BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 21/06 vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zur374ckweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegr374ndung gestellt, f344llt grunds344tzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - OLG Schleswig LG Kiel - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckge-wiesen. Beschwerdewert: 305,08 200 Gr374nde: I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Am 21. Juni 2005 bestellte sich der Prozess-bevollm344chtigte der Kl344gerin und k374ndigte den Antrag an, die Berufung zur374ck-zuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegr374ndung am 24. August 2005 hat das Oberlandesgericht gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung ohne m374ndliche Verhandlung durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zur374ckgenommen. 1 - - 3 Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat beantragt, die Kosten ge-m344337 247 104 ZPO mit einer 1,6 - Verfahrensgeb374hr der Nr. 3200 VV RVG festzu-setzen. Das Landgericht hat nur eine 1,1 - Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 VV RVG anerkannt, weil der Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung vor Begr374n-dung der Berufung nicht notwendig im Sinne des 247 91 ZPO gewesen sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren wei-ter. 2 II. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin stehe nur eine 1,1 - Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG zu. Er habe zwar mit Schriftsatz vom 21. Mai 2005 einen Antrag auf Zu-r374ckweisung der Berufung der Beklagten angek374ndigt. Dieser vor Eingang der Berufungsbegr374ndung gestellte Sachantrag sei jedoch weder sachdienlich noch notwendig gewesen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegr374ndung gestellter Zur374ckweisungsantrag sei nicht geeignet, das Verfahren zu f366rdern. Ein solcher Sachantrag k366nne auch nicht allein durch den sp344teren Eingang der Beru-fungsbegr374ndung die volle Geb374hr Nr. 3200 VV RVG ausl366sen. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-richt statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zul344ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247 567 Abs. 2, 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 - - 4 Bei der Zuerkennung einer 1,1 - Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 VV RVG sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die Kl344gerin nach Ein-legung der Berufung durch die Beklagte ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte und nach R374cknahme der Berufung grunds344tzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Das entspricht der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl374sse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f. und - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992). 5 Von der grunds344tzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftra-gung eines Rechtsanwalts ist aber die Frage zu unterscheiden, welche Ma337-nahmen der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung f374r erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines Sachantrags nach Nr. 3200, 3201 VV RVG anfallende volle Verfahrensgeb374hr auch dann in dieser H366he erstattungsf344hig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, dass das Rechtsmittel tats344chlich durchgef374hrt wird. Dies ist nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324 f.; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NJW 2003, 3796 f.). 6 Zwar kommt es f374r die Entstehung einer Geb374hr nicht darauf an, ob die den gesetzlichen Geb374hrentatbestand ausf374llenden Ma337nahmen erforderlich waren. Die Erstattungsf344higkeit nach 247 91 ZPO ist jedoch grunds344tzlich von der Notwendigkeit der Ma337nahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung abh344ngig. Die Erstattung der aufgewandten Kosten kann eine Partei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverh344lt-nis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten m366glichst niedrig zu hal- 7 - - 5 ten. Insoweit stellt die oben zitierte h366chstrichterliche Rechtsprechung, der sich der entscheidende Senat anschlie337t, darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass f374r den Berufungsgegner besteht, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro-zessbevollm344chtigten zugleich den Sachantrag auf Zur374ckweisung der Beru-fung anzuk374ndigen. Der Berufungsbeklagte kann sich n344mlich erst nach Vorlie-gen der Berufungsbegr374ndung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erst-instanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begr374ndung das Verfahren f366rdern. Es ist nicht er-sichtlich, welche Prozessf366rderung von einem Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung ausgehen k366nnte, solange mangels einer Berufungsbegr374ndung eine sachgerechte Pr374fung des Rechtsmittels nicht m366glich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - VIII ZB 19/03 - aaO; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - aaO). Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Berufung ausdr374cklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (BAG, aaO, 3797). - - 6 8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 O 76/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.02.2006 - 9 W 10/06 -
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