BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 209 /14 vom 9 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Recht sbeschwerdeverfahrens beträgt 21.920 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der E i- gentüme rversammlung vom 24. November 2011 wurde unter TOP 6 ein B e- schluss zur Modernisierung des Kabelanschlusses und der Neuverkabelung gefasst . Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses. Das Amtsgericht hat ihr durch d as den Beklagten am 30. September 2013 zugestellte Urteil stattgegeben . 1 - 3 - Am 22. Oktober 2013 ist bei dem Landgericht eine auf dem Briefpapier des Prozessbevollmächtigten der Beklagten geschriebene Berufungsschrift ei n- gegangen. Der Schriftsatz schließt m it dem maschinenschriftlichen Namensz u- . Unmittelbar über diesem Text befi n- den sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle zwei nicht miteinander verbundene Linien, von denen die eine senkrecht und die ander e waagerecht verläuft. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, es liege ma n- gels Unterschrift keine ordnungsgemäße Berufung vor, haben die Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be antragt und am 30. Dezember 2013 eine Berufungsbegründung eing e- reicht. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verwo r- fen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wollen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Lan dgericht erre i- chen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig , weil die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Der Schriftzug best e- he aus leicht bogenförmigen Strichen, die zueinander nahezu im rechten Winkel ge setzt worden seien . An individuellen Mer kmalen fehle es vollständig. Den Beklagten sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da auch dieser Antrag nicht ordnungsgemäß unterzeic hnet sei. Zudem mangele es an der Nachholung der versäum ten Prozesshandlung innerhalb der Antrag s- frist. Auch die am 30. Dezember 2013 eingegangene Berufungsbegründung w eise als Unterschrift nur zwei nicht individualisierbare Linien auf, die den A n- forderungen an eine Unterschrift nicht genügten. Dass es sich nic ht um einen - wenngleich abgeschliffenen - individualisierbaren Schriftzug des Namens 2 3 - 4 - . unter der eide s- stattlichen Versicherung noch den vorangegangenen vermeintlichen Unte r- zeichnungen der Schrift sätze ähnele. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrec h- ten auf Gew ährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf G e- währung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. B GH, Beschluss vom 3. März 2015 - V I ZB 71/14, juris Rn. 4). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsschrift ordnungsgemäß. a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwalt s- prozess grundsätzlich von einem bei de m Berufungsgericht postulationsfähigen Rec htsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine diesen Anforderungen g enügende Unterschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individue l- le, charakteristische Merkma le, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die 4 5 6 7 - 5 - Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig ni e- dergelegt und von einem starken Abschleifungsprozes s gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein - und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein gro ß- zügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2009 - V ZB 165/08, juris Rn. 3). b) Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug des Prozessbevollmäc h- tigten der Beklagten unter der Berufungsschrift. Dies hat der Senat ohne Bi n- dung an die Ausführungen des Berufungsg erichts von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 10 mwN). An der Urheberschaft von Rechtsanwalt W . gibt es keinen Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftli chen Zu satz. Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht an der erforderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen Unterschriftsleistung. aa) Das erste Element der Unterschrift beginnt rechts oben mit ei nem kleinen Haken und setzt sich als gekrümmte Linie nach links unten fort, wobei die Krümmung am unteren Ende zunimmt und mit einem erneuten Haken nach rechts endet. Aufgrund der Kenntnis des maschinenschriftlich mitgeteilten N a- mens lässt sich die Linie a des ersten Buchstabens des nur aus vier Buchstaben bestehenden Familie n- namens von Rechtsanwalt W . deuten. Das zweite Element beginnt etwas höher als das Ende des ersten Elements mit einer kurzen Abwärt sbewegung 8 9 - 6 - und setzt sich mit deutlich kräftigerer Strichführung als beim ersten Element im Wesentlichen ho rizontal nach rechts fort und kann als Andeutung der übrigen Buchstaben verstanden werden. Dass diese Buchstaben nicht lesbar sind, ist für die Annahm e einer wirksamen Unterschrift unerheblich. Beide Elemente sind von einem starken Abschleifungsprozess geken n- zeichnet, weisen jedoch besondere Merkmale auf, die keinen ernsthaften Zwe i- fel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber z um Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Sie entsprechen ausweislich der Akten der Art, in der Rechtsanwalt W . von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt bzw. bislang unte r- schrieben hat (vgl. B GH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - IV ZB 32/14, juris Rn. 11). Dass sich die Unterschriften auf dem Wiedereinsetzungsgesuch und der Berufungsbegründung hiervon unterscheiden, gebietet keine abweichende Beurteilung, weil es sich hierbei erkennbar nur um eine Reaktion auf den Hi n- weis des Berufungsgerichts auf die unzureichende Unterschrift unter der Ber u- fungsschrift handelte. bb) Die Linien können auch nicht als bloße Namensabkürzung (Handze i- chen, Paraphe) gewertet werden. Abgesehen davon, dass bei einem nu r aus wenigen Buchstaben bestehenden Namen eine Unterscheidung zwischen bl o- ßer Paraphe und vollem Namenszug ohnehin nur schwer zu treffen ist, spricht vorliegend der Umstand, dass das zweite Element des Schriftzuges deutlich mehr Raum einnimmt als das unte r der Namenswiedergabe befindliche Wort einzelne leicht gekrümmte bzw. geschwungene Linie genügt zur Darstellung des dem Anfangsbuchstaben folgenden Rests des Namens (vgl. BG H, B e- schluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 12). 10 11 - 7 - 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Dass die Berufungsbegründung erst am 30. Dezember 2013 bei de m B e- rufungsgericht eingegangen ist, während die zweimonatige Berufungs begrü n- dungs frist des § 520 Abs. 2 ZPO aufgrund der am 30. September 2013 erfol g- ten Zustellung des angegriffenen Urteils bereits mit dem 2. Dezember 2013 (30. November 2013: Samstag) abge laufen war, macht die Berufung nicht u n- z u lässig. Auch dies hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Ausweislich der Akten haben die Beklagten am 2. De zember 2013 und damit innerhalb der B e- rufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe grü n- dungsfrist bis zum 2. Januar 2014 gestellt. Ob über diesen Antrag, der unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - ebenso wie die Berufungsbegrü n- dung vom 30. Dezember 2013 - eine ordnungsgemäße Unterschrift aufweist, entschieden worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zwar hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eingangs der Berufungsbegründung findet sich jedoch nicht. Fehlt es an einer Entscheidung ü ber den Fristverläng e- rungsantrag, muss dies von dem hierfür gem äß § 5 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zuständige n Vorsitzenden nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12 13 - 8 - 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW - RR 2001, 931; Senat, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 20.09.2013 - 46 C 22/12 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 - 13 S 195/13 -
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