BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 21/03 vom3. März 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ZPO §§ 93, 272 Abs. 1, 276a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO statthaft.b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einerGrundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeig-ter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entspre-chend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93ZPO anerkennen.BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 3. März 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschlußdes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom26. Mai 2003 aufgehoben und die Kostenentscheidung imAnerkenntnisurteil der 6. Zivilkammer des LandgerichtsHeilbronn vom 6. März 2003 geändert.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Der Gegenstandswert der Beschwerde und der Rechtsbe-schwerde wird auf bis zu 19.000 nr - 3 -Gründe: I. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Grundschuld auf Dul-dung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. September 1989,an deren Errichtung die ehemaligen Grundstückseigentümer R. und R.,nicht aber die Beklagte beteiligt gewesen waren, ist in Ziffer 1 vereinbart,daß die Grundschuld fällig sei. Nach der Zweckerklärung vom10. Dezember 2001 werden mit der Grundschuld Forderungen der Kläge-rin unter anderem gegen die S. Fleisch- und Wurstwarenfabrik R. GmbH(im folgenden: GmbH) gesichert.Am 31. Juli 2002 kaufte die Beklagte das mit der Grundschuld be-lastete Grundstück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 an den Be-klagtenvertreter, der auch die GmbH vertrat, forderte die Klägerin dieGmbH auf, sich dinglich wie persönlich der Zwangsvollstreckung bis zum16. Dezember 2002 zu unterwerfen. Am 18. Dezember 2002 wurde dieBeklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.Die Klageschrift wurde der Beklagten am 22. Januar 2003 auf-grund gerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2003 zugestellt. In dieserVerfügung ordnete der Vorsitzende die Durchführung eines schriftlichenVorverfahrens an (§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) und fragte außerdem an, wor-aus sich die Fälligkeit der Grundschuld (§ 1193 BGB) ergebe. Die Klage-schrift enthielt dazu nichts. Am 30. Januar 2003 ging bei Gericht die An-zeige der Beklagten ein, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle.Am selben Tag legte die Klägerin dem Gericht eine Kopie der Grund- - 4 -schuldbestellungsurkunde vor unter Hinweis auf die Fälligkeitsregelungin Ziffer 1, wovon die Beklagte am 5. Februar 2003 Ablichtungen erhielt.Mit am 17. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz er-kannte die Beklagte den Klageanspruch unter Protest gegen die Ko-stenlast an.In dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das Landgerichtder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ein sofortiges An-erkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil die Beklagte zu-nächst umfassend ihre Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt habe. BeiAnordnung eines schriftlichen Vorverfahrens könne ein sofortiges Aner-kenntnis nur in der ersten Erwiderung erfolgen. Das Oberlandesgerichthat sich dieser Ansicht angeschlossen und die sofortige Beschwerde derBeklagten zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, dieKosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft.Im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmendenErledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO ist die Statthaftigkeit einerRechtsbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - ZMR 2003, 333 unter II 1; 29. Juli2003 - VIII ZB 55/03 - NJW-RR 2003, 1504 unter II 2; 29. Juli 2003 - VIIIZB 59/03 - WuM 2003, 637 unter II; 11. September 2003 - XII ZB - 5 -188/02 - WuM 2003, 709 unter II 1; 24. September 2003 - IV ZB 8/03 -unter II 1; 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - unter II 1, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen; 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 - unterII, zur Veröffentlichung vorgesehen; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91aRdn. 26; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 91a Rdn. 156). Die demgegen-über mit Blick auf § 99 Abs. 1 ZPO vereinzelt gebliebenen Bedenken(BGH, Beschluß vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075unter 2 - obiter dictum), die die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch hierfür sich nutzbar machen möchte, greifen nicht durch.Die besondere gesetzliche Regelung eines auf Rechtskontrolle be-schränkten Rechtsmittels in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist auch gegenüberder allgemeinen Regelung zur Anfechtung von Kostenentscheidungendes § 99 Abs. 1 ZPO klar und vom Gesetzgeber gerade auch auf diesemRechtsgebiet in Anbetracht des bislang begrenzten Instanzenzuges ge-wollt (Treber in Hannich/Meyer-Seitz (Hrsg.) ZPO-Reform 2002 vor § 574ZPO Rdn. 6 m.w.N.). Außerdem verlangt eine Überprüfung von Kosten-entscheidungen gemäß § 93 ZPO im Rahmen der Rechtsbeschwerdeweder eine umfassende Beurteilung der Hauptsache noch ermöglicht siediese. Denn überprüft wird nur und zwar weitgehend ohne Rücksicht aufdie materielle Rechtslage (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 93 Rdn. 3),ob die anerkennende Partei Veranlassung zur Klage gegeben und ob siesofort anerkannt hat. Insoweit unterliegt dieses Rechtsmittel eigenen,vom Zweck der Sperrwirkung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht erfaßten Prü-fungskriterien. - 6 -2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vor-aussetzungen des § 93 ZPO liegen vor.a) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, die Be-klagte habe nach Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht nicht mehr mit derKostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen können. Dabei kommt esnicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, obnach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2,276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zugelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeigeerklärt werden muß oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereit-schaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung"sofort" anerkannt werden kann (vgl. zum Streitstand nur Zöller/Herget,aaO Rdn. 4 und Zöller/Greger, aaO § 276 Rdn. 13 m.v.w.N.). Denn fehltes zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nacheinhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" aner-kennen (SchlHOLG JurBüro 2000, 657; KG JW 1929, 118 f.; Stein/Jo-nas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 93 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 93 Rdn. 99 unter "Substantiierung"; Zöller/Herget, aaORdn. 6 unter "Unschlüssige Klage"; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO3. Aufl. § 93 Rdn. 11; AK/Röhl, § 93 ZPO Rdn. 11). Für die von derRechtsbeschwerdeerwiderung für möglich gehaltene Differenzierungzwischen einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig darge-legten Anspruch ist kein Raum. Eine Partei ist nicht gehalten, einen erstim weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klage-anspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuer-kennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können. - 7 -So liegen die Dinge hier. Nach § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dasKapital der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung fällig, die Kün-digungsfrist beträgt gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB sechs Monate. In§ 1193 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber abweichende Bestimmungen fürzulässig erklärt. Eine schlüssige Klage auf Duldung der Zwangsvollstrek-kung aufgrund einer zugunsten des Klägers bestehenden Grundschuldsetzt - entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung - deshalb den Vortragvon Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, daß entweder die Grund-schuld unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ge-kündigt oder aber eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist, de-ren Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. Einen derartigen Tatsa-chenvortrag enthält die Klageschrift nicht einmal ansatzweise. Er isterstmals in dem am 30. Januar 2003 dem Gericht und am 5. Februar2003 der Beklagten zugegangenen Schriftsatz enthalten. Die Beklagtehat den erst jetzt schlüssig gewordenen Klageanspruch bereits im näch-sten bei Gericht eingereichten Schriftsatz und damit "sofort" im Sinnevon § 93 ZPO anerkannt.b) Die Beklagte hat keinen Anlaß zur Klage gegeben.Das Beschwerdegericht hat diese Frage zwar offengelassen. Dasbedingt aber keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 577 Abs. 4ZPO. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst ent-scheiden, da die dafür zugrunde zu legenden Tatsachen nicht im Streitsind und weiterer Vortrag dazu nicht zu erwarten, die Sache mithin ent-scheidungsreif ist. - 8 -Die Klägerin hat die Beklagte - entgegen der Annahme derRechtsbeschwerdeerwiderung - vorprozessual nicht aufgefordert, sichhinsichtlich der Grundschuld der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichtsrichteten sich insbesondere die Unterwerfungsaufforderungen im Schrei-ben der Klägerin vom 2. Dezember 2002 an die GmbH. Die Beklagte istnicht deren Rechtsnachfolgerin. Für die gegenteilige Behauptung derKlägerin ist nichts dargetan. Vielmehr existieren hier rechtlich selbstän-dige Gesellschaften, bei denen auch der Umstand, daß sie ein- und den-selben Rechtsanwalt zu ihrem (Prozeß-)Bevollmächtigten bestellt und mitder Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen beauftragt ha-ben, nicht dazu führen kann, mit der Aufforderung der einen Gesell-schaft, sich in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung zu unter-werfen, zugleich die andere Gesellschaft als ebenso aufgefordert zu be-trachten. Die Beklagte hat sich vor Klageerhebung auch nicht in Verzugbefunden. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte (bzw. für sie handelndenatürliche Personen) jemals bekundet hätte(n), sie werde die Zwangs-vollstreckung der Klägerin in das mit der Grundschuld belastete Grund-stück nicht dulden und/oder eine entsprechende notarielle Urkunde wer-de nicht errichtet bzw. unterzeichnet, liegen ebenfalls nicht vor. Es be-stand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, oh-ne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht zu kommen. - 9 -Die Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten desRechtsstreits insgesamt zu tragen.Terno Dr. Schlichting Wendt Kessal-Wulf Felsch
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