BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 21/06 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RVG VV Nr. 3104, 3105 Die volle Terminsgeb374hr entsteht f374r den Kl344gervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgem344337 vertreten ist, der Kl344-gervertreter aber 374ber den Antrag auf Erlass eines Vers344umnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zul344ssigkeit seines schrifts344tzlich angek374ndigten Sachan-trags er366rtert oder mit dem pers366nlich anwesenden Beklagten M366glichkeiten einer einverst344ndlichen Regelung bespricht. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - IV ZB 21/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Januar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Streitwert: 1.620,45 200 Gr374nde: I. Die anwaltlich vertretene Kl344gerin hat vor dem Landgericht ein Vers344umnisurteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei Grund-schulden erwirkt, das rechtskr344ftig wurde. Von Seiten der Beklagten war zum Termin, in dem das Vers344umnisurteil erging, nur der Beklagte zu 1) 1 - 3 - ohne Anwalt erschienen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht u.a. hervor, dass vor Erlass des Vers344umnisurteils der Sach- und Streitstand kurz er366rtert worden sei; der Beklagte zu 1) habe erkl344rt, dass auf die Schuld bei der Kl344gerin in H366he von ca. 250.000 200 gegenw344rtig regelm344337ig Zah-lungen geleistet w374rden. Der Kl344gervertreter habe den Antrag aus der Klageschrift mit einer Ma337gabe hinsichtlich der Bezeichnung des be-lasteten Grundst374cks im Grundbuch gestellt. Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl344ger-vertreter u.a. beantragt, f374r die Wahrnehmung des Termins, in dem das Vers344umnisurteil ergangen war, eine 1,2fache Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV-RVG festzusetzen. Auf R374ckfrage des Rechtspflegers hat sich der die Verhandlung leitende Richter im Wesentlichen auf das Sit-zungsprotokoll bezogen; der Kl344gervertreter hat erkl344rt, der Beklagte ha-be im Termin zur Vorgeschichte des Rechtsstreits vorgetragen, 374ber Versuche berichtet, zu einer einverst344ndlichen L366sung zu gelangen, und sich erneut um eine solche L366sung bem374ht. Er sei vom Kl344gervertreter darauf hingewiesen worden, dass auch nach Erlass des Vers344umnisur-teils weiterhin die M366glichkeit bestehe, mit der Kl344gerin einvernehmliche Regelungen zu treffen. Diese Darstellung haben die im Kostenfestset-zungsverfahren anwaltlich vertretenen Beklagten nicht bestritten. Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2006 die beantragte Terminsgeb374hr festgesetzt. 2 Dagegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben, der nicht abgeholfen wurde. Das Oberlandesgericht hat die Kostenfestset-zung reduziert und dem Kl344gervertreter lediglich eine halbe Geb374hr nach Nr. 3105 VV-RVG zugebilligt. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - 4 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig und begr374ndet. 1. Das Oberlandesgericht geht vom Wortlaut der Nr. 3105 VV-RVG aus, wonach die Beschr344nkung der Terminsgeb374hr auf den halben Ge-b374hrensatz an zwei Voraussetzungen gekn374pft ist: Zum einen muss eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgem344337 vertreten sein. Das war hier bez374glich der Beklagten der Fall. Zum anderen darf "lediglich" ein Antrag auf Vers344umnisurteil (oder zur Prozess- oder Sachleitung) gestellt worden sein. Das Oberlandesgericht stellt fest, im vorliegenden Fall sei dar374ber hinaus vom Gericht auf eine Antragsanpassung durch den Kl344gervertreter hingewirkt worden; au337erdem sei zu den Berichten des erschienenen Beklagten zu 1) und dessen Bem374hungen um eine einvernehmliche Regelung Stellung genommen worden. Damit sei nach dem Wortlaut der hier anzuwendenden Vorschriften von der Entstehung der vollen, 1,2fachen Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3104 VV-RVG auszuge-hen. 5 Auch nach den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971 S. 212 f.) solle die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Reduzierung nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin tats344chlich keine weitere T344tigkeit als die Stellung des Antrags auf ein Vers344umnisurteil entfaltet habe. In den Motiven werde aber der Hinweis gegeben, dass bei gleich-zeitiger Anwesenheit bzw. ordnungsgem344337er Vertretung beider Parteien die Geb374hr nach Nr. 3104 VV-RVG auch dann anzusetzen ist, wenn le-diglich ein Antrag auf Erlass eines Vers344umnisurteils gestellt wird, weil in solchen F344llen in aller Regel weitere Er366rterungen stattfinden. Allerdings k366nne auf das Vorliegen einer Er366rterung oder Verhandlung nicht abge- 6 - 5 - stellt werden, weil das RVG diese Begriffe aus Vereinfachungsgr374nden nicht verwende. Daraus zieht das Oberlandesgericht den Schluss, auf die Frage ei-ner Er366rterung oder Verhandlung k366nne es aufgrund der vom Gesetzge-ber erstrebten Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens auch bei der Anwendung der Nr. 3105 VV-RVG nicht ankommen. Vielmehr sei allein entscheidend, dass nur eine Partei anwesend bzw. ordnungsge-m344337 vertreten war und ein Antrag auf Erlass eines Vers344umnisurteils ge-stellt worden ist. Dar374ber hinaus w344re es 374berraschend, wenn ein Pro-zessbevollm344chtigter, dessen vorbereitender Vortrag nicht schl374ssig oder hinreichend substantiiert sei und der deshalb seinen Antrag nach Er366rterung mit dem Gericht im Termin ab344ndere, eine h366here, vom Geg-ner zu erstattende Geb374hr erhalten solle. Deshalb m374sse der Geb374hren-tatbestand der Nr. 3105 VV-RVG restriktiv dahin ausgelegt werden, dass eine einseitige Er366rterung des erschienenen Prozessbevollm344chtigten mit dem Gericht oder mit einer nicht ordnungsgem344337 vertretenen Partei die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Reduzierung nicht ausschlie337e. 7 2. Dem folgt der Senat nicht. 8 a) Wie sich aus dem Zitat des Oberlandesgerichts aus den Ge-setzgebungsmaterialien ergibt, soll die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Geb374hrenreduzierung "nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Ter-min tats344chlich keine weiteren T344tigkeiten entfaltet". Daraus ist zu schlie337en, dass ihm die h366here Geb374hr aus Nr. 3104 VV-RVG zustehen soll, wenn er 374ber die Stellung der in Nr. 3105 VV-RVG genannten An-tr344ge hinaus t344tig wird, also einen h366heren Aufwand hat. Das RVG kn374pft zwar nicht mehr an das Vorliegen einer Er366rterung oder Verhandlung an, 9 - 6 - wohl aber an den Aufwand des Anwalts. Dass aufgrund der Typisierung des Gesetzes von einem h366heren Aufwand regelm344337ig auch dann aus-gegangen wird, wenn beide Parteien erscheinen bzw. ordnungsgem344337 vertreten sind, selbst wenn nur ein Antrag auf Erlass eines Vers344umnis-urteils gestellt wird, zwingt nicht zu dem Gegenschluss, dass ein kosten-rechtlich beachtlicher Mehraufwand nicht anzunehmen sei, wenn nur ei-ne Partei erschienen oder ordnungsgem344337 vertreten ist. Vielmehr setzt Nr. 3105 VV-RVG zus344tzlich voraus, dass "lediglich" ein Antrag auf Ver-s344umnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Erst dar-an wird in den Materialien die Folgerung gekn374pft, in solchen Fallkons-tellationen habe der Anwalt in der Regel einen verminderten Aufwand, dem die Geb374hrenreduzierung Rechnung trage (BT-Drucks. 15/1971 S. 212). b) Kommt es mithin entscheidend auf den Aufwand des Rechtsan-walts an, bestehen keine Bedenken, ihm die volle Terminsgeb374hr der Nr. 3104 VV-RVG auch dann zuzugestehen, wenn die 374ber die Stellung der in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehenen Antr344ge hinausgehende T344tigkeit des Anwalts darin besteht, diese Antr344ge zuvor nach Er366rterung mit dem Gericht angepasst zu haben. Die Antrags344nderung muss keineswegs immer auf einer nachl344ssigen Vorbereitung des Anwalts beruhen und dient jedenfalls auch den Interessen der durch das Vers344umnisurteil be-troffenen, nicht erschienenen Partei. Es ist nicht einzusehen, warum die beklagte Partei bei einem gegen sie ergangenen Vers344umnisurteil die auf der Er366rterung mit dem Gericht beruhenden Anwaltskosten nicht ge-nau so tragen soll, wie wenn das Vers344umnisurteil aufgrund eines Ter-mins ergangen w344re, in dem beide Parteien ordnungsgem344337 vertreten waren. Eine weitere Ber374cksichtigung von Besonderheiten des Einzelfal-les, insbesondere ob der zus344tzliche Aufwand im Termin vermeidbar ge- 10 - 7 - wesen w344re oder nicht, widerspr344che dem Ziel des Gesetzgebers, nach M366glichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu er-reichen (BT-Drucks. 15/1971 S. 139 f., 144 f., 147). c) Ungeachtet der Anpassung des Klageantrags ergibt sich ein Mehraufwand des Kl344gervertreters im vorliegenden Fall schon daraus, dass der pers366nlich zum Termin erschienene Beklagte zu 1) mit dem Kl344gervertreter M366glichkeiten einer einverst344ndlichen Regelung bespro-chen hat. Nach der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgeb374hr schon dann, wenn der Anwalt an einer auf die Vermei-dung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt, und zwar sogar ohne Beteiligung des Gerichts. Deshalb kann es nicht darauf ankommen, dass der Beklagte zu 1) nicht ordnungsgem344337 vertre-ten war. 11 d) Mithin stimmt die Auslegung der Nr. 3105 VV-RVG, die sich auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Wortlaut der Be-stimmung ergibt, dass n344mlich eine Beschr344nkung auf den halben Ge-b374hrensatz nur eintritt, wenn bei einseitiger Verhandlung "lediglich" ein Antrag auf Vers344umnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, mit den Wertungen des Gesetzgebers 374berein, wie sie sich aus den Materialien und aus anderen, auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Deshalb verdient die den Wortlaut aussch366pfende Auslegung den Vorzug (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157 TZ 9 a.E.). Sie entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG K366ln JurB374ro 2006, 254; KG, Beschluss vom 7. M344rz 2006 - 1 W 78/06 - dokumentiert bei juris unter TZ 3; LAG Hessen NZA-RR 2006, 436, 437; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 12 - 8 - 17. Aufl. VV 3105 Rdn. 27; RAMOLK RVG/Hergenr366der, 9. Aufl. VV RVG Nr. 3105 Rdn. 2; Schons in Hartung/R366mermann/Schons, Praxiskom-mentar zum RVG 2. Aufl. VV 3105 Rdn. 8; Mayer in Mayer/Kroi337, RVG 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 4, 14; Hansens in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Verg374tungsrechts Teil 7 Rdn. 366 f.; Schneider, Geb374hren-recht, Honorargestaltung, Kostenrecht S. 55; Enders, RVG f374r Anf344nger Rdn. 1043). Die Pr374fung, ob der Anwalt 374ber Nr. 3105 VV-RVG hinaus T344tigkeiten entfaltet hat, f374hrt schlie337lich nicht zu einer ins Gewicht fal-lenden Erschwerung des Kostenfestsetzungsverfahrens. In der Regel werden zus344tzliche T344tigkeiten des Rechtsanwalts - wie hier - bereits aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen. Im 334brigen ist es Sache des Anwalts, der die Kostenfestsetzung betreibt, deren Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen (247247 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 103 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 9 - 13 Danach hat der Rechtspfleger des Landgerichts die Kosten hier zutreffend festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war zu-r374ckzuweisen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 10 O 822/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.05.2006 - 11 W 19/06 -
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