BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/09 vom 19. August 2010 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247 321a Abs. 5 a) Ein Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r liegt auch dann vor, wenn ein Gericht versehentlich einen fristgerecht eingereichten Schriftsatz nicht ber374ck-sichtigt. b) Ber374cksichtigt ein Beschwerdegericht eine fristgerecht eingereichte Beschwerde-begr374ndung nicht, die sich mit der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzt, ist der Geh366rsversto337 grunds344tzlich entscheidungserheblich. ZPO 247247 732, 726 Abs. 1 a) Enth344lt die notarielle Urkunde 374ber eine Grundschuldbestellung und Zwangsvoll-streckungsunterwerfung Erkl344rungen des Schuldners, wonach die Grundschuld nur unter Bedingungen verwertet werden darf, deren Eintritt nicht durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, besteht keine Vermutung daf374r, dass damit die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungser-kl344rung eingeschr344nkt sein soll. b) Zur Auslegung einer Erkl344rung, wonach die Grundschuld nur verwertet werden darf, wenn der Gl344ubiger sicherstellt, dass der Kredit zweckentsprechend zur Be-bauung verwendet wird. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens. Gr374nde: I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde mit Unterwerfungsklausel. 1 Die Rechtsvorg344ngerin der Gl344ubigerin gew344hrte der Schuldnerin, die als Untererbbauberechtigte ein Bauvorhaben durchf374hren wollte, im Jahr 1994 ein Darlehen 374ber 4,6 Mio. DM. Die Schuldnerin bestellte der Darlehensgeberin in einer notariellen Urkunde an dem Untererbbaurecht eine Grundschuld 374ber den Darlehensbetrag und unterwarf den jeweiligen Untererbbauberechtigten der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt. Au337erdem haben sich die Gesellschafter der Schuldnerin wegen deren Zahlungsverpflichtung aus einer Haftungs374bernahme f374r die Zahlung des Geldbetrages, dessen H366he der ver-einbarten Grundschuld entspricht, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr 2 - 3 - gesamtes Verm366gen unterworfen. Eine Erkl344rung der Schuldnerin, die der Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung unmittelbar vor-angestellt ist, lautet unter Nr. 4: "Der Grundschuldgl344ubiger darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, wenn er sicherstellt, da337 die von der Landeskreditbank den Darlehensnehmern gew344hrten und zu gew344hrenden Kredite nur f374r die Bebauung des Flurst374ckes 38/45 und f374r keine anderen Besicherungszwecke verwendet wird." Am 6. Juli 1994 erteilte der Notar R. der Gl344ubigerin auf den in der nota-riellen Urkunde enthaltenen Antrag der Schuldnerin die vollstreckbare Ausferti-gung. Diese wurde am 25. November 2004 auf die jetzige Gl344ubigerin umge-schrieben. Diese ist gesetzliche Rechtsnachfolgerin der urspr374nglichen Gl344ubi-gerin. 3 Die Schuldnerin hat gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, die Verwertung der Grundschuld setze voraus, dass die Gl344ubigerin die vereinbarte Verwendung der gew344hrten Kredi-te f374r die Bebauung des Grundst374cks 38/45 sichergestellt habe. Dieser Ver-pflichtung sei die Gl344ubigerin nicht nachgekommen. Die Mittel seien teilweise zweckwidrig verwendet worden. Zudem seien die zugrunde liegenden Darle-hensvertr344ge unwirksam. 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. M344rz 2008 die Zwangsvoll-streckung aus der Urkunde f374r unzul344ssig erkl344rt. Gegen den am 17. M344rz 2008 zugestellten Beschluss hat die Gl344ubigerin am 31. M344rz 2008 sofortige Be-schwerde eingelegt. Dabei hat sie mitgeteilt, dass der Beschwerdebegr374ndung bis zum 21. April 2008 entgegengesehen werden solle und erst danach ent- 5 - 4 - schieden werden m366ge. Bereits am 2. April 2008 hat der Amtsrichter einen Nichtabhilfevermerk gefertigt und die 334bersendung der Akte an das Landgericht angeordnet. Der Vermerk ist den Beteiligten nicht mitgeteilt worden. Am 21. April 2008 hat der Verfahrensbevollm344chtigte der Gl344ubigerin per Fax bei dem Amtsgericht um stillschweigende Verl344ngerung der Beschwerdebegr374n-dungsfrist um zwei Tage nachgesucht. Die Begr374ndung der sofortigen Be-schwerde ist am 23. April 2008 an das Amtsgericht 374bermittelt worden. Am 24. April 2008 hat der Einzelrichter des Landgerichts die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin aus den f374r zutreffend erachteten Gr374nden der amtsgerichtli-chen Entscheidung zur374ckgewiesen. Die Beschwerdebegr374ndung lag bei der Beschlussfassung nicht vor. Gegen den am 30. Mai 2008 zugegangenen Beschluss des Einzelrich-ters des Landgerichts vom 24. April 2008 hat der Verfahrensbevollm344chtigte der Gl344ubigerin am 13. Juni 2008 die Geh366rsr374ge gem344337 247 321 a ZPO erhoben. Der Einzelrichter des Landgerichts hat mit Beschluss vom 8. September 2008 "dem Verfahren in Ansehung der Geh366rsr374ge Fortgang" gegeben. Eine beacht-liche Entscheidung 374ber eine Abhilfe seitens des Gerichts der ersten Instanz liege in Ansehung der Beschwerdebegr374ndung vom 23. April 2008 nicht vor. Diese Entscheidung sei nachzuholen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 hat das Amtsgericht erneut nicht abgeholfen. 6 Mit Beschluss vom 28. November 2008 hat der Einzelrichter die Sache auf die Kammer 374bertragen. Am 4. Dezember 2008 hat das Landgericht unter Ab344nderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. M344rz 2008 den Antrag der Schuldnerin zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 7 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Zu-r374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Gl344ubigerin weiter. 8 - 5 - II. 9 Das Beschwerdegericht h344lt die Beschwerde der Gl344ubigerin mit folgen-den Erw344gungen f374r begr374ndet: 10 Die Unterwerfungserkl344rung sei in Grenzen der Auslegung zug344nglich, wobei der aus der Urkunde hervorgehende Zweck zu ber374cksichtigen sei. Zweck einer Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei die dingliche Sicherung des Darlehensr374ckzahlungs-anspruchs. Die sofortige Zwangsvollstreckung diene der Liquidit344tsbeschleuni-gung. Damit nicht vereinbar sei, die Zwangsvollstreckung von Umst344nden ab-h344ngig zu machen, deren Beweis mit den in 247 726 Abs. 1 ZPO bezeichneten Urkunden nicht gef374hrt werden k366nnte. Diese Konstellation sei hier gegeben. Der Gl344ubigerin sei ein Nachweis, dass sie sichergestellt habe, dass die von der Landeskreditbank gew344hrten Kredite nur f374r die Bebauung des Flurst374cks 38/45 verwendet worden seien, jedenfalls mit Urkunden im Sinne von 247 726 Abs. 1 ZPO nicht m366glich. Ob Nr. 4 der notariellen Urkunde letztendlich vollstreckungsrelevante Verpflichtungen des Sicherungsnehmers ausl366se, sei jedenfalls nicht im Klau-selerinnerungsverfahren zu pr374fen. Denn die Voraussetzungen f374r die Erteilung der Vollstreckungsklausel m374ssten im formalisierten Klauselerteilungsverfahren einfach und dennoch hinreichend zuverl344ssig nachgewiesen und gepr374ft wer-den k366nnen. 11 - 6 - III. 12 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthaf-te und zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 13 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-gericht habe zu Unrecht dem Verfahren nach 247 321 a Abs. 5 ZPO den Fortgang gegeben; deshalb m374sse es dabei verbleiben, dass es zun344chst die Beschwer-de als unbegr374ndet zur374ckgewiesen habe. Der Senat hat Zweifel ob die Ent-scheidung eines Gerichts, es habe den Anspruch auf rechtliches Geh366r in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt, in vollem Umfang 374berpr374fbar ist. Diese Frage muss nicht gekl344rt werden, weil eine vollst344ndige 334berpr374fung der Ent-scheidung des Beschwerdegerichts keinen Rechts- und Verfahrensfehler ergibt. a) Bei seiner Entscheidung vom 24. April 2008 hat der Einzelrichter des Landgerichts die Beschwerdebegr374ndung vom 23. April 2008 unter Versto337 gegen den Anspruch der Gl344ubigerin auf rechtliches Geh366r nicht zur Kenntnis genommen. Diese hat dem Amtsgericht vorgelegen. Dass sie dem Einzelrichter des Landgerichts nicht vorgelegen hat und damit nicht ber374cksichtigt worden ist, 344ndert nichts an der Geh366rsverletzung; denn diese ist auch gegeben, wenn versehentlich ein fristgerecht eingereichter Schriftsatz nicht ber374cksichtigt wird (BVerfGE 62, 347, 352; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 321 a Rn. 8, 9 m.w.N.). Dass der Schriftsatz nicht sogleich bei dem Landgericht eingereicht worden ist, ist jedenfalls im Hinblick darauf unsch344dlich, dass das Amtsgericht die Gl344ubigerin nicht 374ber die Vorlage an das Landgericht informiert hat. 14 b) Der Entscheidung des Landgerichts kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entnommen werden, dass es keinen eigenen Ge-h366rsversto337 angenommen hat. Vielmehr hat das Landgericht in Ansehung der Geh366rsr374ge die Sache an das Amtsgericht zur374ckgegeben, damit dieses eine 15 - 7 - neue Abhilfeentscheidung vornehme. Diese verfahrensrechtliche Entscheidung ist nur verst344ndlich, wenn das Landgericht auch einen eigenen Geh366rsversto337 gesehen hat, denn sonst h344tte es sich nicht berechtigt sehen k366nnen, seinem Verfahren den Fortgang zu geben, 247 321 a Abs. 5 ZPO. 16 c) Der Geh366rsversto337 ist auch entscheidungserheblich, denn entgegen der R374ge der Rechtsbeschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einzelrichter keine andere Entscheidung getroffen h344tte, wenn er die Be-schwerdebegr374ndung ber374cksichtigt h344tte. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, eine entscheidungserhebliche Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r habe deshalb nicht vorgelegen, weil die Beschwerdebegr374ndung keinen neuen Tatsachenvortrag enthalten und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt habe, verkennt, dass von einer Entscheidungserheblichkeit immer dann auszugehen ist, wenn nicht aus-geschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r zu einer anderen Entscheidung gekommen w344re (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624, 2625; BVerfGE 46, 185, 188). Nimmt ein Beschwerdegericht die Begr374ndung der Be-schwerde 374berhaupt nicht zur Kenntnis, kann eine andere Entscheidung grund-s344tzlich nicht ausgeschlossen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Be-schwerdebegr374ndung nicht allein auf den bisherigen Vortrag verweist, sondern sich argumentativ mit der Vorentscheidung auseinandersetzt und darauf ange-legt ist, das Beschwerdegericht davon zu 374berzeugen, dass die Vorentschei-dung fehlerhaft ist. So liegt der Fall hier. Im 334brigen hat das Beschwerdegericht nach Kenntnis von der Beschwerdebegr374ndung seine erste Entscheidung ab-ge344ndert und zugunsten der Gl344ubigerin entschieden. 17 - 8 - 2. Unbegr374ndet ist auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beru-fungsgericht habe die Erkl344rungen in der notariellen Urkunde zur Grundschuld-bestellung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung fehlerhaft ausgelegt. 18 19 Im Verfahren nach 247 732 ZPO ist 374ber Einwendungen des Schuldners zu entscheiden, die die Zul344ssigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Das gilt auch, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde durch den Notar erteilt worden ist, 247 797 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. Der Schuldner kann geltend machen, eine vollstreckbare Ausfertigung habe nicht erteilt werden d374r-fen, weil ein Titel vorliege, dessen Vollstreckbarkeit nach seinem Inhalt vom durch den Gl344ubiger zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abh344nge und die-ser Beweis nicht durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden gef374hrt sei, 247 726 Abs. 1 ZPO. Denn dieser Einwand betrifft die Zul344ssigkeit der Voll-streckungsklausel (Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 4. Aufl., 247 732 Rn. 2). Ob die Vollstreckbarkeit eines Titels seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den Gl344ubiger zu beweisender Tatsachen abh344ngt, ist durch Auslegung des Titels zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - VII ZB 54/05, RPfleger 2006, 27; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 726 Rn. 5). Der Wille des Titelurhe-bers muss darauf gerichtet sein, dass die Durchsetzung des Anspruchs, also auch die Vollstreckung von der in 247 726 Abs. 1 gemeinten Tatsache abh344ngig sein soll (Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 726 Rn. 3). Die insoweit vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung ist nicht zu beanstanden. a) Bei der Auslegung der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserkl344-rung sind neben dem Wortlaut jedenfalls auch solche Zwecke und Interessen der Parteien ber374cksichtigungsf344hig, die aus der Urkunde ersichtlich sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 6/08, WM 2008, 1507; Urteil vom 30. M344rz 2010 - XI ZR 200/09, WM 2010, 1022 Rn. 20). Das Beschwerdegericht weist zutreffend auf den Zweck einer Unterwerfungserkl344rung hin, die Zwangsvoll- 20 - 9 - streckung in das Pfandobjekt zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 30. M344rz 2010 - XI ZR 200/09, WM 2010, 1022 Rn. 27). Richtig hebt es auch hervor, dass der Wille der Schuldnerin, die Erteilung der Vollstreckungsklausel von dem Nachweis abh344ngig zu machen, dass die zweckentsprechende Verwendung der Kredite sichergestellt ist, schon deshalb fernliegend ist, weil diese Voraus-setzungen durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nicht nach-weisbar sind. Es trifft zu, dass dieser Umstand ein gewichtiges Auslegungskrite-rium ist. Im Zweifel kann nicht angenommen werden, dass die durch eine Un-terwerfungserkl344rung an sich beabsichtigte Erleichterung der Zwangsvollstre-ckung in der Weise entwertet werden soll, dass die Erteilung einer vollstreckba-ren Ausfertigung von Bedingungen abh344ngig gemacht wird, deren Eintritt nicht durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Denn dann steht von vornherein fest, dass die Klausel nicht erteilt werden kann, wor374ber der Notar aufkl344ren m374sste (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Ur-kunde, 2. Aufl., Rn. 13.28). Jedenfalls in diesen F344llen gilt nicht die in der Litera-tur vertretene Vermutung, bei Parteititeln sei im Zweifel anzunehmen, dass die der Urkunde eindeutig zu entnehmende Bedingtheit des Anspruchs zugleich Bedingung der Vollstreckung sein solle (Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 726 Rn. 3 und 247 794 Rn. 122 m.w.N.), ohne dass zu entscheiden w344re, ob eine solche Vermutung begr374ndet w344re, wenn die Sicherungsvereinbarung auch Gegenstand der Beurkundung ist (vgl. M374nchKomm/Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., 247 794 Rn. 177). Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass eine derart einge-schr344nkte Unterwerfung nicht wertlos ist, weil der Eintritt der Bedingung unstrei-tig gestellt werden kann oder im Streitfall Klage auf Erteilung der Klausel erho-ben werden k366nnte, 247 731 ZPO. Das ist jedoch im Streitfall eine Beschr344nkung, die ganz erheblich ist und dem Zweck, die Durchsetzung zu erleichtern, weitge-hend entgegensteht (vgl. Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., 21 - 10 - Rn. 13.28). Diese M366glichkeit muss hier zudem au337er Betracht bleiben, weil die Urkunde die Erkl344rung enth344lt, die Grundschuld sei f344llig, und die Schuldnerin sogleich in der Urkunde beantragt hat, dem Gl344ubiger eine vollstreckbare Aus-fertigung zu erteilen. Dieser Antrag w344re schlecht verst344ndlich, wenn die Ertei-lung der Klausel von dem Nachweis h344tte abh344ngig gemacht werden sollen, dass die zweckentsprechende Verwendung des Kredits sichergestellt sei. Diese Bedingung konnte im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung und der Unterwer-fungserkl344rung noch nicht erf374llt sein. Zu ber374cksichtigen ist ferner, dass die Grundschuldbestellung und die Unterwerfungserkl344rung nicht nur in der Urkun-de deutlich abgesetzt sind, sondern auch keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Erkl344rung unter Nr. 4 unmittelbare Geltung in der Zwangsvollstreckung er-langen k366nnte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Schuldnerin nicht beantragt hat, die in Nr. 4 enthaltene Bedingung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Vielmehr sollten lediglich die Erkl344rungen zur Bestellung der Grundschuld und der Unterwerfung eingetragen werden. Das spricht ebenfalls daf374r, dass die Beschr344nkung in Nr. 4 der Vorbemerkung kei-nen Einfluss auf die Unterwerfungserkl344rung haben sollte, weil deutlich war, dass der gute Glaube an die Eintragungen im Grundbuch diese Beschr344nkung nicht erfassen konnte. Hinzu kommt, dass die Vorbemerkung Nr. 4 lediglich die Verwertung der Grundschuld betrifft. Die beurkundeten Unterwerfungserkl344run-gen beschr344nken sich nicht auf die sofortige Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt. Vielmehr haben sich die Gesellschafter der Schuldnerin auch we-gen ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Haftungs374bernahme f374r die Zahlung des Geldbetrages, dessen H366he der vereinbarten Grundschuld entspricht, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen unterworfen. Da diese Erkl344rung ersichtlich nicht von Nr. 4 der Vorbemerkung erfasst ist, spricht im Sinne eines Gleichlaufs der Unterwerfungserkl344rungen alles daf374r, dass die Schuldnerin damit keine Vollstreckungsvoraussetzung schaffen wollte. - 11 - b) Dem steht nicht entgegen, dass die Erkl344rung in Nr. 4. einseitig ist und keine schuldrechtliche Wirkung entfalten k366nnte. Die Erkl344rung kann als Vor-bemerkung zur Grundschuldbestellung und damit verbundenen Zwangsvollstre-ckungsunterwerfung auch dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin sie auf der Grundlage der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Siche-rungsvereinbarung abgibt, wobei nicht gekl344rt werden muss, ob sie insoweit eine getroffene Sicherungsvereinbarung wiedergibt oder lediglich ihrem Ver-st344ndnis von der Sicherungsvereinbarung Ausdruck verleihen will. 22 Die Schuldnerin hat wiederholt darauf hingewiesen, es sei selbstver-st344ndlich und im Kreditgewerbe 374blich, dass die finanzierende Bank eine Mittel-verwendungskontrolle vornehme. Wenn sie unter Nr. 4 der notariellen Urkunde die - von der Gl344ubigerin akzeptierte und auch tats344chlich durchgef374hrte - Selbstverst344ndlichkeit zum Ausdruck bringen wollte, die Gl344ubigerin sei zur Mit-telverwendungskontrolle verpflichtet, so rechtfertigt das nicht die weitergehende Annahme, sie wolle entgegen den sonstigen beurkundeten Erkl344rungen und ungeachtet des gegenl344ufigen Zwecks der Unterwerfungserkl344rung die Voraus-setzungen f374r die Zwangsvollstreckung beschr344nkt wissen. 23 Die Einwendungen der Schuldnerin betreffen die materiellen Vorausset-zungen der Grundschuldverwertung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlie-gen, kann im Verfahren nach 247 732 ZPO nicht geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, RPfleger 2005, 33; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, RPfleger 2006, 27). 24 - 12 - IV. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.03.2008 - 70 II 1/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2008 - 51 T 276/08 -
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