BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 2/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, Fe Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Lee-rungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 20. Mai 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Be-schluss des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlan-desgerichts vom 5. Dezember 2007 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374n-dung gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung des Kl344gers an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Beschwerdewert: 25.564,60 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist. Er hat gegen das 1 - 3 - ihm am 1. M344rz 2007 zugestellte klageabweisende Urteil des Landge-richts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndung ist erst am 3. Mai 2007 und damit einen Tag nach Fristablauf bei dem Oberlan-desgericht eingegangen. Darauf hat das Oberlandesgericht den Kl344ger mit Verf374gung vom 6. September 2007 hingewiesen. Mit einem am 26. September 2007 eingegangenen Schriftsatz hat der Kl344ger bean-tragt, ihm wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kl344ger vorgetragen und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollm344chtigte habe die Berufungsbegr374ndung am Morgen des 30. April 2007 verfasst und kurz nach der Mittagspause zusammen mit anderer Post in einen in Kanzlein344he gelegenen Briefkasten, der um 14.30 Uhr geleert werde, eingeworfen. Auf Anfrage des Oberlandesgerichts hat der Kl344ger erg344n-zend mitgeteilt und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollm344chtigte sei am 30. April 2007 gegen 14.00 Uhr zu Fu337 zu dem nahe gelegenen Briefkasten, der werktags um 14.30 Uhr geleert werde, gegangen. Der Weg von der Kanzlei zu dem Briefkasten dauere etwa sieben bis acht Gehminuten. 2 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abge-lehnt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers habe es vers344umt, sich vor Ablauf der Frist bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegr374ndung zu erkundigen. Zwar k366nne sich der Absender grunds344tzlich auf die Zuverl344ssigkeit der Postdienste verlassen. Werfe er einen Brief in einen Briefkasten ein, so m374sse er die darauf angeschla-genen Leerungszeiten beachten. Die Prozessbevollm344chtigte des Kl344- 3 - 4 - gers habe den Briefkasten allenfalls kurz vor der angeschlagenen Lee-rungszeit erreicht. In dieser Situation habe es nicht fern gelegen, dass die t344gliche Leerung bereits stattgefunden gehabt habe. Es bestehe die M366glichkeit, dass die Prozessbevollm344chtigte den Brief mit der Beru-fungsbegr374ndung erst nach der angegebenen Leerungszeit eingeworfen habe. Sie habe den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs nicht benennen k366nnen. Zun344chst habe sie diesen Zeitpunkt in recht vager Weise ("kurz nach der Mittagspause") beschrieben und sich dann auf einen Zeitraum festgelegt, der gegen 14.00 Uhr beginne und vor 14.30 Uhr ende. Der ei-desstattlichen Versicherung sei nicht zu entnehmen, dass die Prozess-bevollm344chtigte vor dem Briefeinwurf die Uhrzeit noch einmal 374berpr374ft habe. 334berdies lasse der tats344chliche Eingang der Berufungsbegr374ndung am 3. Mai 2007 darauf schlie337en, dass der Brief erst nach der Leerung, die nach Auskunft der Deutschen Post AG am 30. April 2007 um 14.49 Uhr vorgenommen worden sei, in den Briefkasten gelangt sei. Zwar k366nne der versp344tete Zugang auch auf eine Verz366gerung im Ver-antwortungsbereich der Post zur374ckzuf374hren sein; dies sei jedoch nicht 374berwiegend wahrscheinlich. Tr344fe die Darstellung des Kl344gers zu, so m374sste zumindest eine der zusammen mit der Berufungsbegr374ndung eingeworfenen weiteren Briefsendungen bereits am 2. Mai 2007 beim jeweiligen Empf344nger eingegangen sein. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 5 - 6 1. Die nach den 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrund-rechte des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsge-richt hat dem Kl344ger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtsh366fe d374rfen dem B374rger Verz366gerungen der Briefbef366rderung oder der Brief-zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerech-net werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f374r den Normal-fall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem B374r-ger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Ver-schulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schrift-satz auf dem Postweg bef366rdern l344sst, liegt es allein, das Schriftst374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 aufzugeben, dass es nach den organisa-torischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empf344nger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 13; vom 13. Mai 2004 - V ZB 8 - 6 - 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 unter III 2 c aa; BVerfG NJW 2003, 1516; 2001, 1566; 1995, 1210, 1211, jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei grunds344tzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufge-gebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 aaO). Das gilt selbst dann, wenn - etwa vor Feiertagen - allgemein mit erh366htem Postaufkommen zu rech-nen ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO; BVerfG NJW 2001 aaO; 1995 aaO, jeweils m.w.N.). Daran hat sich durch den Erlass der Postuni-versaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (PUDLV) nichts ge344ndert. Danach sind die regelm344337igen Postlaufzeiten sogar als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach 247 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV m374ssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universal-dienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zwei-ten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Ein-haltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelf374hrer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristvers344umung begr374nden (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO). b) Davon ist das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Zu Recht hat es dem Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes abver-langt, auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Brief-kastens zu achten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - NJW 1993, 1333 unter II). Das Vertrauen in den 374blichen Post-lauf ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nicht schutzw374rdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am n344chs- 9 - 7 - ten Tag bef366rdert wird. Zu weit geht allerdings die Forderung des Beru-fungsgerichts, dass der Absender schon dann nicht mehr auf die ge-w366hnlichen Postlaufzeiten vertrauen d374rfe, sondern weitergehende Ma337-nahmen f374r den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes treffen m374sse, wenn er die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit in den Briefkasten einwerfe. Abgesehen davon, dass das Berufungsge-richt die Zeitangabe "kurz vorher" nicht konkretisiert hat, weicht es damit von dem Grundsatz ab, dass der Absender nur daf374r sorgen muss, das Schriftst374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deut-schen Post AG den Empf344nger fristgerecht erreichen kann. Beachtet er dabei die von der Deutschen Post AG angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens, so hat er alles getan, was in seinem Verantwortungsbereich liegt. Auch der Einwurf einer Postsendung weni-ge Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist ausreichend. Der Absender darf auf die angegebenen Leerungszeiten vertrauen und muss nicht mit einer m366glicherweise fr374heren Leerung des Briefkastens rechnen. Letzteres w344re ein dem Verantwortungsbereich der Deutschen Post AG zuzuordnender Umstand, der dem Absender nicht als Verschulden angerechnet werden d374rfte. Im 334brigen ist ein Fall, in dem der Absender einen Brief erst kurz vor der angegebenen Lee-rungszeit in den Briefkasten einwirft, nicht mit einer Konstellation ver-gleichbar, in der konkrete Anhaltspunkte l344ngere Postlaufzeiten erwarten lassen. Dazu z344hlen nur Umst344nde au337erhalb des Verantwortungsbe-reichs des Absenders. Auf die Einhaltung der angegebenen Bef366rde-rungszeiten darf der Postkunde in der Regel so lange vertrauen, bis die Post selbst eine m366gliche Verz366gerung - etwa infolge eines Streiks der Postmitarbeiter - bekannt gibt oder erhebliche Verz366gerungen offenkun-dig sind (BVerfG NJW 1995 aaO). - 8 - 10 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gen374gt der von dem Kl344ger glaubhaft gemachte Sachverhalt, um ein f374r die Versp344tung urs344chliches Verschulden der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers aus-zuschlie337en. Diese hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung zwar nicht den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs genannt. In ihrer erg344nzenden Stellungnahme hat sie aber die Einwurfzeit so konkretisiert, dass sie "gegen" 14.00 Uhr ihre Kanzlei verlie337, nach einem Fu337weg von sieben bis acht Minuten den Briefkasten erreichte und dort unter anderem die Berufungsbegr374ndungsschrift einwarf. Selbst unter Ber374cksichtigung ge-ringf374giger Verz366gerungen auf dem Weg zum Briefkasten l344sst sich aus dieser Darstellung bei lebensnaher Betrachtung entnehmen, dass der fragliche Brief deutlich vor der angegebenen Leerungszeit um 14.30 Uhr und jedenfalls vor der tats344chlichen Leerung um 14.49 Uhr in den Brief-kasten eingeworfen wurde. Einen R374ckschluss auf einen Einwurf des Schriftsatzes erst nach der Leerung des Briefkastens erm366glicht nicht die Auskunft der Deut-schen Post AG, wonach ein Brief, wenn er am 30. April 2007 nach 14.49 Uhr in den betreffenden Briefkasten eingeworfen worden sei, 374bli-cherweise am 3. Mai 2007 beim Empf344nger zugestellt worden sei. Diese Auskunft verh344lt sich nur zu dem - hier nicht gegebenen - Fall, in dem ein Briefeinwurf nach 14.49 Uhr feststeht. Hingegen erlaubt der tats344ch-liche Eingang am 3. Mai 2007 nicht die Schlussfolgerung, dass die Beru-fungsbegr374ndung in den Briefkasten erst nach der tats344chlichen Leerung am 30. April 2007 gelangte. 11 d) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers ist somit begr374ndet. Dar374ber kann der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 Satz 1 12 - 9 - ZPO selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache 374ber die Beru-fung des Kl344gers zu entscheiden haben. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 22.02.2007 - 12 O 345/06 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 05.12.2007 - 4 U 188/07-62- -
Full & Egal Universal Law Academy