BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/09 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 511 Abs. 2 Nr. 1, 767 Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklag-ten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvoll-streckung f374r unzul344ssig erkl344rt worden, er durch den rechtskraftf344higen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431). BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09 - OLG M374nchen LG Kempten (Allg344u) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Half-meier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 987,33 200. Gr374nde: I. Nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund eines Vorprozesses zwischen den Parteien haben die Kl344ger als Gesamtschuldner an die Beklagte 3.438,38 200 nebst Zinsen zu zahlen. 1 Nach Zahlung eines Betrages von 2.451,05 200 durch die Kl344ger betrieb die Beklagte wegen des noch offenen Betrages von 987,33 200 nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung. Diese hielten die Kl344ger wegen Gegenanspr374chen f374r 2 - 3 - unberechtigt und erhoben deshalb die Vollstreckungsabwehrklage. Noch vor Zustellung der Klage hatte die Beklagte den Restbetrag aus dem Kostenfest-setzungsbeschluss bis auf einen kleinen Betrag, nach ihrer Behauptung in H366-he von 0,04 200, vollstreckt. 3 Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Gegen-forderung f374r unzul344ssig erkl344rt und die Beklagte zur Herausgabe der voll-streckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Kl344ger verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem ange-fochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Be-klagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Beklagten ergebe sich nur noch in der H366he, in der die Forderung nicht getilgt sei. Nach ihrem eigenen Vortrag betreffe diese einen Betrag von 0,04 200 zuz374g-lich eventuell anfallender Kosten. Die Auffassung der Beklagten, infolge der Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung sei sie in H366he des Betrages von 987,33 200 zuz374glich Zinsen beschwert, treffe nicht zu. Die Vollstreckungsab-wehrklage habe keine rechtskr344ftige Feststellung des Nichtmehrbestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt. 4 III. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-dert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist von der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 m.w.N.). 6 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerhaft als unzul344ssig verworfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes 374bersteigt 600 200. Er betr344gt 987,33 200. a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterle-genen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwie-weit die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rt worden ist, er durch den rechtskraftf344higen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 m.w.N.). Inso-weit kommt es, wie bei dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage, allein darauf an, in welcher nominellen H366he nach dem erstinstanzlichen Urteil die Voll-streckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Unerheblich ist, ob die titulierte Forderung ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, aaO, Rn. 9 m.w.N.). 8 b) Nach diesen Grunds344tzen ist es verfehlt, darauf abzustellen, in wel-cher H366he die Beklagte noch vollstrecken will. Vielmehr 344ndert die bereits er-folgte Tilgung nichts an der im Nennbetrag im Titel ausgewiesenen Vollstreck-barkeit der Forderung, die mit der Klage angegriffen und mit dem Urteil beseitigt worden ist. Darauf hat auch die Beklagte zutreffend in der Berufungsinstanz hingewiesen. Auf die weiteren Erw344gungen im Zusammenhang mit der Forde- 9 - 5 - rung der Kl344gerin auf R374ckzahlung des vollstreckten Betrages kommt es nicht an. 10 Damit ist lediglich die Beschr344nkung der Kl344ger auf den Hauptsachebe-trag von 987,33 200 zu ber374cksichtigen. 11 c) Keinen Bedenken begegnet es dagegen, dass das Berufungsgericht der daneben erfolgten Verurteilung zur Herausgabe des Vollstreckungstitels keinen eigenst344ndigen Wert beigemessen hat. Hier ist in der Regel ma337geblich das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Miss-brauch des Titels durch den Gl344ubiger zu verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabeklage erst nach Erlass eines Urteils, durch das die Voll-streckung f374r unzul344ssig erkl344rt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstre-ckungsabwehrklage erhoben wird. Die Bewertung des Herausgabeverlangens muss umso niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, aaO, m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein solches Missbrauchsrisiko nicht in Erw344gung gezogen hat; f374r ein solches ist nichts er-sichtlich. Damit muss die Herausgabeklage nicht zus344tzlich wertm344337ig ins Ge-wicht fallen. Die Beschwer der Beklagten ist der H366he nach auf das Interesse der Kl344ger am Besitz der Urkunde begrenzt. 3. Die Tilgung der Forderung wird das Berufungsgericht bei der Frage zu ber374cksichtigen haben, ob die Kl344ger noch ein Rechtsschutzinteresse an der 12 - 6 - mit der Einwendung eines Zur374ckbehaltungsrechts verfolgten Vollstreckungs-abwehrklage haben, nachdem die Forderung jedenfalls bis auf 0,04 200 erloschen ist. Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 20.08.2008 - 1 O 949/08 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 23.12.2008 - 27 U 596/08 -
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