BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2/09 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 321.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten 344rztlichen Behandlungsfehlers. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage durch Teilurteil vom 18. September 2008 abge-wiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 23. September 2008 zugestellt worden. Mit am 23. Oktober 2008 beim Beru-fungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. Auf den am 1 - 3 - 21. November 2008 eingegangenen Antrag der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegr374ndungs-frist bis 19. Dezember 2008 verl344ngert. Am 19. Dezember 2008 ging die Beru-fungsbegr374ndung per Telefax ordnungsgem344337 in der gemeinsamen Postein-gangsstelle des Justizzentrums Jena ein. Durch ein justizinternes Versehen gelangte sie nicht zur Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts, sondern wurde an das Amtsgericht weitergeleitet und dort in einer Akte abgelegt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers gegen das Teilurteil des Landgerichts Erfurt als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht durf-te die Berufung nicht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwerfen, das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begr374ndet worden. Der Kl344ger hat die Begr374n-dungsfrist gewahrt. Seine Berufungsbegr374ndung ging am 19. Dezember 2008 und damit am letzten Tag der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts wirk-sam verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist bei der gemeinsamen Postein-gangsstelle und damit beim Berufungsgericht ein. Der Umstand, dass sie zu- 3 - 4 - n344chst nicht zur zust344ndigen Gesch344ftsstelle gelangte, kann sich nicht zu Las-ten des Kl344gers auswirken. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 18.09.2008 - 10 O 178/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2008 - 4 U 850/08 -
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