ECLI:DE:BGH:2017:281117BVZB210.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 210/17 vom 28. November 2017 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die R ichter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: 1. Die Beklagten sind, nach dem sie die Beschwerde gegen den am 1. September 2017 verkündete n Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Sie tr agen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog). 2. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 V ZR 124/14, juris Rn. 12 mwN). Das ist hier, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des ihre Berufung zurückweisenden Beschlusses erreichen wollten, die Wertminderung, die ihre Wohnung infolge der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung des Kläg ers erfährt. Diese schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkt e Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 01.07.2017 - 7 C 153/16 WEG - LG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2017 - 2 T 517/17 -
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