BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 21/02 vom11. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,Dr. Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Januar 2002wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt4.142,23 nr DM).Gründe: I.Der Beklagte hat am 16. November 2001 Berufung gegen das Urteil desAmtsgerichts Celle vom 12. Oktober 2001 eingelegt, durch das er verurteiltworden ist, an die Klägerin 8.101,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine Beru-fung hat der Beklagte am 18. Dezember 2001 begründet. Den Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dieRechtsbeschwerde des Beklagten. - 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die für eine Übergangszeit biszum 31. Dezember 2006 eingeführte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) gilt nicht für die Rechtsbeschwerde (Senats-beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Veröffentlichung be-stimmt).Das Rechtsmittel ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungendes § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO), weil eine klärungsbedürftige Frage nicht zu entscheiden ist. Der Sinn deranwaltlichen Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze und die Anfor-derungen, die an die Ausgangskontrolle zu stellen sind, bedürfen keiner weite-ren Klärung und werden von dem angefochtenen Beschluß nicht verkannt undnicht in Frage gestellt. Auch die Rechtsbeschwerde vermag eine Abweichungdes Landgerichts von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aufzuzeigen.Die tatsächliche Frage, ob die unzureichende Ausgangskontrolle in derKanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, von der auch die Rechts-beschwerde ausgeht, nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist gewesen ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung der Ursächlichkeit im Ein-zelfall, die eine überprüfende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts - 4 -auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertDr. Wolst Dr. Frellesen
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