BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 2/09 vom 24. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Kl344gers als unzu-l344ssig verworfen. Beschwerdewert: 5.780,28 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kl344ger erbrechtliche und bereicherungsrechtliche Anspr374che nach dem Tod seiner Mutter in H366he von 17.174,59 200 verfolgte (Anteil am Sparguthaben in H366he von 5.780,28 200, Ausgleich f374r Grundst374cksnutzung in H366he von 11.394,31 200) durch das am 26. M344rz 2008 zugestellte Urteil abgewiesen. 1 Seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 23. April 2008 f374r die Durch-f374hrung der Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 2. Juli 2008 - zugestellt am 11. Juli 2008 - zur374ckgewiesen: F374r den Nut-zungsausgleich bestehe - anders als beim Sparguthabenanteil - schon 2 - 3 - keine Erfolgsaussicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitere aber insgesamt an der bestandskr344ftigen Ablehnung von Prozesskosten-hilfe f374r denselben Streitgegenstand durch das Landgericht in dem vor diesem Rechtsstreit durchgef374hrten selbst344ndigen Prozesskostenhilfe-verfahren. Die dagegen am 24. Juli 2008 erhobene Anh366rungsr374ge hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2008 - dem Kl344ger zuge-gangen am 8. August 2008 - zur374ckgewiesen. 3 Am 22. August 2008 hat der Kl344ger wegen Vers344umung der Beru-fungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt und diese begr374ndet. 4 Durch Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat das Berufungsge-richt die Berufung des Kl344gers und sein Wiedereinsetzungsgesuch als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die nur auf den Anteil am Sparguthaben bezogene Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 5 II. Die gem344337 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde war als unzul344ssig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 6 Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird der Kl344ger durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die im Zusammenhang mit der 7 - 4 - Prozesskostenhilfeablehnung dem Berufungsgericht vorgehaltenen Ge-h366rsverst366337e sind insoweit nicht entscheidungserheblich (1.). Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde ange-nommene grunds344tzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bis-her nicht entschieden habe, ob eine Anh366rungsr374ge die Fristen des 247 234 Abs. 1 ZPO offen halten oder - auch bei Erfolglosigkeit - wieder in Gang setzen k366nne. Der Kl344ger vermag insoweit bereits nicht aufzuzei-gen, dass die von ihm dargelegten Rechtsfragen in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344-rungsf344hig aufwirft, wodurch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt wird (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Der fehlende Einfluss ei-ner Anh366rungsr374ge auf den Fristenlauf insbesondere auch bei der Wie-dereinsetzungsfrist gem344337 247 234 Abs. 1 ZPO ist gekl344rt. Der von der Be-schwerde gesehene Vergleich zur Verfassungsbeschwerde greift nicht (2.). 8 1. Unhaltbar ist allerdings die Rechtsauffassung des Berufungsge-richts, die vorangegangene bestandskr344ftige Zur374ckweisung der nachge-suchten Prozesskostenhilfe durch das Landgericht f374r ein erstinstanzli-ches Klageverfahren hindere trotz erkannter Erfolgsaussicht, soweit es den Sparguthabenanteil anlangt, den f374r die Berufungsinstanz gestellten Prozesskostenhilfeantrag sachlich zu bescheiden, weil ohne Ver344nde-rung des zu beurteilenden Sachverhalts eine erneute Entscheidung in der Sache nicht zul344ssig erscheine. Das daf374r herangezogene Zitat (Z366l-ler/Philippi, ZPO 27. Aufl. 247 117 Rdn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung) st374tzt diese Auffassung nicht. Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r ein man- 9 - 5 - gels Rechtskraft abweisender Prozesskostenhilfebeschl374sse grunds344tz-lich jederzeit wiederholbares Verlangen, die Erfolgsaussicht zu beurtei-len, kann allenfalls bei unver344nderter Sach- und Rechtslage in Zweifel gezogen werden. Das ist - wie die Beschwerde zutreffend anmerkt - bei einem allein f374r den n344chsten Rechtszug - hier das Berufungsverfahren - gestellten Prozesskostenhilfegesuch nicht der Fall (arg. e. 247 119 ZPO). 334ber dieses Gesuch hat das daf374r jetzt zust344ndige Berufungsgericht erstmalig zu befinden und zwar gerade auch, wenn lediglich um 334berpr374fung der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung gebeten wird, ohne zus344tzlich auf etwaige Abweichungen im Sachverhalt zu verweisen. Zul344ssigkeitsschranken gibt es insoweit nicht. Das Rechtsschutzbed374rf-nis f374r einen zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag kann nicht da-durch in Frage gestellt werden, dass die Partei mit einem erstinstanzli-chen Antrag - sei er in dem Verfahren selbst oder in einem separaten vorangegangenen Verfahren - erfolglos geblieben ist und dies hinge-nommen hat. Ob diese rechtsfehlerhafte Behandlung des Berufungsgerichts al-lerdings (auch) eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG enth344lt, wie die Beschwerde meint, weil der Kl344ger nicht zuvor auf diese Rechtsauffas-sung, mit der nicht zu rechnen gewesen sei, hingewiesen worden ist, kann letztlich offen bleiben. Denn auf einem solchen Geh366rsversto337 be-ruht die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Verwerfung von Beru-fung und Wiedereinsetzung nicht, sondern letztlich auf der unzutreffen-den Einsch344tzung des Kl344gers, mit der Anh366rungsr374ge gem344337 247 321a ZPO den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist herausz366gern zu k366nnen. In-soweit ist aber ein Versto337 gegen Verfahrensgrundrechte durch das Be-rufungsgericht weder dargetan noch ersichtlich. 10 - 6 - 11 Ein Zulassungsgrund ist damit insgesamt nicht dargetan. 12 2. Richtig ist zwar, dass der Anwendungsbereich der Anh366rungs-r374ge gem344337 247 321a ZPO auch unanfechtbare Entscheidungen im Pro-zesskostenhilfeverfahren - wie hier den Ablehnungsbeschluss des Beru-fungsgerichts vom 2. Juli 2008 - erfasst (M374nchKomm-ZPO/Musielak 3. Aufl. 247 321a Rdn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. 247 321a Rdn. 15). Dagegen trifft es nicht zu, dass mit der Einlegung dieses Rechtsbehelfs Einfluss auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO zuz374glich drei bis vier Tage 334berlegungsfrist genom-men werden kann, der mit der Bekanntgabe der (auch teilweisen) Versa-gung von Prozesskostenhilfe beginnt und zwar unabh344ngig davon, aus welchem Grund der Prozesskostenhilfeantrag erfolglos geblieben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth aaO 247 234 Rdn. 14-16). a) Eine Anh366rungsr374ge hat - was auch die Beschwerde nicht ver-kennt - auf den Beginn von Fristen keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712 unter II 2 = juris Tz. 13 bez374glich der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbe-schwerde). Das gilt auch f374r die Wiedereinsetzungsfrist (BayVGH, Be-schluss vom 15. Oktober 2008 - 12 ZB 08.2468 - juris Tz. 2). 13 Der fehlende Einfluss von Anh366rungsr374gen auf den Fristenlauf entspricht gefestigter einhellig anerkannter h366chstrichterlicher Recht-sprechung, nach der die Wiedereinsetzungsfrist trotz einer nach Versa-gung von Prozesskostenhilfe alsbald erhobenen Gegenvorstellung zu laufen beginnt (vgl. nur BGHZ 41, 1; BGH, Beschl374sse vom 26. Sep-tember 1979 - IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86; vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119 unter 2 c; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 14 - 7 - 255/05 - VersR 2007, 132 Tz. 8; Z366ller/Greger aaO 247 234 Rdn. 8; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein aaO 247 234 Rdn. 10; jeweils m.w.N.). F374r die insoweit vergleichbare Anh366rungsr374ge hat das ebenso zu gelten. Die Anh366rungsr374ge als normierter, aus dem Institut der Gegenvor-stellung entwickelter Rechtsbehelf eigener Art (vgl. Z366ller/He337ler aaO 247 567 Rdn. 23 f.) befreit das Gericht von der Bindungswirkung des 247 318 ZPO sowie von formeller und materieller Rechtskraft. Ihr fehlt es - wie der Gegenvorstellung - an jeglichem Suspensiv- und Devolutiveffekt (M374nchKomm-ZPO/Musielak aaO 247 321a Rdn. 4). Trotz aller bei dem Anwendungsbereich der Gegenvorstellung mit ihrer Abgrenzung zur An-h366rungsr374ge noch bestehenden, (dogmatisch) noch nicht endg374ltig ge-kl344rten Fragen liegt die Verwandtschaft dieser beiden Rechtsinstitute und ihre Wirkungs344hnlichkeit offen. Inwieweit f374r eine Gegenvorstellung noch Raum neben einer Anh366rungsr374ge bleibt, spielt dabei keine ent-scheidende Rolle (vgl. dazu BFH/NV 2005, 1845 = juris Tz. 5; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 25 CS 5.1605 - juris; vgl. ferner M374nchKomm-ZPO/Musielak aaO 247 321a Rdn. 14). Auch bei der Gegen-vorstellung steht fest, dass sie durch die formelle Rechtskraft (Unan-fechtbarkeit) nicht gehindert wird, und selbst die Grenze zur materiellen Rechtskraft ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung des 247 321a ZPO unsicherer geworden (vgl. Z366ller/He337ler aaO). Fristhemmende Wirkung kann die Anh366rungsr374ge jedenfalls aus den f374r die Gegenvorstellung entwickelten Gr374nden nicht entfalten. 15 b) Das nimmt an sich auch die Rechtsbeschwerde nicht f374r sie in Anspruch. Sie meint nur, der Anh366rungsr374ge m374ssten entsprechende Wirkungen zukommen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Fristen zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden festgelegt 16 - 8 - hat. Dabei verkennt sie allerdings die spezifischen Sonderheiten der Ver-fassungsbeschwerde, die einer 334bertragung der f374r sie entwickelten Grunds344tze auf andere Fristen entgegensteht. Das Bundesverfassungsgericht lastet "unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdefrist des 247 93 Abs. 1 BVerfGG" einem Beschwerdef374hrer die vorherige Durchf374hrung des Anh366rungsr374geverfahrens nur an, wenn dieser Rechtsbehelf offensichtlich unzul344ssig war; eine solche Anh366-rungsr374ge k366nne die Frist f374r die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen halten (BVerfG NJW 2007, 3418 = juris Tz. 20). Grundlage dieser Rechtsprechung ist die von 247 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG f374r die Zul344ssigkeit der Verfassungsbeschwerde geforderte Ersch366pfung des Rechtsweges und die damit festgelegte Subsidiarit344t der Verfassungsbe-schwerde (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - ju-ris Tz. 2). Auf die Anh366rungsr374ge, mit der der Versto337 gegen das Verfas-sungsgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann, darf ein Beschwerdef374hrer aber dann nicht verwiesen werden, wenn die-ser Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist (BVerfG EuGRZ 2006, 294 = juris Tz. 14). Besteht indes eine gewisse Erfolgsaussicht, ist das Anh366rungsr374geverfahren aus Subsidiarit344tsgr374nden gem344337 247 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwingend vorzuschalten mit der Folge, dass die Einle-gungsfrist des 247 93 Abs. 1 BVerfGG notwendigerweise insoweit offen zu halten ist. 17 An diesem Subsidiarit344tsverh344ltnis fehlt es zwischen der Anh366-rungsr374ge und der Wiedereinsetzungsfrist gerade. Die f374r die Verfas-sungsbeschwerde entwickelten Grunds344tze k366nnen daher hier nicht zum Tragen kommen. 18 - 9 - 19 c) Nach alledem ist die Wiedereinsetzung und damit die Berufung zu Recht wegen Verfristung verworfen worden. Ein f374r die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde erforderlicher Zulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 28.02.2008 - 4 O 512/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2008 - 19 U 91/08 -
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