BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 2/11 vom 11. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 11. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Dezem-ber 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert: 65.000 200 Gr374nde: I. Der Antrag der Beklagten auf Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist - nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung - wurde nicht an das Berufungsgericht, sondern an das erstinstanzliche Landgericht adressiert. Dort ging er am Tag des Fristablaufs, dem 23. August 2010, bei der gemeinsamen Annahmestelle des Justizzentrums ein und lag am Folgetag der Gesch344ftsstelle des Landgerichts vor. 1 Zur Begr374ndung ihres mit der Berufungsbegr374ndung am 24. Sep-tember 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrages auf Wie- 2 - 3 - dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist hat die Beklagte vorgetragen: Die Fristvers344umung beruhe auf dem Versehen eines Rechtsan-waltsfachangestellten im B374ro ihres Prozessbevollm344chtigten. Letzterer habe wegen einer kurzfristig angesetzten, umfangreichen Besprechung im Lauf des 23. August 2010 die Berufungsbegr374ndung nicht verfassen k366nnen. In seinem Auftrag habe sein langj344hriger Mitarbeiter einen Frist-verl344ngerungsantrag gefertigt, der allerdings wegen fehlerhafter Bedie-nung der Kanzleisoftware an das falsche Gericht adressiert worden sei. Diesen Antrag habe er w344hrend der Besprechung ohne Akten unter-schrieben, den Mitarbeiter aber angewiesen, ihn vor Absendung zusam-men mit den Handakten einem anderen Anwalt der Soziet344t zur Pr374fung vorzulegen. Hiervon habe der Mitarbeiter, nachdem auch der Sozius zu-n344chst noch in einem Mandantengespr344ch gewesen sei, schlie337lich mit Blick auf das Ergebnis seiner eigenen Pr374fung eigenm344chtig abgesehen und den Verl344ngerungsantrag an das unzust344ndige Landgericht gefaxt. 3 Mit Beschluss vom 27. Dezember 2010 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und zugleich die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgem344337 eingeleg-te und begr374ndete Rechtsbeschwerde der Beklagten. 4 II. Die nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig. Es fehlt an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere er-fordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 5 - 4 - 6 1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Geh366r zu gew344hrleisten. Daher gebieten es die Verfahrens-grundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Ver-fahrensordnungen einger344umten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 Rn. 4; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.). Demgem344337 d374rfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften 374ber die Wiedereinset-zung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht 374berspannt werden. 2. Gegen diese Grunds344tze hat das Beschwerdegericht nicht ver-sto337en. Zu Recht hat es der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand versagt. Nach 247247 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinset-zung nur gew344hrt werden, wenn ihrem Prozessbevollm344chtigten kein auch nur miturs344chliches Verschulden an der Fristvers344umung trifft. Das ist hier nicht der Fall. 7 a) Der Prozessbevollm344chtigte tr344gt die Verantwortung, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zust344ndigen Gericht vorgenom-men wird (so bereits BGH, Beschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126 f.; Senatsbeschluss vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78, VersR 1979, 229 f. und st344ndig). Das umfasst die Pflicht, einen Antrag auf Verl344ngerung der entsprechenden Frist auf die richtige Be- 8 - 5 - nennung des Gerichts zu 374berpr374fen und eventuell fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Insbesondere muss ihm dabei auffallen, wenn ein f374r ihn vorbereiteter Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, VersR 2001, 390 unter 2 a und Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443 unter II 2 a). Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat diese Pflichten schuldhaft verletzt, als er den Verl344ngerungsantrag ungepr374ft unter-schrieben in den weiteren Gesch344ftsgang gegeben hat. Das nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin. 9 b) Ohne Erfolg zieht sie allerdings in Zweifel, dass diese schuld-hafte Pflichtverletzung f374r die Fristvers344umung kausal geworden ist, weil der Prozessbevollm344chtigte seinem Mitarbeiter die unmissverst344ndliche Weisung erteilt habe, vor Abgang den Verl344ngerungsantrag mit Akten seinem Sozius zur Pr374fung vorzulegen. Durch diese Anweisung ist sein Verschuldensbeitrag f374r die Vers344umung der Frist durch - einer Blan-kounterschrift vergleichbaren - Unterschriftsleistung ohne inhaltliche Pr374-fung nicht vollst344ndig entfallen. Die letztlich eigenm344chtige Absendung des Antrags durch den Rechtsanwaltsfachangestellten konnte weder die Pflichtverletzung des Prozessbevollm344chtigten noch deren urs344chlichen Beitrag f374r die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels nach den Grunds344tzen der sogenannten "374berholenden Kausalit344t" beseitigen. 10 aa) Die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schrifts344tzen geh366rt einschlie337lich der Angabe des zust344ndigen Gerichts zu den Ge-sch344ften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem B374ropersonal 374berlassen 11 - 6 - darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollst344ndigkeit zu 374berpr374fen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht de-legierbarer Kernbestandteil des Fristverl344ngerungsantrages und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grunds344tzlich selbst kontrolliert werden (vgl. zur Berufungsbegr374ndungsschrift BGH, Beschl374sse vom 5. M344rz 2009 - V ZB 153/08, VersR 2010, 132 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, MDR 2005, 1427 f. und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter 2; jeweils m.w.N.). Auch das erkennt die Rechtsbeschwerde an. bb) Entgegen ihrer Ansicht 344ndert daran indes nichts, dass der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten 374ber eine Anweisung an seinen Mitarbeiter die inhaltliche Pr374fung des Antrages an seinen Soziet344tskol-legen zu delegieren versuchte. 12 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass gerade auch in F344llen arbeitsteiliger Erstellung von Schrifts344tzen in Anwaltssoziet344ten vor der Absendung verantwortlich gepr374ft werden muss, ob die Koordination gelungen ist. Das kann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der den Schriftsatz unterzeichnet und damit f374r die Soziet344t insgesamt die Verantwortung f374r die Richtigkeit 374bernimmt (BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2009 aaO Rn. 10). 13 Die Verantwortung eines Prozessbevollm344chtigten f374r den versp344-teten Eingang eines infolge mangelnder 334berpr374fung falsch adressierten Schriftsatzes wird hingegen nicht dadurch beseitigt, dass sein Mitarbeiter nachfolgend durch weisungswidriges Verhalten gegen Pflichten verst366337t und so mit zur Unzul344ssigkeit eines Rechtsmittels beitr344gt. Wiederein-setzung kann nicht gew344hrt werden, wenn neben den vom Prozessbe- 14 - 7 - vollm344chtigten verschuldeten Umst344nden andere von ihm nicht verschul-dete mitgewirkt haben (BGH, Beschl374sse vom 14. Mai 2003 aaO; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 287). F374r die Kausalit344t zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristvers344umung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschlie337t, gen374gt mit-hin Miturs344chlichkeit (BGH, Beschl374sse vom 18. April 2000 aaO unter 2 b und vom 8. Juli 1981 aaO; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 31. Aufl. 247 233 Rn. 14; jeweils m.w.N.). cc) Danach konnte die schuldhafte ungepr374fte Unterzeichnung und Weitergabe des Fristverl344ngerungsantrages durch den Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten ihre rechtliche Erheblichkeit nicht durch die Anweisung verlieren, die Sache noch dem Sozius vorzulegen. Das nach-folgende Fehlverhalten seines Mitarbeiters vermochte den Anwalt nicht zu entlasten. Er hat durch sein eigenes Verhalten mit der 334bergabe ei-nes absendef344higen Schriftsatzes eine "Gefahrensituation" geschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 aaO 286). Die Realisie-rung dieser Gefahr durch Versendung eines fehlerhaft adressierten Schriftsatzes war durch die genannte Vorlageanweisung an den Mitarbei-ter nicht mit Sicherheit auszuschlie337en. Die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten und seine daraus sich ergebende Verantwortlichkeit bleiben selbst im Fall einer weisungsgem344337en Verwendung von Blan-kounterschriften unber374hrt; allein in Bezug auf die Einhaltung von Form- 15 - 8 - vorschriften - etwa bei weitgehend formalisierten Texten - kann ein sol-ches Vorgehen unbedenklich sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 aaO 1428). Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.06.2010 - 2 O 257/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 27.12.2010 - 1 U 109/10 -
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