BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/11 vom 22 . August 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 851c Abs. 1 a) Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus e i nem Rentenversicherungsve rtrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anz u- wenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesel l- schafter - Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient. b) Es hinder t den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, di e- ses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 5/08, NJW - RR 2011, 493 Rn. 20). BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - VII ZB 2/11 - LG Stade AG Tostedt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, P rof. Leupertz u nd Dr. Kartzke beschlossen: D ie Rechtsb eschwerde de s Gläubigers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. No vember 2010 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger tr ägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gr ünde: I. Der G läubiger betreibt als V erwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil und einem Ko s tenfestsetzungsbeschluss. Die Insolvenzschuldnerin schloss im J ahr 1992 als Versicherungsnehm e- rin bei der Drittschuldne rin einen Rentenversicherungs vertrag mit vereinba r ter monatlicher Altersrente von 1.626,69 DM und einem B e ginn der Rentenza h lung am 1. Dezember 2009 ab , wobei als Versicherter der am 20. April 1944 ge b o- rene Schuldner, ihr damaliger Gesellschafter - Geschäftsführer , b e nannt war. 1 2 - 3 - Mit Vertrag vom 11. Dezember 1992 verpfändete die Insolvenzschuldn e- rin die Erlebensfallleistungen dieser V ersicherung an den Schuldner zur Sich e- rung der jeweiligen Versorgung sansprüche aus einer ihm gegebenen Pe ns i- onszus a ge und zeigte dies der Drittschuldnerin an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Gläubiger mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 den mit dem Schuldner als Geschäftsführer bestehenden Dienstvertr ag zum 31. Januar 2006. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 kündigte der Gläubiger den genannten V ersicherung svertrag gegenüber der Drittschuldnerin . Der Gläubiger und die Drittschuldnerin vertreten die Auffassung, die Kündigung sei zum 1. Dezember 2005 wir ksam gewo r den. Der Gläubiger hat einen vom 22. Dezember 2009 datierenden Pfä n- dungs und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den die nachstehend b e- zeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet wurden: 1. Anspruch aus dem Pfandrecht gemäß Verpfändungser klärung vom 11. De zember 1992 an dem zwischen der Insolvenzschuldn e- rin und der Drittschuldnerin geschlossenen Lebensversicherung s- ver trag sowie auf Gewinnanteile und auf Zahlung des Rückkauf s- wertes ; 2. Anspruch auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu de ssen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. zur Bestimmung einer anderen Person anstelle der vom Schuldner vo r gesehenen ; 3. Anspruch auf das Recht zur Kündigung des Lebensversich e- rungsve r trages ; 4. Anspruch auf Umwandlung der Leb ensversicherung in eine prämienfreie Versicherung ; 5. Anspruch auf das Recht zur Aushändigung der Versicherung s- police. 3 4 5 6 - 4 - Mit Beschluss vom 26. März 2010 hat das Amtsgericht - Vollstreckung s- gericht - der Erinnerung des Schuldners dahingehend abgeho l fen, das s in dem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss die Ziffern 2. bis 4. aufgehoben we r- den. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstr e ckungs - gericht - mit Beschluss vom 16. August 2010 den Pfändungs und Überwe i- sungsbeschluss vollständi g aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs und Überweisungsbeschlusses zurückg e wiesen. Auf die sofortige Beschw erde des Gläubigers hat das Beschwerdege - richt den Pfändungs und Überweisungsbeschluss in der Fassung vom 26. März 2010 und unte r Abänderung des Beschlusses vom 16 . August 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversich e rung bei der Dritts chuldner in nach Maßgabe von § 851c ZPO i.V.m. d er Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO gepfändet werden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be a n- trag t der G läubiger , den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, s o- weit darin die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Bes chluss des Amtsgerichts vom 16. August 2010 zurückgewiesen worden ist, und den B e- s chluss des Amtsgerichts vom 16. August 2010 aufzuheben , mit dem es den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses zurückg e- wie sen hat. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuwe i sen. 7 8 9 10 - 5 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statth afte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Ansprüche des Schuldners aus dem bei der Drittschuldnerin bestehenden Lebensversicherungsvertrag stünden unter dem Pfändungsschutz von Altersrenten und seien daher nur wie Arbeit s- einkommen pfändbar. Vorliegend sei zum Zeitpunkt der vom 14. Juli 2006 datierenden Künd i- gung der Lebensversiche rung die Pfandreife bereits eingetreten gew e sen, weil der Schuldner , der durch die vom Gläubiger ihm gegenüber ausgespr o chene Kündigung de s Dienstvertrags zum 31. Januar 2006 aus dem Betrieb ausg e- schieden gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt bereits 62 Jahre alt g e wesen sei. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen auf vorgezogen es Altersr u hegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß der Pensionszusage erfüllt. W e gen der Pfandreife habe der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag nicht o h- ne die Zusti m mung des Schuldners kündigen können. Die Pfandrechtsforderung falle unter den Schutz des § 851c Abs. 1 ZPO. Unerheblich sei, dass Versicherungsnehmerin die insolvente A. GmbH und nicht der Schuldner sei. Die Voraussetzungen gem äß § 851c Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO seien erfüllt. Entsprechendes gelte für § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Zwar sehe wohl die mit der A. GmbH getroffene Pensionszusage ab einem Alter von 60 Jahre anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung vor und auch der Versicherungsvertrag sehe eine Kapitalabfindung vor, soweit diese spätestens drei Jahre vor Re ntenbeginn beantragt worden wäre. Ma ß geblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO sei j e- doch der Zeitpunkt der Pfändung. Bis zum Zeitpunkt der Pfändung sei die Kap i- talabfindung von dem Schuldner als Geschäftsführer nicht gewählt worden. Die 11 12 13 14 - 6 - durch den Gläubiger mit Schreiben vom 14. Juli 2006 ausgesprochene Künd i- gung des Lebensversicherungsvertrags scheitere an der damals bereits best e- henden Pfandreife und der fehlenden Zustimmung des Schuldners als Pfan d- gläubiger. 2. D ies hält der rech tlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist unter Berücksichtigung der Antragstellung dahingehend auszule gen, dass der Gläubiger mit ihr den Wegfall der im B e- schluss des Beschwerdeg e richts enthaltenen M aßgabe erst rebt, wonach die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drit t- schuldnerin gemäß § 851c Abs. 1 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 Z PO gepfändet werden. Rechtsschutzziel ist die Beseitigung des Pfändungsschu t zes gemäß § 851c Abs. 1 ZPO. Der vom Beschwerdegericht aufrechterhaltene Pfändungs - und Überweisungsb eschluss in der Fassung vom 26. März 2010 als solcher wird vom Gläubiger nicht angefochten. Dies hat auch der Schul d ner nicht getan, so dass die Berechtigung der Pfändung an sich nicht zur Überpr ü- fung des Senats steht. b) Der Gläubiger wendet sich bezüglich des Pfändungsschutzes allein dagegen, dass die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht erfüllt seien. Damit hat er keinen Erfolg. a a) Der Anwendbarkeit v on § 851c Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen , dass der Schuldner nicht Versicherungsnehmer , sondern Pfandgläubiger b e- züglich eines P fandrecht s an dem Anspruch auf Erlebensfallleistungen aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Dritts chuldnerin geschl ossenen V ersi cherungsvertrag ist . § 851c Abs. 1 ZPO stellt auf Ansprüche auf Leistu n- gen ab, die auf Grund von Verträgen erbracht werden. Werden derartige A n- sprüche verpfändet, so steht dem Pfa ndgläubiger, wenn zum Zeitpunkt der P fändung Pfandreife ( § 1228 Abs. 2 BGB) eingetreten ist, ein Einziehungsrecht 15 16 17 18 - 7 - zu (§ 1282 Abs. 1 BGB) . Unter wirtschaftlichen Gesichtspun k ten und n ach dem Sinn und Zweck des Gesetzes , der Alterssicherung Selbständiger dienende Vermögenswerte gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszu griff abz u- schirmen (vgl. BT - Drucks. 16/866, S. 7) , ist es gerechtfertigt, § 851c Abs. 1 Z PO auch zugunsten eines Pfandgläubigers jedenfalls dann anzuwenden, wenn er - wie hier - im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversi cherung der Rückdeckung einer ihm als Gesel l schafter - Geschäftsführer gegebenen Pension s zusage dient. b b ) D as Erfordernis gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - dem Pfändungsschutz hier nicht en t ge gen. (1 ) Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Pfändungsschutz, dass die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshof s hindert es den Pfändungsschutz na ch § 851c Abs. 1 ZPO nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfä n dung aber nicht mehr bestand ( BGH, Beschluss vom 25. N o vember 2010 - VII ZB 5/08, N JW - RR 2011, 493 Rn. 20). (2 ) Vergleichbar liegt der Fall hier. D er V ersicherungsvertrag sieht das Recht vor, dass sich die Versicherungsnehmer in zum vereinbarten Rentenza h- lungsbeginn anstelle der versicherten Rente die Kapitalabfindung au s zahlen lässt; dieses Recht konnte bis spätestens drei Jahre vor Rentenbe ginn ausg e- übt werden . Dies haben weder die Insolvenzschuldnerin noch der Gläubiger noch der Schuldner getan. Ohne Erfolg mach t die Rechtsbeschwerde ge l tend, mit der Kündigung des V ersicherungsvertr ags habe der Gläubiger das der Ve r- sicherungsnehmerin zustehende Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt, i n dem er den Rückkaufswert beansprucht habe. Die Geltendmachung des Rückkauf s- 19 20 21 - 8 - werts kann nicht als Ausübung des vertraglichen Kapitalwahlrechts ei n gestuft wer den. Denn b eim Rückkaufswert handelt es sich um einen Zeitwert, der nach anderen Regeln zu berechnen ist als die Kapitalabfindung zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, es sei nicht eindeuti g zu klären, ob der Schuldner sein Kapitalwahlrecht nicht noch ausüben könne und die Drittschuldnerin dies akzeptiere; die Pensionszusage, die ebenfalls ein Kapitalwahlrecht vorsehe, enthalte nämlich keine Einschrä n- kung dahingehend, dass dieses Recht nur d rei Jahre vor dem Beginn der Pe n- sionszahlungen ausgeübt werden könn e. Für den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO bezüglich der verpfändeten Ansprüche aus dem Versich e- rungsvertrag sind dessen vertragliche Vereinbarungen maßgebend, nicht die der Pensions zusage. Im Übrigen ist der Schuldner auch nach der Pensionsz u- sa ge nur berechtigt, eine einmalige Kapitalabfindung spätestens bei Ei n tritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze bzw. bei Inanspruc h- nahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zu verlangen. Der Schuldner hat von diesem Recht bis zum Erreichen der Alt ersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres am 20. April 2009 ) keinen Gebrauch gemacht. c) Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde, dass der Gläub i- ger den Versicherungsvertrag vor Eintritt der Pfandreife wirksam gekündigt h a- be und berechtigt sei, den Rückkaufswert zugunsten der Insolvenzmasse ei n- zuziehen, sind nicht geeignet, das mit der Rec htsbeschwerde verfolgte, auf B e- seitigung des Pfändungsschutzes zielende Begehren zu stüt zen. Die g e nannten Ausführungen hätten allenfalls zur Konsequenz, dass aufgrund der Kündigung des Versicherungsvertrag s ein zu pfändender Anspruch des Schuldners aus dem Pfandrecht gemäß der Verpfändungserklärung vom 11. Deze m ber 1992 gegen die Drittschuld nerin auf Rentenzahlung nicht existierte. Ob dies der Fall ist, ist hier unerheblich. Der Gläubiger geht entsprechend seinem Recht s- 22 23 - 9 - schutzbegehren offenbar davon aus, dass der gepfändete Anspruch bestehen kann, etwa weil die Kündigung erst nach Eintritt der Pfandreife erfolgt sein könnte. Davon hat auch der Senat auszugehen. Denn das Vollstreckungsg e- richt prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096 , 2097 m.w.N.). Ein Fall, bei dem dies offensichtlich nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW - RR 2008, 733 Rn. 9 m.w.N.), liegt nicht vor. 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfme i er L eupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 22.12.2009 - 9 M 4855/09 - LG Stade, Entscheidung vom 23.11.2010 - 9 T 143/10 - 24
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