BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/09 vom 4. Juni 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV 247247 18, 19 Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundst374cken steht dem Zwangsverwal-ter f374r denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelverg374tung nach 247 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandverg374tung nach 247 19 ZwVwV zu; die Festsetzung so-wohl der einen als auch der anderen Verg374tung ist ausgeschlossen. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2009 - V ZB 2/09 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.000 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf An-trag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Be-schlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung un-terliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Miet-einnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 erst seit dem 1. Oktober 2005. Das Ver-fahren wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben. 1 - 3 - F374r die Abrechnungszeitr344ume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von Verwalterverg374tungen beantragt, deren H366he er nach der f374r die Verwaltung erforderlichen Zeit berechnet hat (247 19 ZwVwV). Das Amtsgericht hat den Antr344gen stattgegeben. F374r den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den eingegangenen Mieten berechneten Verg374tung (247 18 ZwVwV) und zugleich beantragt, f374r die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag f374r vertraglich geschuldete, jedoch nicht eingezo-gene Mieten (247 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV) festzusetzen. Letzterem ist das Amts-gericht nur f374r die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 3. Dezember 2007 nach-gekommen; die Festsetzung eines Beitreibungszuschlags f374r die Abrechnungs-zeitr344ume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat es abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 2 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Ziel, die Fest-setzung des Beitreibungszuschlags f374r seine T344tigkeit in der Zeit vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006, weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 k366nne f374r die Zeit vom Beginn des Verfahrens bis zum 30. September 2006 keinen Beitreibungszu-schlag verlangen, weil er zuvor seine Verg374tung f374r diesen Zeitraum nach Zeit-aufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine Bindungswir-kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, sp344ter von der fr374her gew344hl- 4 - 4 - ten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten Zeitaufwand-verg374tung einen Beitreibungszuschlag f374r vertraglich geschuldete, nicht einge-zogene Mieten zu verlangen. 5 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Dem Betei-ligten zu 3 steht die beantragte zus344tzliche Verg374tung f374r die Zeit vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006 nicht zu. 6 1. Nach 247 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Verg374tung f374r seine Gesch344ftsf374hrung, deren H366he an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Die Berechnung der Verg374tungsh366he kann auf verschiedene Weise erfolgen. Be-trifft die Zwangsverwaltung - wie hier - Grundst374cke, die durch Vermietung ge-nutzt werden, erh344lt der Verwalter als Verg374tung zwischen 5 % und 15 % des f374r den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags (247 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV) bzw. f374r vertraglich geschuldete, nicht eingezo-gene Mieten 20 % der Verg374tung, die er erhalten h344tte, wenn diese Mieten ein-gezogen worden w344ren (247 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV). Eine Verg374tung nach Zeit-aufwand sieht die Zwangsverwalterverordnung bei solchen Objekten nur f374r den Ausnahmefall vor, dass die Regelverg374tung nach 247 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist (247 19 Abs. 2 ZwVwV). 7 - 5 - 2. Der Verg374tungsanspruch des Verwalters entsteht mit der Erbringung der von ihm geforderten Arbeitsleistung und wird fortlaufend mit Ablauf des Zeit-raums f344llig, in welchem der Verwalter nach 247 154 Satz 2 ZVG zur Rechnungs-legung verpflichtet ist (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., 247 22 ZwVwV Rdn. 2). Demgem344337 wird die Verg374tung im Anschluss an die j344hrliche Rechnungslegung (247 14 Abs. 2 ZwVwV) oder die Schlussrechnung (247 14 Abs. 3 ZwVwV) auf Antrag des Verwalters von dem Gericht festgesetzt (247 22 Satz 1 ZwVwV). 8 3. Somit steht dem Verwalter eines vermieteten Objekts grunds344tzlich f374r die gesamte Dauer des Verfahrens die Regelverg374tung (247 18 ZwVwV) zu, de-ren - anteilige - Festsetzung er nach jedem Abrechnungszeitraum verlangen kann. Beansprucht er jedoch die Verg374tung nach Zeitaufwand (247 19 Abs. 2 ZwVwV), ist diese - ebenfalls nach jedem Abrechnungszeitraum - nur dann festzusetzen, wenn die Regelverg374tung trotz Aussch366pfung des H366chstrah-mens (247 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Zeitaufwandverg374tung zur374ckbleibt (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, NJW-RR 2008, 99). 9 4. M366glich ist auch, dass - wie hier - auf Antrag des Verwalters f374r einen Abrechnungszeitraum die Regelverg374tung und f374r einen anderen Abrechnungs-zeitraum die Zeitaufwandverg374tung festgesetzt wird. Dagegen ist es ausge-schlossen, f374r denselben Zeitraum sowohl die Regel- als auch die Zeitaufwand-verg374tung festzusetzen. Denn beide Verg374tungsarten stehen in einem Re-gel-Ausnahme-Verh344ltnis, welches ein gleichzeitiges Nebeneinander aus-schlie337t. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung in 247 19 Abs. 2 ZwVwV; danach kann der Verwalter f374r den Abrechnungszeitraum nur einheit-lich nach dem Zeitaufwand abrechnen, wenn die Regelverg374tung offensichtlich 10 - 6 - unangemessen ist. Dem entspricht auch der Wille des Verordnungsgebers, dem Zwangsverwalter in denjenigen Ausnahmef344llen, in denen 374ber 247 18 ZwVwV eine angemessene Verg374tung nicht erreicht werden kann, die M366glich-keit zu er366ffnen, die Verg374tung insgesamt nicht in Prozenten der geschuldeten Mieteinnahmen, sondern einheitlich nach dem f374r die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwand abzurechnen (BR-Drucks. 842/03 S. 17). Der Verwalter muss sich somit alternativ f374r eine der beiden Berechnungsarten entscheiden (Hint-zen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 137 f.); eine kumulative Abrechnung ist ausge-schlossen. 5. Auch der Beteiligte zu 3 beurteilt die Rechtslage im Grundsatz nicht anders. Er h344lt jedoch hier die Festsetzung einer beitrags- und einer zeitbezo-genen Verg374tung f374r denselben Zeitraum f374r geboten, weil sich erst am Ende des Verfahrens herausgestellt habe, dass trotz seiner intensiven Einzugsbem374-hungen, die vorwiegend im letzten Abrechnungszeitraum stattgefunden und auch die bereits in fr374heren Zeitr344umen geschuldeten Mieten betroffen h344tten, keine Mieten eingegangen seien und es deshalb nicht m366glich sei, die Verg374-tung nach 247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV zu berechnen. 11 Diese Ansicht trifft nicht zu. Sie findet auch keine St374tze in der von dem Beteiligten zu 3 zitierten Verordnungsbegr374ndung und Literatur. 12 a) Der Verordnungsgeber wollte besonders aufwendige, jedoch erfolglo-se Bem374hungen des Verwalters um den Mieteinzug durch die zus344tzliche Ver-g374tung nach 247 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV und dar374ber hinaus durch die Anhe-bung der Verg374tung nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV honorieren (BR-Drucks. 842/03 S. 16). Wenn danach ausnahmsweise eine angemessene Verg374tung nicht er-reicht wird, wie in den F344llen, in denen unter erheblichem Verwaltungsaufwand 13 - 7 - nur ein ganz geringer Teil der Mieten eingezogen werden kann, wollte der Ver-ordnungsgeber dem Verwalter mit der Regelung in 247 19 Abs. 2 ZwVwV die M366glichkeit einr344umen, die Verg374tung insgesamt f374r die einzelnen Abrech-nungszeitr344ume nach dem Zeitaufwand zu berechnen (BR-Drucks. 842/03 S. 17). Den Ansatz sowohl der Regelverg374tung als auch der Zeitaufwandverg374-tung f374r denselben Abrechnungszeitraum hat der Verordnungsgeber nicht vor-gesehen. Er w344re auch systemfremd, weil die Zeitaufwandverg374tung den Mehr-aufwand f374r die Beitreibung der geschuldeten Mieten mit abgilt. b) In der Literatur (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwal-tung, 4. Aufl., 247 18 Rdn. 36; Hintzen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 136) wird zwar darauf hingewiesen, dass es f374r den Verwalter empfehlenswert sei, die Verg374-tung f374r Mietr374ckst344nde erst mit der Schlussrechnung zu beantragen, weil erst dann feststehe, dass mit einem Ausgleich nicht mehr zu rechnen sei. Aber die-se Empfehlung soll allein die Anrechnungspflicht nach 247 18 Abs. 1 Satz 3 ZwVwV ausschlie337en, die dann eintritt, wenn Mietr374ckst344nde eingezogen wer-den, f374r die der Verwalter bereits eine Verg374tung nach 247 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV erhalten hat; sie besagt nicht, dass die Verg374tung f374r Mietr374ckst344nde neben der Zeitaufwandverg374tung geltend gemacht werden kann. 14 6. Allenfalls w344re es - worauf das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 zu Recht hingewiesen hat - m366glich gewesen, dass der Beteiligte zu 3 anstelle seiner fr374heren Berechnung der Verg374tung nach Zeitaufwand nunmehr auch f374r die fr374heren Abrechnungszeitr344ume die Festsetzung einer Verg374tung nach den geschuldeten Mieten beantragt h344tte. Dies hat er jedoch nicht getan. 15 - 8 - IV. 16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die H366he der Zwangsverwalterverg374tung ist nicht kontradiktorisch ausge-staltet. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, Be-schluss vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 m.w.N.). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 03.09.2008 - 464 L 681/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 T 913/08 -
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