BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/07 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 857 Abs. 1 Zur Pf344ndung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapie-ren. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 21/07 - LG Augsburg AG Landsberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Durch rechtskr344ftiges Urteil vom 4. Mai 2004 wurde der Schuldner zu ei-ner Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der Verfall von Wertersatz in H366he von 4.500.000 200 angeordnet. Im Ermittlungsverfahren war zur Sicherung des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz ein dinglicher Arrest in das Verm366gen des Schuldners ausgebracht worden, zu dessen Vollzug vier Pf344ndungsbe-schl374sse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 erlassen wurden. Der Pf344ndungsbeschluss vom 16. November 2000 hat folgenden auszugswei-sen Wortlaut: 1 - 3 - "Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes 205 werden 205 die angeblichen Forderungen des 205 - Schuldner - gegen die 205 - Drittschuldnerin - aus dem Vertrag 374ber die Wertpapierverwah-rung bis zur H366he von 27.271.794,- DM gepf344ndet. Insbesondere wird der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapie-ren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsan-teil von St374cken im Sammelbestand aus den Depots 205 gepf344ndet." Die drei Pf344ndungsbeschl374sse vom 8. Dezember 2000 lauten auszugs-weise: 2 "Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes 205 werden 205 s344mtliche bestehenden und k374nftigen Forderungen des 205 - Schuldner - aus allen vorhandenen Gesch344ftsverbindungen (Kon-ten, Depots, Schlie337f344cher etc.), insbesondere aus den Kon-ten/Depots 205 bei der 205 - Drittschuldnerin - bis zur H366he von 15.000.000,- DM gepf344ndet. Insbesondere der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von St374cken im Sammelbestand, sowie alle Forderungen aus sonstigen Kontover-bindungen." Der Gl344ubiger hat bei dem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) bean-tragt, ihn gem344337 247 844 Abs. 1 ZPO zu erm344chtigen, Verm366genswerte des Schuldners in Form von im Einzelnen bezeichneten Aktien bis zur Tilgung der offenen Forderung durch Beauftragung des jeweiligen Drittschuldners zum g344ngigen B366rsenpreis an der B366rse zu verkaufen. Das Amtsgericht hat den be-antragten Beschluss erlassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und 3 - 4 - den Antrag des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Antrag weiter. II. 4 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwer-degericht. 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Vollstreckung in Wertpapiere in Sammelverwahrung erfolge durch Pf344ndung und 334berweisung des Miteigen-tumsanteils und zweckm344337igerweise zus344tzlich des Auslieferungsanspruchs aus 247 7 DepotG. Vorliegend seien aber lediglich die Hilfsanspr374che aus den Verwahrungsvertr344gen mit den Bankinstituten gepf344ndet worden, nicht jedoch die Miteigentumsanteile. Nach dem Wortlaut der Pf344ndungsbeschl374sse seien jeweils Forderungen gegen374ber den Banken gepf344ndet worden. Das Innehalten eines Miteigentumsrechts sei jedoch keine Forderung gegen374ber diesen Institu-ten. Die Beschl374sse k366nnten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mit-eigentumsrechte erfasst seien. 5 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Miteigen-tumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers geh366renden Wertpa-pieren (247 6 Abs. 1 DepotG) als andere Verm366gensrechte im Sinne von 247247 857 Abs. 1, 828 ff. ZPO pf344ndbar und verwertbar sind (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ 160, 121, 124; Erk, Rechtspfleger 1991, 236; St366-ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1787e). 7 - 5 - b) Die Pf344ndungsbeschl374sse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 sind dahin auszulegen, dass die dem Schuldner zustehenden Miteigen-tumsanteile an den von den Drittschuldnerinnen im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren mitgepf344ndet sind. 8 9 Als Hoheitsakt ist der Pf344ndungsbeschluss vom Rechtsbeschwerdege-richt selbst auszulegen (BGH, Beschluss vom 13. April 1983 - VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544). Nach st344ndiger Rechtsprechung muss der Pf344ndungsbeschluss zur Rechts- und Verkehrssicherheit das gepf344ndete Verm366gensrecht und des-sen Rechtsgrund so bestimmt bezeichnen, dass bei verst344ndiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welches Verm366gensrecht Gegenstand der Zwangsvoll-streckung sein soll. Das gepf344ndete Verm366gensrecht muss von anderen unter-schieden werden k366nnen; das Rechtsverh344ltnis, aus dem es hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pf344n-dungsgegenstands muss sich bei einer Auslegung des Pf344ndungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur f374r die unmittelbar Beteiligten, sondern auch f374r andere Personen - insbesondere f374r weitere Gl344ubiger des Schuld-ners - klar sein. Deswegen k366nnen Umst344nde au337erhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht ber374cksichtigt werden. An die Bezeichnung des gepf344nde-ten Verm366gensrechts d374rfen allerdings keine 374berm344337igen Anforderungen ge-stellt werden, weil der Gl344ubiger regelm344337ig die Verh344ltnisse seines Schuldners nur oberfl344chlich kennt. Ungenauigkeiten sind unsch344dlich, wenn eine sachge-rechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976, 2977; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544, jeweils m.w.N.). Aus dem Wortlaut der Pf344ndungsbeschl374sse ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Pf344ndung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners an den sammel- 10 - 6 - verwahrten Wertpapieren erstreckt. Anders kann die Formulierung "samt dem Miteigentumsanteil von St374cken im Sammelbestand" nicht verstanden werden. Daran 344ndert nichts, dass der Obersatz nur von Forderungen, nicht hingegen von Verm366gensrechten im Sinne von 247 857 ZPO spricht, zu denen ein Miteigen-tumsanteil geh366rt. Der mit "insbesondere" eingeleitete, den Pf344ndungsgegen-stand konkretisierende Satz l344sst objektiv erkennen, dass die Pf344ndung jeden-falls die ausdr374cklich erw344hnten Rechte erfassen soll. Eine Beschr344nkung auf Forderungen im Rechtssinne ist ersichtlich nicht gewollt, auch wenn 247 857 ZPO im Beschluss nicht erw344hnt ist. c) Der Pf344ndungsbeschluss ist bez374glich der Wertpapiere hinreichend bestimmt. Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass es um alle Wertpapiere geht, die die jeweilige Drittschuldnerin f374r den Schuldner verwahrt. Eine n344here Bezeich-nung der Wertpapiere oder Nennung der betroffenen Depotnummern zu for-dern, w374rde die Anforderungen an den Gl344ubiger 374berspannen, der genauere Kenntnisse in der Regel nicht haben kann. 11 - 7 - 3. Eine abschlie337ende Entscheidung des Senats nach 247 577 Abs. 5 ZPO ist nicht m366glich, da das Beschwerdegericht Feststellungen zu den tats344chli-chen Voraussetzungen f374r die begehrte andere Art der Verwertung nach 247 844 Abs. 1 ZPO nicht getroffen hat. 12 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Landsberg am Lech, Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 M 1688/06 - LG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 5 T 4682/06 -
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