ECLI:DE: BGH:2018:120418BVZB208.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 208/17 vom 12. April 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den R ichter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. September 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der B eschluss des Amtsgerichts Gees t- land vom 26. Juni 2017 den Betroffenen im Zeitraum bis zum 12. Juli 2017 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslag en des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Cuxhaven auferlegt. Der Gegenstandswert des Re chtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein moldawischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Im Juni 2017 wurde er bei einer Polizeikontrolle festgeno m- men. Die Abschiebung in die Republik Moldau wurde ihm angedroht. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2017 Abschiebungshaft bis zum 26. September 2017 angeordnet. Die nach der Abschi ebung des Betroffenen in die Republik Moldau am 12. Juli 2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete B e- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde ve r- folgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weit er . II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig . Er enthalte konkrete Angaben zur Dauer der Haft. Diese sei zu Recht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt worden. III. Die gemäß § 70 A bs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Haft durch das Amtsg e- richt hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zuläss i- 1 2 3 4 - 4 - gen Haftantrag fehlt und dieser Mangel während des Verfahrens nicht behoben wurde . 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der H aftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Du rchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentliche n Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016 V ZB 30/16, juris Rn. 5; Beschluss vo m 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6). 2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht, weil er keine au s- reichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Die beteiligte B e- hörde hat in ihm nur dargelegt , dass ein konkreter Abs chieb ungstermin noch nicht feststehe und a lle für die Flugbuchung relevanten Unterlagen an das La n- deskriminalamt N iedersachsen übermittelt worden seien, das die Abschiebung eingeleitet habe und den frühesten möglichen Flug buchen werde . Diese allg e- mein geh altenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten nur die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 5 6 - 5 - V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 2016 V ZB 24/14, juris Rn. 7 ; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 22/16, jur i s Rn. 6) unzureichend. Sie lassen nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei Monaten erfor derlich ist. Dass die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleun i- gung betrieben und der früheste verfügbare Flug gebucht werden soll , macht konkrete Angaben in dem Haftantrag zu der notwendigen Haftdauer nicht en t- behrlich. 3. Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt wo r- den. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsg e- richt das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen vo n Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). Vielmehr hat das Amt s- gericht in dem Haftanordnungsbeschluss die Angaben aus dem Haftantrag vom 26. Juni 2017 übernomm en. 7 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Geestland, Entscheidung vom 26.06.2017 - 12b XIV 50/17 B - LG Stade, Entscheidung vom 13.09.2017 - 9 T 77/17 - 8
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