BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/08 vom 10. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 13. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 3.615,70 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte Werklohnanspr374che aus ver-schiedenen Rechnungen f374r Reparaturarbeiten an Lastkraftwagen und Bussen der Beklagten geltend. Die Beklagte hat Anspr374che wegen mangelhafter Aus-f374hrung eines Teils der Reparaturarbeiten geltend gemacht und begehrt wider-klagend Schadensersatz wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. 1 Das Amtsgericht hat der Klage 374berwiegend stattgegeben und die Wi-derklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das 2 - 3 - Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen. Da-gegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 3 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht die Berufung der Be-klagten zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) als unzul344ssig verworfen hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 4 a) Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht in der gesetzlichen Form des 247 520 Abs. 3 ZPO begr374ndet worden. Es sei nicht dargelegt, f374r wel-che der verschiedenen streitgegenst344ndlichen Werklohnanspr374che der Kl344gerin die Ausf374hrungen in der Berufungsbegr374ndung von rechtlicher Relevanz seien. Soweit die Berufungsbegr374ndung einen Versto337 gegen die Denkgesetze durch die amtsgerichtliche Entscheidung r374ge, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit das Urteil hierauf beruhe. Zu den R374gen, das Amtsgericht habe die Fragen der Technik falsch verstanden und einen Beweisantrag 374bergangen, sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, wieso dies das ganze Urteil fehlerhaft ma-che. Gleiches gelte f374r weitere Ausf374hrungen zum Sachverhalt. Zur Widerklage verweise die Berufungsbegr374ndung lediglich auf das Vorbringen erster Instanz, was keine ausreichende Begr374ndung darstelle. Ausf374hrungen zur Werklohnfor- 5 - 4 - derung bzgl. der Arbeiten an der Standheizung eines Busses seien unerheblich, da insoweit die Klage durch das Amtsgericht abgewiesen worden sei. 6 b) Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat die Anforderungen an die rechtlichen Ausf374hrungen in einer Beru-fungsbegr374ndung 374berspannt. 7 aa) Allerdings ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Norm von einem rechtlich zutreffenden Ansatz ausgegangen. Gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat die Berufungsbegr374ndung die Bezeichnung der Umst344nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf374hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die ange-fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegr374ndung erkennen lassen soll, aus welchen tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gr374nde an-zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb-lichkeit f374r die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehler-haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umst344nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsf374hrers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ist insbe-sondere ohne Bedeutung, ob die Ausf374hrungen in sich schl374ssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, MDR 2003, 1130 = NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). 8 Im Falle der uneingeschr344nkten Anfechtung muss die Berufungsbegr374n-dung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegr374ndung daher in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren 304nderung begehrt 9 - 5 - wird (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NZBau 2000, 77 = NJW-RR 2000, 1015). 10 bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts gen374gt die Berufungsbe-gr374ndung der Beklagten diesen Anforderungen. Denn aus ihr geht noch hinrei-chend deutlich hervor, in welchem Umfang und aus welchen Gr374nden die Be-klagte das amtsgerichtliche Urteil f374r unrichtig erachtet. Die Klageforderung setzte sich aus Teilbetr344gen aus 12 Rechnungen f374r unterschiedliche Reparaturarbeiten an verschiedenen Fahrzeugen der Beklag-ten zusammen. Davon waren die Anspr374che aus 10 Rechnungen in einer Ge-samth366he von 1.696,26 200 nicht streitig. Lediglich die Rechnung vom 7. Dezem-ber 2005 betreffend die Standheizung eines M. 374ber 709,27 200 und die Rech-nung vom 9. M344rz 2006 betreffend die Bremsen eines Busses 374ber 1.463,63 200 standen zwischen den Parteien im Streit. Insoweit machte die Beklagte M344ngel der Werkleistung geltend und bestritt daher ihre Zahlungspflicht. Die Klage we-gen der Anspr374che betreffend die Reparatur der Standheizung (Rechnung vom 7. Dezember 2005) hat das Amtsgericht abgewiesen. Soweit die Beklagte hier-zu noch in der Berufungsbegr374ndung vortr344gt, soll dieser Vortrag nur das tech-nische Fehlverst344ndnis des Erstgerichts belegen. Die Angriffe der Berufung richten sich daher erkennbar ausschlie337lich gegen die Verurteilung zur Zahlung aus der Rechnung vom 9. M344rz 2006 betreffend die Bremsanlage des Busses und die Aberkennung der Gegenforderungen aus der Anmietung des Ersatz-fahrzeuges. Dies verkennt das Landgericht, wenn es ausf374hrt, die Darlegungen der Berufungsbegr374ndung lie337en nicht erkennen, f374r welche Werklohnanspr374-che die Ausf374hrungen von rechtlicher Relevanz seien. 11 Die Berufung bem344ngelt an der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, dass sie den Zusammenhang fr374herer, vergeblicher Reparaturen an der Hy- 12 - 6 - draulik mit den Arbeiten an der Bremsanlage, die der Rechnung vom 9. M344rz 2006 zugrunde lagen, verkannt habe. Hierzu habe sie Beweis durch Sachver-st344ndigengutachten angeboten, dem das Amtsgericht nicht nachgegangen sei. Mehrfache fr374here Reparatur- und Nachbesserungsversuche der Kl344gerin seien fehlgeschlagen, weil die Kl344gerin die eigentliche Ursache des Aufleuchtens der Kontrolllampe, n344mlich die defekten Bremsleitungen, nicht erkannt habe. Des-halb sei die Klageforderung unbegr374ndet. Das stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts eine hinreichend begr374ndete Anfechtung des Ersturteils dar, weil die Beklagte dargelegt hat, dass das Amtsgericht nach ihrer Ansicht zu Unrecht der Kl344gerin die Anspr374che aus der Rechnung vom 9. M344rz 2006 betreffend die Reparatur der Bremsen zuerkannt hat. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist oder nicht, stellt eine Frage der Begr374ndetheit der Berufung dar, ohne dass da-durch ihre Zul344ssigkeit in Frage gestellt wird. Zur Aberkennung der Gegenanspr374che wegen der Anmietung eines Er-satzfahrzeugs meint das Landgericht, die Beklagte habe sich unzul344ssigerweise auf die Verweisung auf ihr Vorbringen erster Instanz beschr344nkt. Dabei 374ber-sieht das Landgericht, dass die Ausf374hrungen zu den erfolglosen Nachbesse-rungsversuchen der Hydraulik und der Bremsanlage auch der Begr374ndung der Dauer des Ausfalls des Fahrzeugs durch die lange Reparaturdauer dienen und die erfolglosen Versuche der Kl344gerin, die Mangelursache aufzufinden, eine Pflichtverletzung darstellen sollen, die in Verbindung mit der Rechnung 374ber das angemietete Fahrzeug einen Schadensersatzanspruch der Beklagten ge-gen die Kl344gerin begr374nden k366nnten. Auch das stellt die Mitteilung von Um-st344nden dar, die das Urteil in diesem Punkt aus der Sicht des Berufungsf374hrers in Frage stellen. Weitere formale Anforderungen werden nicht gestellt; f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die-se 334berlegungen des Berufungsf374hrers in sich schl374ssig oder rechtlich haltbar sind. 13 - 7 - III. 14 Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen, damit es sich nunmehr mit der Begr374ndetheit der Berufung befassen kann. Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 C 794/06 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 S 59/07 -
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