BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2/08 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247 233 Fa Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Pr374fung, ob das Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Ak-ten - etwa auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an Senat, Be-schl374sse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom 9. M344rz 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschl374sse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.648,99 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Ge-samtschuldnern Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens von ins-gesamt 16.072,05 200 nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat einen geringen Teilbetrag zugesprochen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollm344chtigten am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kl344ger am Montag, den 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Mit Schrift-satz vom 15. November 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, hat er die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat bis 17. Dezember 2007 wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Ausf344lle im B374ro seines Prozessbevollm344chtigten beantragt. Auf den Hinweis des Beru- 1 - 3 - fungsgerichts vom 19. November 2007 (zugegangen am 22. November 2007), dass der Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begr374ndung der Berufung einge-kommen sei, hat der Kl344ger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begr374ndet. Die seit Jahren be-anstandungsfrei f374r seinen Prozessbevollm344chtigten arbeitende Fachangestell-te J. habe den Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung auf 15. Oktober 2007, den der Frist zur Berufungsbegr374ndung jedoch irrig auf 15. November 2007 no-tiert. Da in der einw366chigen Vorfrist vor Ablauf der notierten Berufungsbegr374n-dungfrist die Bearbeitung der Berufungsbegr374ndung wegen einer nicht vorher-sehbaren Arbeits374berlastung durch krankheits- und urlaubsbedingte Ausf344lle im B374ro nicht habe erfolgen k366nnen, habe der Prozessbevollm344chtigte am Tag des eingetragenen Fristablaufs die Mitarbeiterin G. angewiesen, die Begr374ndungs-frist um einen Monat verl344ngern zu lassen. Diese habe irrt374mlich den Auslauf der verl344ngerten Begr374ndungsfrist auf Montag, den 17. Dezember 2007 ange-nommen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, der Prozessbevollm344chtigte habe die von ihm selbst f374r erforderlich erachtete Kontrolle der mit der Notierung der Fristen be-auftragten Fachangestellten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten durchgef374hrt, sonst habe ihm der Falscheintrag im Fristenkalender zu dem Ablauf der Begr374ndungsfrist am 14. November 2007 auffallen m374ssen. Aus welchem Grund dies unterblieben sei, trage der Kl344ger nicht vor. In Ur-laubs- und Krankheitsf344llen habe er jedoch die rechtzeitige Bearbeitung von Fristsachen sicherstellen m374ssen. Er habe auch nach Vorlage der Akten im 2 - 4 - Rahmen der Vorfrist nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Wenn er schon die Mitarbeiterin J. nicht im Rahmen der vorgesehenen Frist habe 374ber-pr374fen wollen, habe er doch die korrekte Fristnotierung pr374fen m374ssen. 3 Gegen diesen, seinem Prozessbevollm344chtigten am 21. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat der Kl344ger am 3. Januar 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verl344ngerter Frist am 27. Februar 2008 begr374n-det. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-schieden hat. 4 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers zu Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Der Kl344-ger hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht unverschuldet vers344umt. Das Ver-s344umnis beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 5 Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat die Frist zur Berufungsbe-gr374ndung schuldhaft vers344umt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht aus-gef374hrt hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - VersR 2002, 506, 507; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289; vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276) vorgelegt worden sind. 6 - 5 - Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Pr374fung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senat, Beschl374sse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - juris Rn. 5 und vom 9. M344rz 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866, 867; BGH, Beschl374sse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Pr374fung muss zwar nicht sofort er-folgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endg374ltigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Se-nat, Beschl374sse vom 9. M344rz 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO, S. 1392). Soll die Pr374fung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zur374ckgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten Tag der Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent-steht die Pr374fungspflicht mit Vorlage der Akten unabh344ngig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschlie337t (vgl. Senat, Beschl374sse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - VersR 2008, 233, 234; BGH, Beschl374sse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zur374ckstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist davon 374berzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit f374r die Anfertigung der Rechtsmittelbegr374ndung oder f374r einen Antrag auf Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist verbleibt (Senat, Beschl374sse vom 27. Mai 7 - 6 - 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch hat der Senat bereits fr374her ausgef374hrt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Pr374fung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anl344sslich des bevorstehenden Fristab-laufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entste-he, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechts-mittelbegr374ndung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist selbstverst344ndlich und bed374rfe deshalb keiner n344heren Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Entscheidend ist, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers, nach-dem ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt worden war, die Bearbeitung der Beru-fungsbegr374ndung auf den letzten Tag der notierten Frist verschoben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen. 8 - 7 - 9 Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers wegen Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 06.09.2007 - 12 O 39/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2007 - 13 U 159/07 -
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