BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 21/11 vom 16. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und de n Richter Dr. Karczewski am 16. November 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsb e- schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 5. September 2011 werden verworf en. Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbehelfsve r- fahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 9 .000 Gründe: Die gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. September 2011 erhobene sofortige Beschwerde ist nich t statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Land - gerichte. Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um eine B e- schwerdeentscheidung des Kam mergerichts in Berlin - Schöneberg. 1 - 3 - Soweit die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszul e- gen sein sollte, ist diese mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das Kammergericht ebenfalls nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Das Kammergericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zu lassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich a b- g e lehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichfalls unstatthaft. Mit ihr kann ge mäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Nichtzulassung der R evision durch das Berufungsgericht in einem Berufungsurteil angefochten we r- den. Eine entsprechende Vorschrift für die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde in einer Beschwerdeentscheidung sieht das Gesetz nicht vor. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - 18 O 63/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2011 - 11 W 11/11 - 2 3
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