1018 Rn. 16 f.) . IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Beteiligte zu 1 Schuldner die Gerichtskosten des von ih r erfolglos betriebenen Rechtsbeschwe r- deverfahrens zu tragen ha t , folgt aus dem Gesetz . Ein Ausspruch über die auße r- gerichtliche n Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsb e- 12 13 14 - 9 - schwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung g e- genüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Janu ar 2007 V Z B 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7) . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die G e- richtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Sa tz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 richtet sich , weil der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung geringer ist als der Wert des ihr z u- stehenden Rechts, nach Ersterem und beträgt 7 26 Nr. 1 RVG). Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 07.06.2011 - 15 K 93/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 17.08.2011 - 6 T 148/11 - 15
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