BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 209 /12 v om 19 . Dezember 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1913 Satz 2, § 2113 Abs. 1; GBO §§ 22 Abs. 1, 51 Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewi esen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vo r- genomm e nen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso b e kannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte B e stimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der b e stimmten Person nichts mehr ändern kann. BGH , Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 209/12 - OLG Brandenburg AG Prenzlau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Dezember 2013 durch die Vorsit zende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und d ie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird auf seine Ko s- ten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen wird. Im Übrigen werden a uf die Rechts mittel des Antragstellers zu 2 der Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberla n- desgerichts vom 2 5 . Oktober 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 201 2 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die L ö- schung der in de n von dem Amtsgericht Prenzlau geführten Grundbüchern F . , Blatt 276, D . , Blatt 428, G . , Blatt 522, K . , Blatt 267, L . , Blatt 2355, M . , Blatt 1057, jeweils in Abt. II Nr. 3 und R . , Blatt 322, in Abt. II N r. 9 eingetragenen Nacherbenvermerke nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 20 . Januar 201 2 genan n- ten G ründen abzulehnen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 - 3 - Gründe: I. Der im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundbesitz stand u r- sprünglich im Eigentum des Vaters des Antragstellers zu 1. Nach dessen Tod wurde dem Antrags teller zu 1 im Jahr 1940 aufgrund eines Testaments seines Vaters ein Erbschein erteilt, der ihn als alleinigen , nicht befreiten Vorerben ausweist. Er wurde in den Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Zugleich erfolgte in Abt. II die Eintragung ein es Na cherbenvermerk s , wonach Nacherbe ist, wer nach § 49 der Erb - und Brudereinigung der Fürstlich - und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 ber u- fen ist. § 49 der Erb - und Brudereinigung vom 18. März 1915 (veröffentlich t im Hessischen Regierungsblatt 1915, S. 71) bestimmt, dass sich das Stammgut im Mannesstamme des besitzenden Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge vererbt. Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2006 übertrug d er Antrag ste l- ler zu 1 den Grundbesitz auf seinen 1975 geborenen Sohn, den Antragsteller zu 2, der anschließend als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Antragsteller haben die Löschung der Nacherbenvermerke bea n- tragt. Mit Zwischenverfügung vom 20. J anuar 2012 hat das Grundbuchamt die Löschung davon abhängig gemacht, dass ein für die unbekannten Nacherben zu bestellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird. Die hiergegen von b eiden Antragstellern eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Löschungsantrag weiter. 1 2 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 22 GBO sei nicht nach gewiesen. Zwar könne ein Vorerbe mit Z u- stimmung des Nacherben endgültig über ein Grundstück verfügen mit der Fo l- ge, dass es aus dem Nachlass ausscheide und der Nacherbenvermerk unric h- tig werde. Für unbekannte Nacherben könne die Zustimmung jedoch nur durch einen gemäß § 1913 Satz 2 BGB zu bestellenden Pfleger mit betreuungsg e- richtlicher Genehmigung erteilt werden. Ein solcher Fall liege hier vor. D ie Nacherbenstellung sei an die Beerbung des Vorerben geknüpft . Der Nacherbe könne daher erst mit dem Eintritt de s Nacherbfalls bestimmt werden. III. Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind zulässig. Ihre Beschwe r- debefugnis folgt für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden. Das gilt auch, soweit die Erstbeschwerde des Antra g- stellers zu 1 als unzulässig hätte verworfen werden müssen ( vgl. Senat, B e- schluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138). Erfolg hat aber nur die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2. 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 is t im Ergebnis unb e- gründet, weil bereits seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberec h- tigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung formell (auch) gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer erlassen hat. Hi n- zukommen muss vielmehr, dass er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsb e- 4 5 6 7 - 5 - rechtigt ist. Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, ist antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigung s- an spruch nach § 894 BGB zusteht , und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberec htigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert (Lemke/Zimmer/Hirche, Immobilienrecht, § 22 GBO Rn. 56; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn. 88; vgl. auch BGH, U r- teil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, NJW 19 96, 3006, 3008). Hieran fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbe n- ver merk betrifft seine dingliche Rechtsposition nicht, da er das Grundstückse i- gentum auf den An tragsteller zu 2 übertragen hat und es zu einer Unwi rksa m- keit der Übertragung nach § 2113 BGB erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles kommen kann . Das recht liche Interesse des Antragstellers zu 1 , dass die von ihm mit dem Antragsteller zu 2 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen, die neben der Übertra gung der Grundstücke auch auf eine Löschung der Nac h- erbenvermerke abzielen, uneingeschränkt vollzogen wer den, reicht nicht aus, um eine Antragsberechti gung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und die daraus a b- zuleitende Beschwerdeberechtigung zu begründen ( vgl. OL G Hamm, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 15 W 303/94, jur is Rn. 14). Da das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache beschieden hat, ist dessen Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweise n, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139). 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstelle rs zu 2 ist hingegen begrü n- det. Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, die L öschung der Nacherbe n- vermerke sei davon abhängig, dass ein für die unbekannten Nacherben zu b e- 8 9 - 6 - stellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 z u- stimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird. a) Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) kann nicht nur dann gelöscht we r- den, wenn die Löschung von den Nacherben und den Ersatz nach erben bewilligt wird, sondern nach § 22 GBO auch dann, wenn der Unrichtigkeitsnachweis g e- führt wird (Dem harter, GBO, 29 . Aufl., § 51 Rn. 40 ff. mwN). aa) Hier ist die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit beantragt worden. Der Nacherbenvermerk entspricht nicht mehr der Rechtsl a- ge, wenn der von ihm erfasste Gegenstand mit Wirkung gegenüber dem Nac h- erben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Verfügt - wie hier - ein nicht befre i- ter Vorerbe über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, so scheidet es dann aus dem Nachlass aus, wenn alle Nacherben, auch bedingt eingesetzte, dem Verfügungsgeschäft zustimmen; einer Zustimmung etwaiger vom Erbla s- ser bestimmter Er satznacherben, die nur für den Fall des Wegfalls des Nache r- ben eingesetzt sind (§ 2096 BGB), bedarf es hingegen nicht (Senat, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 130/61, BGHZ 40, 115, 119; BayObLG, DNotZ 1993, 404, 406; MünchKomm - BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2102 Rn. 12; Staudinger/Avenarius, BGB [2013], § 2113 Rn. 17; Lemke/Böttcher, Immobilie n- recht, § 51 GBO Rn. 23). Das gilt auch dann, wenn die Verfügung des Vorerben - wie hier - in der Übertragung des Grundstücks auf den Nacherben selbst b e- steht ( BayObLG, NJW - RR 2005, 956 ; MünchKomm - BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2113 Rn. 17; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 51 Rn. 42; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 41). bb) Ist der Nacherbe noch unbekannt, bedarf es der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers un d einer betreuungs gerichtlichen Genehmigung, § 1913 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1968 - V BLw 34/67, LM Nr. 16 zu § 9 LwVG; 10 11 12 - 7 - BayObLG, NJW - RR 1997, 1239; MünchKom m - BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2 113 Rn. 16 f.; BGB - RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 2113 Rn. 41 ) . Ein Nacherbe ist allerdings nicht schon deshalb unbekannt, weil ungewiss ist, ob er den Nac h- erbfall erleben, also den Vorerbe n über leben wird (vgl. § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch steht der Anna hme, der Nache rbe sei bekannt, nicht entgegen, dass d i e se r in der letztwilligen Verfügung nur abstrakt bestimmt worden ist (z.B. erstgeborenes Kind). Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, w enn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann (vgl. Soergel/ Zimmermann, BGB, 13 . Aufl., § 1913 Rn. 3; BGB - RGRK/Dickescheid, 12. Aufl., § 1913 Rn. 2) . Unbekannt ist ein Nacherbe hin gegen insbesondere, wenn er bzw. der Kreis der Nach erben erst i m Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1561, 1562) oder wenn er nur für den Fall als Nacherbe berufen sein so ll, dass er den Vorerben überlebt (vgl. RG WarnR 10 [1917], 434, 436; siehe aber auch Kanzleiter, DNotZ 1070, 326, 332 f.). b) Dass der Antragsteller zu 2 hiernach bekannter Nacherbe ist und d a- her dem Verfügungsgeschäft des Vorerbens - mit der Folge d er Unrichtigkeit des Grundbuchs - wirksam zustimmen konnte, ist grundsätzlich durch öffentl i- che oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 GBO; vgl. Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 171). Entbehrlich ist ein solch er Nachweis allerdings bei sog. gerichtskundigen Tatsachen, zu denen insbesondere das aus dem Grundbuch E rsichtlich e (vgl. Bauer/v. Oefele / Knothe , GBO, 3. Aufl. § 29 Rn. 162) , wie der hier in Abt. II eingetragene Nac h- erbenvermerk , gehört . Die darin en thaltenen zwingenden (vgl. BayObLG, DNotZ 1984, 502; OLG Schleswig, SchlHA 1958, 178; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1977, 305; 13 14 - 8 - Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 101) Angaben , wer Nacherbe ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen. Dab ei ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende B e- deutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen wer den, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Ei n- zelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 362). c) Danach hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Nac h- erbe erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls bestimmt werden könne und bis d a- hin unbekannt sei, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Zwar ist der Wortlaut des Nacherbenvermer ks , wonach Nacherbe ist , wer nach § 49 der Erb - und Brudereinigung der Fürstlich - und Gräflich Solms i- schen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen i st, nicht ganz eindeutig. Eine Auslegung - wie von dem Beschwerdegericht vorg e- nomm en - dahingehend, dass die Nacherbenstellung an die Beerbung des Vo r- erben geknüpft ist , der Nachererbe damit erst nach dessen Tod bestimmt we r- den kann, er also bis dahin unb ek annt ist (so OLG Frankfurt, FGPrax 2010, 175) , liegt aber eher fern . Nächstliegen d ist die Annahme, dass die Bezugna h- me auf die Erb - und Brudereinigung der abstrakten Bestimmung des Nacherben e- Wer nach § 49 der Erb - und Brudereinigung als Erbe d es A n- tragstellers zu 1 berufen ist, lässt sich in der gleichen Weise individualisieren ; sobald der Antragsteller zu 1 einen männlichen Nachkommen aus einer von der Erb - und Brudereinigung anerkannten Verbindung hat , ist dieser der nach dem Recht der Erstge burt und der agnatischen Linearfolge bestimmte Erbe des A n- 15 16 - 9 - tragstellers zu 1. Hieran kann sich nichts mehr ändern, denn dieser Nachko m- me ist und bleibt der erstgeborene Sohn des Antragstellers zu 1 . bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 49 der Er b - und Brudere i- nigung - abweichend von dem Grundsatz , dass ein abstrakt bestimmte r Nac h- erbe im Zweifel bekannt ist, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung e r- füllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts meh r ändern kann - dahin zu verstehen ist, dass die Person des Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt werden soll . § 49 der Erb - und Brudereinigung ordnet eine Vererbung nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge an, will als o erreichen, dass das Vermögen stets dem erstgeborenen männlichen Nachkommen zufällt und dessen erstg e- borener männlicher Nachkomme der Nacherbe wird. Dass der danach als Nacherbe Berufene den Nacherbfall möglicherweise nicht erlebt, stellt das Pri n- zip nich t in Frage . D enn unter der Geltung der Erb - und Brudervereinigung kann sein Erbe wiederum nur sein erstgeborener Sohn werde n ; gibt es einen solchen nicht, kommt wegen der Anordnung der agnatischen Linearfolg e der nächste männliche Stamm zum Zuge. Vor allem kann nicht angenommen werden, dass § 49 der Erb - und Brudereinigung de m erstgeborenen Sohn des Familienobe r- hauptes die Rechte , die einem Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls zustehen, entziehen und stattdessen einem gerichtlich bestellten Pfleger ü be r- tragen will . Das aber wäre die Konsequenz, wenn zum Nacherben nur ein im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch leb ender Nachkomme des Erblassers berufen ist . Verfügungen über das Grundvermögen müssten dann unterbleiben oder bedürften der Zustimmung familienfr emder Dritter (Pfleger und Betreuungsg e- richt). Eine solche Beschränkung des Familienoberhauptes l iegt insbesondere bei einem Adelsgeschlecht fern; nächstliegend ist vielmehr die Annahme , dass Entscheidung en über Grundstücksverfügungen in der Familie bleibe n und mit 17 - 10 - Zustimmung des (voraussichtlich) künftigen Familienoberhauptes möglich sein sollen. d ) Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks aufgrund einer Übertragung der in den Nachlass fallenden Grundstücke an den Nache r- ben reicht es dah er aus, dass der Antragsteller zu 2 belegt (§ 29 GBO) , dass er die in § 49 der Erb - und Brudereinigung der Fürstlich - und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 enthaltenen Kriterien erfüllt. D ass er der erstgeb o- rene Sohn des Antragstellers zu 1 ist , kann er gegebenenfalls durch eidesstat t- liche Versicherung belegen (OLG Frankfurt aM, OLGZ 1985, 411, 412; KEHE - Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 GBO Rn. 17). IV . Hinsichtlich der zurückgewiesenen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG. Hinsichtlich der erfolgre i- chen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist keine Kostenentscheidung 18 19 - 11 - veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Prenzlau, Entscheidung vom 20.01.2012 - Friedenfelde Blatt 276 - 2 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 5 Wx 44/12 -
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