BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 210/10 vom 28. Oktober 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 23 Abs. 1 Satz 4, 247 417 Abs. 1 Ein nicht unterschriebener verfahrensleitender Antrag (hier: Antrag auf Freiheitsent-ziehung) ist wirksam, wenn sich aus anderen Umst344nden eine der Unterschrift ver-gleichbare Gew344hr f374r den Urheber des Antrags und dessen Willen ergibt, den An-trag in den Rechtsverkehr zu bringen. AufenthG 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AsylVfG 247 14 Abs. 3 Wird ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags bei dem Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge als unbeacht-lich oder offensichtlich unbegr374ndet abgelehnt, kommt eine Anordnung oder Fort-dauer der Abschiebungshaft auf der Grundlage des Haftgrundes der unerlaubten Ein-reise (247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangeh366riger, der zu einem nicht n344-her festgestellten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste, konnte bei seiner Festnahme im Juli 2008 weder einen Reisepass noch einen Aufenthaltstitel vorweisen. Er befand sich anschlie337end in Untersuchungshaft und wurde An-fang 2009 wegen schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei 1 - 3 - Jahren und drei Monaten verurteilt. W344hrend des Ermittlungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu einer Abschiebung verweigert. Nach Rechtskraft des Strafurteils teilte der Anwalt des Betroffenen mit, dass ein Vor-gehen nach 247 456a StPO nicht gew374nscht werde. Die Strafhaft sollte bis zum 1. Oktober 2010 andauern. Die Beteiligte zu 2 bat die Justizvollzugsanstalt, jede 304nderung der Inhaftierung des Betroffenen mitzuteilen. Unter dem 9. Oktober 2009 stellte der Betroffene aus der Strafhaft her-aus einen Asylantrag, den das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge (nach-folgend Bundesamt) durch Bescheid vom 16. November 2009 als offensichtlich unbegr374ndet ablehnte. Durch eine seit Mai 2010 bestandskr344ftige Verf374gung wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und unter Andro-hung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. 2 Nachdem die Beteiligte zu 2 am 7. Juni 2010 fernm374ndlich 374ber die vor-zeitige Haftentlassung des Betroffenen informiert worden war, ordnete das Amtsgericht auf ihren Antrag nach pers366nlicher Anh366rung des Betroffenen, zu der ein Dolmetscher nicht hinzugezogen war, am selben Tag die Haft zur Siche-rung der Abschiebung f374r die Dauer von drei Monaten an. Am 18. Juni 2010 suchte ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 den Betroffenen wegen der zur Be-schaffung der Ersatzpapiere erforderlichen Antragstellung auf. Dieser verwei-gerte die Mitwirkung. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ihn unter Beteiligung eines Dolmetschers pers366nlich angeh366rt; das Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der sich aufgrund eines Verl344nge-rungsbeschlusses noch in Abschiebungshaft befindliche Betroffene die Feststel-lung, dass Haftanordnung und Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht h344lt den Betroffenen aufgrund unerlaubter Ein-reise f374r vollziehbar ausreisepflichtig und den Haftgrund des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG f374r gegeben, da nicht festgestellt werden k366nne, dass er mit g374ltigem Visum eingereist sei. Sein Asylantrag habe der Anordnung von Siche-rungshaft nicht entgegengestanden. Dass er sich der Abschiebung nicht entzie-hen werde, habe der Betroffene nicht glaubhaft gemacht. Nach Mitteilung der Zentralen Ausl344nderbeh366rde sei davon auszugehen, dass Passersatzpapiere so rechtzeitig beschafft werden k366nnten, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten m366glich sei. Auf die Rechtm344337igkeit der Sicherungshaft habe es keinen Einfluss, sollte der Betroffene, wie er behauptet, bei dem Amtsgericht nicht 374ber seine Rechte nach dem Wiener 334bereinkommen 374ber konsularische Beziehungen (nachfolgend: W334K) belehrt worden sein. Denn eine Verletzung dieser Vorschrift ber374hre den sachlichen Inhalt der Entscheidung 374ber die Frei-heitsentziehung nicht. Im 334brigen sei eine Belehrung nach Aktenlage nicht un-terblieben und die Glaubw374rdigkeit der Behauptung des Betroffenen zumindest zweifelhaft. Unerheblich sei, dass das Amtsgericht keinen Dolmetscher hinzu-gezogen habe, denn die Beteiligte zu 2 habe im Beschwerdeverfahren vorge-tragen, dass der Betroffene auf Nachfrage des Amtsgerichts erkl344rt habe, kei-nen Dolmetscher zu wollen; dem sei der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Das Abschiebungsverfahren sei dem Beschleuni-gungsgebot gem344337 betrieben worden, insbesondere habe die Beteiligte zu 2 versucht, den Betroffenen aus der Untersuchungshaft heraus abzuschieben. Zudem sei die Ausweisungsverf374gung erst am 18. Mai 2010 bestandskr344ftig geworden. Bis zu der Mitteilung vom 7. Juni 2010 habe die Beteiligte zu 2 nicht damit rechnen m374ssen, dass der Betroffene vor dem 1. Oktober 2010 aus der Strafhaft entlassen werde; sie habe die Beschaffung von Passersatzpapieren, 5 - 5 - die eine zeitlich eng begrenzte G374ltigkeit bes344337en, deshalb an diesem Datum ausrichten d374rfen. III. Die nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 71 Abs. 1 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 1. a) Ohne Erfolg bleibt allerdings die R374ge, die Abschiebungshaft des Betroffenen sei wegen der Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b W334K rechts-widrig. Zwar begr374ndet die unterbliebene Belehrung eines Ausl344nders 374ber sein Recht, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, anders als das Beschwerdegericht meint, einen Verfahrensmangel, der die Rechtswid-rigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212); denn die Belehrung ist unerl344sslicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, NJW 2007, 499, 500 f.; Senat, aaO). Der Betroffene macht mit der Rechtsbeschwerde aber nicht geltend, dass es an einer Belehrung 374berhaupt gefehlt habe; er r374gt ledig-lich, dass diese nicht im Rahmen der Anh366rung vor Erlass der Haftanordnung, sondern "m366glicherweise" im Anschluss an die Haftanordnung und damit ver-sp344tet erfolgt sei. Das ist indessen unzutreffend; eine Belehrung des Betroffe-nen anl344sslich der Haftaufnahme, wie sie sich hier in dem Aufnahmeersuchen f374r den Vollzug vom 7. Juni 2010 (Abschnitt III Nr. 2) dokumentiert ist, reicht aus (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, juris Rn. 9). 7 b) Unerheblich ist auch der Einwand, es sei m366glich, dass der Betroffene die ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgte Belehrung 374ber seine Rechte nicht verstanden habe, weshalb das Beschwerdegericht im Zuge der nach 247 26 FamFG gebotenen Sachaufkl344rung hierzu n344here Feststellungen h344tte treffen m374ssen. Da der Betroffene dem Vortrag der Beteiligten zu 2 im 8 - 6 - Beschwerdeverfahren, er habe auf Nachfrage des Amtsgerichts erkl344rt, keinen Dolmetscher zu wollen, nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht entgegengetreten ist, bestand f374r dieses kein Anlass zu weiterer Sachaufkl344-rung. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerde-gericht im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass der dem Amts-gericht vorgelegte Haftantrag - obwohl nicht unterschrieben - rechtswirksam war. Ob der Haftanordnung ein vollst344ndiger Antrag der zust344ndigen Beh366rde zugrunde lag, ist allerdings als Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Ver-fahrens zu pr374fen (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211). 9 a) Dass der sich bei den Akten befindliche Haftantrag der Beteiligten zu 2 keine Unterschrift tr344gt, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. 10 Nach der Vorschrift des 247 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die bestimmt, dass ein verfahrenseinleitender Antrag von dem Antragsteller oder dessen Bevoll-m344chtigten unterschrieben sein soll, ist eine Unterschrift im Regelfall erforder-lich, andererseits nicht in jedem Fall unverzichtbar. Zwar wollte der Gesetzge-ber in Abkehr von der bestehenden Regelung, nach der das Fehlen der Unter-schrift nicht die Unwirksamkeit des Antrags zur Folge hatte (vgl. Jansen/Baro-nin von K366nig, FGG, 3. Aufl., 247 11 Rn. 28, 29), aus Gr374nden der Rechtsklarheit bestimmen, dass ein verfahrenseinleitender Antrag zu unterschreiben ist (Ent-wurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG-Reformgesetz -, BT-Drucks. 16/6308, S. 186). Gleichzeitig hat er unter Hinweis auf 247 253 Abs. 4 i.V.m. 247 130 Nr. 6 ZPO aber auf den Standard anderer Verfahrensordnungen verwiesen (Entwurf eines FGG-Reformgesetzes, aaO), f374r die anerkannt ist, 11 - 7 - dass eine eigenh344ndige Unterschrift ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088; Be-schluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, 1522). Das gilt etwa dann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift ver-gleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Dazu muss aus dem Schriftst374ck der Inhalt der Erkl344rung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverl344ssig entnommen werden k366nnen; au337erdem muss festste-hen, dass es sich bei dem Schriftst374ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugelei-tet worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO). Dass der Gesetzgeber f374r das FamFG-Verfahren strengere Voraussetzungen schaffen wollte, kann angesichts der Ausgestaltung von 247 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG als Soll-Vorschrift nicht angenommen werden (ebenso BK-Bahrenfuss/R374ntz, FamFG [2009], 247 23 Rn. 21; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., 247 23 Rn. 42; Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., 247 23 Rn. 27; ein-schr344nkend Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG [2009], 247 23 Rn. 15; aA Bumiller/Harders, FamFG [2009], 247 23 Rn.14; Reinken in Horndasch/Viefhues, Kommentar zum Familienverfahrensrecht, 247 23 Rn. 8). Demnach ist der Haftantrag hier wirksam. Ausweislich des Protokolls vom 7. Juni 2010 ist der nicht unterschriebene, der Beteiligten zu 2 jedoch zwei-felsfrei zuzuordnende Antrag im Beisein von zwei Mitarbeitern der Beteiligten zu 2 mit dem Betroffenen er366rtert worden. Damit stand seine Urheberschaft und die 334bernahme der Verantwortung der Beteiligten zu 2 f374r ihn vor Anordnung der Freiheitsentziehung fest. 12 - 8 - b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, enth344lt der Haftantrag auch hinreichende Angaben zu den Voraussetzungen der Freiheitsentziehung. Not-wendig sind insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchf374hrbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG; vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn.10, juris). 13 Hinsichtlich der Ausreisepflicht konnte die Beteiligte zu 2 auf die Auswei-sungsverf374gung vom August 2009 und deren Bestandskraft hinweisen (vgl. Se-nat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, Rn. 10 ff., juris), weil dem Ge-richt hierdurch eine hinreichende Tatsachengrundlage f374r seine Entscheidung und gegebenenfalls f374r weitere Ermittlungen (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO) zug344nglich gemacht wurde und auch der Betroffene zu erkennen vermochte, woraus seine Ausreisepflicht abgeleitet wurde. Dass Angaben zu der Zustellung der Verf374gung und dagegen eingelegter Rechtsmit-tel fehlten, f374hrt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu der Unwirksamkeit des Antrags. Ebenso wenig waren Angaben zu dem Asylantrag des Betroffenen zwingend erforderlich; h344tte dieser Antrag der Ausweisungs-verf374gung entgegengestanden, w344re dies n344mlich von dem Betroffenen im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, also nicht von dem Haftrichter zu pr374fen gewesen. 14 Unbegr374ndet ist ferner die R374ge, die Erforderlichkeit der Haft im An-schluss an die Strafhaft sei in dem Antrag nicht dargelegt worden. Insoweit reichte es aus, dass die Beteiligte zu 2 angab, von der vorzeitigen Haftentlas-sung des Betroffenen 374berrascht worden zu sein. Inwieweit sie Bem374hungen unternommen hatte, diesen aus der Strafhaft abzuschieben, musste sich aus dem Antrag nicht ergeben. Dass die Angaben zu der Erforderlichkeit der Haft 15 - 9 - dem Amtsgericht m366glicherweise Anlass gaben, den Sachverhalt weiter aufzu-kl344ren (247 26 FamFG) und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Be-schleunigungsgebots und des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit n344her zu pr374fen, stellt die Zul344ssigkeit des Haftantrags nicht in Frage. 3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen des Haftgrundes der unerlaubten Einreise gem344337 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG h344tten vorgelegen. 16 a) Allerdings ist davon auszugehen, dass der Betroffene ohne den erfor-derlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt eingereist ist (247 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Gegen die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, da der Be-troffene das von ihm behauptete Visum nicht vorlegen k366nne, sei davon auszu-gehen, dass er keinen Aufenthaltstitel besitze, wendet sich die Rechtsbe-schwerde vergeblich. Da der Betroffene nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts weder genaue Angaben zu dem Visum noch zu dem Zeit-punkt seiner Einreise gemacht hat und auch nicht anzugeben vermochte, wo sich das Visum befindet, durfte das Beschwerdegericht ohne weitere Sachauf-kl344rung davon ausgehen, dass es ein solches nicht gibt. 17 Auch musste das Beschwerdegericht aus dem Umstand, dass der Be-troffene 374ber Frankreich nach Deutschland eingereist sein soll, nicht folgern, dass er 374ber ein sog. Schengenvisum verf374gt haben m374sse. Anders als in der Senatsentscheidung vom 17. Juni 2010 (V ZB 3/10, Rn. 14 ff., juris) liegen nicht im Ansatz Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Betroffene im Besitz eines zum Aufenthalt im Schengengebiet berechtigenden Dokuments gewesen sein k366nn-te. Dieser hat nicht einmal behauptet, mit einem g374ltigen Pass eingereist zu sein. Die Pflicht des Beschwerdegerichts, die entscheidungserheblichen Tatsa-chen von Amts wegen zu ermitteln, geht nur so weit, wie das Vorbringen der 18 - 10 - Beteiligten zu weiteren Erkundigungen Anlass gibt (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 f. Rn. 38). b) Das Beschwerdegericht verkennt indessen, dass bei dem Haftgrund des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise beruhen muss (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neurege-lung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 12/2062, S. 45; Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 21, juris). Eine zwischenzeitliche Aufent-haltsgestattung - beispielsweise aufgrund eines Asylantrags - l344sst die Urs344ch-lichkeit entfallen (vgl. OLG Oldenburg, InfAuslR 2002, 307; OVG Saarlouis, InfAuslR 2001, 172, 173; Hailbronner, aaO, 247 62 AufenthG Rn. 39 [Stand: De-zember 2008]; Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, aaO). An der Urs344chlichkeit der unerlaubten Einreise f374r die vollziehbare Aus-reisepflicht fehlt es hier. 19 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszuge-hen, dass der Betroffene mit einem am 9. Oktober 2009 bei dem Bundesamt eingegangenen Antrag um Asyl nachgesucht und dass dieser Antrag zu einer Aufenthaltsgestattung gef374hrt hat (247 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. 247 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfg). Daraus, dass 247 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AsylVfG die Anordnung von Abschiebungshaft zul344sst, wenn der Ausl344nder den Asylan-trag, wie hier, aus der Strafhaft heraus stellt, folgt nichts anderes. Zweck dieser Regelung ist, zu verhindern, dass der Ausl344nder in einem solchen Fall wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung nicht in Abschie-bungshaft genommen werden darf oder aus dieser zu entlassen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2001 - V ZB 8/01, BGHReport 2001, 341, 342; Ent-wurf eines Gesetzes zur 304nderung straf-, ausl344nder- und asylverfahrensrechtli-cher Vorschriften, BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f.). Dies gilt aber nur, wenn der Antrag binnen vier Wochen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegr374ndet 20 - 11 - abgelehnt wird; andernfalls ist der Betroffene aus der Abschiebungshaft zu ent-lassen (247 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG). Folglich unterbricht ein Asylantrag die Ur-s344chlichkeit der unerlaubten Einreise f374r die vollziehbare Ausreisepflicht jeden-falls dann, wenn er - wie hier - nicht innerhalb von vier Wochen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegr374ndet abgelehnt wird (vgl. OVG Saarlouis, InfAuslR 2001, 172, 173); die Anordnung oder Fortdauer der Abschiebungshaft auf der Grundlage von 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt dann nicht mehr in Betracht. 4. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme des Beschwerdegerichts, An-ordnung und Fortdauer der Haft seien nicht deshalb unzul344ssig, weil feststeht, dass die Abschiebung aus Gr374nden, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monaten nach Anordnung der Haft durchgef374hrt werden kann (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). 21 Die in diesem Zusammenhang notwendige Prognose muss auf einer hin-reichend vollst344ndigen Tatsachengrundlage basieren und sich auf alle im kon-kreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gr374nde erstrecken, die der Ab-schiebung entgegenstehen oder sie verz366gern k366nnen (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu dem Verfahrensab-lauf und zu dem Zeitraum, in dem die einzelnen Schritte unter normalen Bedin-gungen durchlaufen werden. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wie-dergabe der Einsch344tzung der Ausl344nderbeh366rde beschr344nken, die Abschie-bung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden k366nnen. So-weit diese keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es ihm gem344337 247 26 FamFG, diese durch Nachfragen zu ermitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22, juris, mwN). 22 - 12 - Diesen Anforderungen gen374gt die angefochtene Entscheidung nicht. Die Prognose st374tzt sich allein auf die Angabe der Beteiligten zu 2, die mit der Passersatzpapierbeschaffung befasste Zentrale Ausl344nderbeh366rde habe mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mitgeteilt, die Papiere w374rden trotz fehlender Mit-wirkung des Betroffenen binnen acht Wochen vorliegen; sodann k366nne zeitnah ein R374ckflug gebucht werden. Zu Recht wendet der Betroffene hiergegen ein, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Tatsachengrundlage die Einsch344t-zung der Zentralen Ausl344nderbeh366rde beruht; insbesondere haben sich weder die Beteiligte zu 2 noch die Zentrale Ausl344nderbeh366rde auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen Ausl344nderbeh366ren 374ber die Ausstellung von Pass-ersatzpapieren oder auf Erfahrungen aus k374rzlich vollzogenen Abschiebungen nach Serbien bezogen. 23 5. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schlie337lich die Einsch344tzung des Be-schwerdegerichts, die Beteiligte zu 2 sei dem Beschleunigungsgebot gerecht geworden. 24 a) Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) ist auch schon w344hrend des Laufs der Drei-Monats-Frist des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten; es ist verletzt, wenn die Ausl344nderbeh366rde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Ab-schiebungshaft auf eine m366glichst kurze Zeit beschr344nkt werden kann (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, Rn. 16, juris). Die Ausl344nderbeh366rde ist deshalb verpflichtet, die Abschiebung w344hrend der Strafhaft des Betroffenen so vorzu-bereiten, dass sie unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft durchgef374hrt wer-den kann (OLG Oldenburg, InfAuslR 2006, 281; vgl. Hailbronner, aaO, 247 62 AufenthG Rn. 33, Stand: Dezember 2008). 25 - 13 - b) Dass die Beteiligte zu 2 dieser Verpflichtung in jeder Hinsicht nachge-kommen ist, l344sst sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. 26 Zwar hatte sie keinen Anlass, vor Eintritt der Rechtskraft ihrer Auswei-sungsverf374gung, also vor dem 18. Mai 2010, die Abschiebung des Betroffenen vorzubereiten, insbesondere Ersatzpapiere f374r ihn zu beschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, 98). Auch kann ihr entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt nicht um eine Abschiebung aus der Strafhaft gem344337 247 456a StPO heraus bem374ht hat. Da der Betroffene im September 2009 erkl344rt hatte, ein solches Vorgehen nicht zu w374nschen und die Beteiligte zu 2 angesichts der noch nicht bestandskr344ftigen Ablehnung seines Asylantrags nicht davon ausgehen musste, dass sich seine Einstellung zwi-schenzeitlich ge344ndert hatte, stellt es ein widerspr374chliches und damit unbe-achtliches Verhalten dar, wenn der Betroffene der Beteiligten zu 2 nunmehr vorwirft, ihr Verhalten habe, obwohl seinen W374nschen entsprechend, das Be-schleunigungsgebot verletzt. 27 Jedoch kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 2 im Mai 2010 darauf vertrauen durfte, dass eine vorzeitige Haftentlassung des Betroffenen ausgeschlossen war, oder dass sie aufgrund der an die Justizvollzugsanstalt gerichteten Bitte, Ver344nderungen mitzuteilen, von einer solchen fr374hzeitig erfahren w374rde. Viel-mehr h344tte es nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverf374gung einer Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsbeh366rde bedurft, um festzustellen, ob mit einer - in der Praxis nicht ungew366hnlichen - vorzeitigen Haftentlassung zu rechnen war. Darauf, dass sie von Amts wegen unterrichtet werden w374rde, konnte die Beteiligte zu 2 nicht vertrauen, insbesondere ist eine entsprechende 28 - 14 - Unterrichtung nicht in der Anordnung 374ber Mitteilungen in Strafsachen vorgese-hen (vgl. Nr. 42 MiStra). Die an die Justizvollzugsanstalt gerichtete Bitte um Mitteilung etwaiger Ver344nderungen w344re nur ausreichend gewesen, wenn die Beteiligte zu 2 damit rechnen konnte, von dieser fr374hzeitig, also mehrere Wochen vor einer geplan-ten Entlassung, entsprechend unterrichtet zu werden; dass es sich so verh344lt, ist von dem Beschwerdegericht nicht festgestellt worden. Dagegen spricht im 334brigen, dass die Beteiligte zu 2 dem Anruf einer Sozialarbeiterin der Vollzugs-anstalt am 8. April 2010, in der diese fragte, ob es aufenthaltsbeendende Ma337-nahmen gebe, offenbar keine Bedeutung beigemessen hat. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 2 habe aus diesem Anruf keine R374ckschl374sse auf eine vorzeitige Entlassung des Be-troffenen ziehen k366nnen, die (nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungs-verf374gung) Erkundigungen bei der Vollstreckungsbeh366rde nahegelegt h344tten. Ein anderer m366glicher Hintergrund der Nachfrage ist nicht ersichtlich und wird von dem Beschwerdegericht auch nicht genannt. 29 Schlie337lich verkennt das Beschwerdegericht, dass ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot auch darin liegen kann, dass der Betroffene nach der Anordnung der Abschiebungshaft aus bislang nicht gekl344rten Gr374nden erst elf Tage sp344ter, n344mlich am 18. Juni 2010, von einem Mitarbeiter der Beteilig-ten zu 2 aufgesucht worden ist. 30 IV. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (247 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, da der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden kann (247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dem Beschwerdegericht ist Gelegenheit zu der bislang unterbliebe- 31 - 15 - nen Pr374fung zu geben, ob die Voraussetzungen des von dem Amtsgericht an-genommenen Haftgrunds nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorgelegen haben. Ferner erfordert die von dem Betroffenen beantragte Feststellung, dass ihn die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten ver-letzt haben, aus den dargelegten Gr374nden weitere Sachverhaltsermittlungen (247 26 FGG) zu der Beachtung des Beschleunigungsgebots und zu den Voraus-setzungen des 247 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG; dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von dem Beschwerdegericht unter Ber374ck-sichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens gepr374ft werden m374ssen. Erschien eine Abschie-bung aus Gr374nden, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, zu diesem Zeit-punkt nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Si-cherungshaft) m366glich, h344tte die Haft nicht aufrechterhalten werden d374rfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris). Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 07.06.2010 - 18 XIV 1012 B - LG Bochum, Entscheidung vom 14.07.2010 - I-7 T 266/10 -
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