BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/10 vom 28. Januar 2010 in der Abschiebehaftsache Beteiligte: - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm f374r eine Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2009 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangeh366riger. Nach seiner Einreise nach Deutschland am 31. M344rz 2008 beantragte er die Anerkennung als Asyl-berechtigter. Der Antrag wurde von dem Bundesamt f374r Migration und Fl374cht-linge mit Bescheid vom 24. April 2009 abgelehnt. Der Betroffene war seit dem 15. Mai 2009 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Hier-gegen gerichtete Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. 1 Nachdem der Betroffene am 29. September 2009 und am 30. September 2009 jeweils nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde, hat das Amtsgericht nach Anh366rung des Betroffenen die Sicherungshaft bis l344ngstens 5. Oktober 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 2 - 3 - 3 Hiergegen will sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde wenden. F374r die Durchf374hrung des Verfahrens beantragt er die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe. Am 5. Oktober 2009 ist der Betroffene nach Algerien abgeschoben wor-den. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Entscheidung des Amtsgerichts sei rechtm344337ig. Es habe der Haftgrund des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG be-standen, Abschiebungshindernisse l344gen nicht vor. Eine Anh366rung des Betrof-fenen im Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich. 5 III. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht war nicht zu einer Anh366rung des Betroffenen verpflichtet (247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Sie ist zwar auch im Rechtsmittelver-fahren grunds344tzlich erforderlich. Davon kann aber - auch unter Ber374cksichti-gung von Art. 6 Abs. 1 EMRK - abgesehen werden, wenn der Betroffene in ers-ter Instanz pers366nlich angeh366rt worden ist, der Sachverhalt einfach gelagert ist und das Rechtsmittelgericht nach Aktenlage entscheiden kann (EGMR NJW 1992, 1813, 1814 Tz. 31 ff. - Helmers gegen Schweden; Senat, Beschl. v. 11. Mai 1995, V ZB 13/95, NJW 1995, 2226 - insoweit in BGHZ 129, 383 nicht abgedruckt; KG InfAuslR 2009, 356, 357; Hoppe ZAR 2009, 209, 213). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Betroffene war am 1. Oktober 2009 durch das Amtsgericht angeh366rt worden. Der Sachverhalt war einfach gelagert. Die Beteiligten hatten keine neuen Tatsachen vorgetragen. Der bekannte Sachver-halt war lediglich erneut zu w374rdigen. 7 - 4 - 8 2. Das Beschwerdegericht musste dem Betroffenen keine Akteneinsicht gew344hren. Denn er wollte keine Einsicht in die diesem Verfahren zugrunde lie-genden Akten, sondern allein in die dem Verwaltungsverfahren vor der Ausl344n-derbeh366rde zugrunde liegenden Akten nehmen. F374r die Gew344hrung von Ein-sicht in Verwaltungsakten sind jedoch die jeweiligen Verwaltungsbeh366rden zu-st344ndig. 3. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht mussten die Rechtm344-337igkeit der durch die Verwaltungsbeh366rde angeordneten Abschiebung pr374fen, weil sich die Ausreisepflicht des Betroffenen aus einer bestandskr344ftigen Ab-schiebungsverf374gung ergab (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09 Rz. 7 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 9 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Westerburg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 7 XIV 11/09 B - LG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2009 - 2 T 763/09 -
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