BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 85a Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von 247 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verk374rzen, wird nicht dadurch rechtsmissbr344uchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gl344ubigerin von einer Verk374rzung des Schuldnerschutzes auszugehen w344re. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - V ZB 21/08 - LG K366ln AG Bergheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 270.000 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 (Gl344ubigerin) ist die Zwangsversteigerung des im Rubrum n344her bezeichneten Grundst374cks wegen einer Grundschuld in H366he von 245.420,10 200 nebst 18 % Zinsen seit dem 14. Juli 1993 und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % sowie "dinglichen Rechtsverfolgungskosten" in H366he von 427,96 200 angeordnet worden. Den Verkehrswert hat das Voll-streckungsgericht auf 570.000 200 festgesetzt. In dem ersten Versteigerungster-min am 10. November 2006 hat nur die Gl344ubigerin selbst ein Gebot in H366he von 200.000 200 abgegeben. Der Zuschlag ist mit der Begr374ndung versagt wor-den, das Gebot habe die 5/10 Grenze des 247 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht eingelegt worden. 1 - 3 - Nachdem die Beteiligte zu 3 (Ersteherin) in dem zweiten Termin am 17. August 2007 Meistbietende geblieben war, ist ihr der Zuschlag zun344chst erteilt worden. Der dagegen eingelegten Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Vollstreckungsgericht abgeholfen und dies darauf gest374tzt, die 5/10 Grenze des 247 85a ZVG habe auch in dem zweiten Termin gegolten, weil der Gl344ubigerin auf ihr Gebot in dem ersten Termin der Zuschlag h344tte erteilt wer-den m374ssen (247 85a Abs. 3 ZVG). Auf die gegen den Abhilfebeschluss eingeleg-ten sofortigen Beschwerden der Gl344ubigerin und der Ersteherin hat das Land-gericht erneut den Zuschlag erteilt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte der Schuldner wieder die Versagung des Zuschlags erreichen. 2 II. Das Beschwerdegericht geht davon aus, die 5/10 Grenze des 247 85a Abs. 1 ZVG gelte in dem zweiten Termin nur dann weiter, wenn in dem ersten Termin kein wirksames Angebot abgegeben worden sei. So liege es hier nicht. Ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten der Gl344ubigerin in dem ersten Termin k366nne nicht festgestellt werden. Es habe kein Eigengebot der Terminsvertrete-rin vorgelegen. Vielmehr sei das Gebot namens der Gl344ubigerin abgegeben worden. Eine Vermutung rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens bestehe in solchen F344llen nicht. Auch wenn man unterstelle, dass der Zuschlag in dem ersten Ter-min wegen 247 85a Abs. 3 i.V.m. 247 114a ZVG h344tte erteilt werden m374ssen, l344ge ein Rechtsmissbrauch nicht vor, weil nicht anzunehmen sei, dass die Gl344ubige-rin auf eine rechtsfehlerhafte Zur374ckweisung des Gebots spekuliert habe. 3 - 4 - III. 4 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die 5/10 Grenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Termin nicht mehr galt. 5 1. Das Beschwerdegericht war rechtlich nicht gehindert, die Wirksamkeit des in dem ersten Termin abgegebenen Gebots zu pr374fen (Senat, BGHZ, 172, 218, 236 f.). Dem steht nicht entgegen, dass die auf 247 85a ZVG gest374tzte Zu-schlagsversagung nicht angefochten worden ist. Der Eintritt der formellen Rechtskraft hat zur Folge, dass die Bindung des Bieters an sein Meistgebot er-loschen (247 86 i.V.m. 247 72 Abs. 3 ZVG) und dass auf dieser Grundlage die Be-stimmung eines neuen Versteigerungstermins von Amts wegen nicht zu bean-standen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360). Selbst bei Annahme materieller Rechtskraftwirkung st374nde dar374ber hinaus nur die Versagung des Zuschlags als solche fest, nicht aber erw374chsen die die Ent-scheidung tragenden Begr374ndungselemente in Rechtskraft (vgl. Senat, BGHZ 172, 218, 237). 2. Der Wegfall der 5/10 Grenze nach 247 85a Abs. 1 u. 2 ZVG setzt voraus, dass in dem ersten Versteigerungstermin ein wirksames Gebot abgegeben wurde (dazu grundlegend Senat, BGHZ 172, 218, 220 ff. m.w.N.). So verh344lt es sich hier. Das Gebot war nicht rechtsmissbr344uchlich. Dabei ist mit der Rechts-beschwerde davon auszugehen, dass der Gl344ubigerin in dem ersten Termin der Zuschlag h344tte erteilt werden m374ssen, weil ihr Gebot zusammen mit dem Be-trag, mit dem sie bei der auf den Zuschlag folgenden Erl366sverteilung ausgefal-len w344re, die H344lfte des festgesetzten Grundst374ckswertes 374berschritten h344tte (247 85a Abs. 3 i.V.m. 247 114a ZVG). Auf dieser Grundlage war das Gebot der 6 - 5 - Gl344ubigerin jedoch schon objektiv nicht geeignet, den von 247 85a Abs. 1 ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verk374rzen. H344tte die Gl344ubigerin in dem ersten Termin ein 374ber 5/10 liegendes Gebot abgegeben und w344re ihr gleichwohl der Zuschlag (rechtsfehlerhaft) versagt worden, h344tte dies nicht dazu gef374hrt, dass diese Grenze auch in dem zweiten Termin zu beachten gewesen w344re. Nichts anderes kann gelten, wenn das Gebot zwar diese Grenze nicht erreicht, es aber so hoch ist, dass die Anrechnung nach 247 85a Abs. 3 ZVG zur Erteilung des Zu-schlags h344tte f374hren m374ssen. Auch dann liegt ein zuschlagsf344higes Gebot vor, weil infolge der Befriedigungswirkung nach 247 114a ZVG (dazu Senat, BGHZ 172, 218, 234; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361) auch in diesem Falle von einem Verwertungserl366s auszugehen ist, der die H344lf-te des Grundst374ckswerts 374bersteigt. Auf die Willensrichtung der 226 in dem Termin durch eine Rechtsanw344ltin vertretenen 226 Gl344ubigerin, die die Wirkung des 247 85a Abs. 3 ZVG offenbar 374bersehen hatte, kommt es in Konstellationen der vorliegenden Art nicht an. Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den Schuldnerschutz zu verk374rzen, wird nicht dadurch rechtsmissbr344uchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vor-stellungen der Gl344ubigerin von einer Verk374rzung des Schuldnerschutzes aus-zugehen w344re. Ob sich daran etwas 344ndert, wenn weitere Umst344nde hinzutre-ten, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Beschwer-degerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gl344ubigerin darauf spekuliert hat, das Vollstreckungsgericht werde die Vorschrift des 247 85a Abs. 3 ZVG 374bersehen. Auch die Rechtsbeschwerde verweist auf kein Vorbringen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnte. 7 - 6 - IV. 8 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen hat, folgt aus Nr. 2243 KV-GKG. Ein Ausspruch 374ber die au337er-gerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschlie337enden Rechtsbe-schwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-ordnung gegen374ber stehen. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 21.09.2007 - 32 K 128/05 - LG K366ln, Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 T 385/07 -
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