BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 211/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha-ben, soweit darin Sicherungshaft f374r die Zeit vom 2. bis 18. August 2010 angeordnet bzw. aufrechterhalten worden ist. Die weiterge-hende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer-den dem Betroffenen zu 72 % auferlegt. Gerichtskosten f374r die Vorinstanzen werden nicht erhoben. Das Land Hamburg hat dem Betroffenen s344mtliche notwendigen Auslagen aus den Vorinstan-zen sowie 28 % seiner notwendigen Auslagen aus dem Rechtsbe-schwerdeverfahren zu erstatten. Eine weitergehende Auslagener-stattung findet nicht statt. Dolmetscherkosten werden nicht erho-ben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Betroffene, ein Staatsangeh366riger von Montenegro, reiste nach ei-genen Angaben am 6. Mai 2010 in das Bundesgebiet ein und wurde am 17. Juni 2010 vorl344ufig festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 18. Juni 2010 Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung des Betroffenen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. 1 Am selben Tag wurde der Betroffene im Zusammenhang mit einem straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft genommen. Aus diesem Grund scheiterte seine f374r den 1. Juli 2010 geplante R374ckf374hrung nach Monte-negro. Mit Beschluss vom 1. Juli 2010 verl344ngerte das Amtsgericht die Siche-rungshaft bis l344ngstens vier Wochen nach Ende der Untersuchungshaft. Ein Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zur374ckschiebung des Betroffenen wurde nicht hergestellt. 2 Die gegen die Anordnung und Verl344ngerung der Sicherungshaft gerichte-ten Beschwerden des Betroffenen sind ohne Erfolg geblieben. Die Untersu-chungshaft ist am 2. August 2010 aufgehoben worden. Der Senat hat die sich anschlie337ende Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene, der dar-auf hin am 18. August 2010 entlassen worden ist, m366chte mit der Rechtsbe-schwerde festgestellt wissen, dass die Haftanordnungen des Amtsgerichts vom 18. Juni und 1. Juli 2010 sowie die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht h344lt den Betroffenen aufgrund unerlaubter Ein-reise f374r vollziehbar ausreisepflichtig. Da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen werde, sei die Haft anzuordnen ge-wesen. Anhaltspunkte daf374r, dass die Abschiebung nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden k366nne, l344gen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass Verhandlungstermine bis zum 2. August 2010 angesetzt seien, best374nden keine Hinweise darauf, dass sich das Strafverfahren l344nger hinaus-z366gern werde. Die Staatsanwaltschaft werde einer Abschiebung dann gegebe-nenfalls zustimmen. 4 III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist zum Teil begr374ndet. 5 1. Mangels Feststellungsinteresses (247 62 Abs. 1 FamG) bleibt sie aller-dings ohne Erfolg, soweit der Zeitraum vom 18. Juni bis zum 1. August 2010 in Rede steht. In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grunds344tzlich ein Rehabilitierungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbed374rfnis des Betroffenen f374r einen Antrag, mit dem die Rechts-widrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (vgl. 247 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sowie BVerfGE 104, 220, 235). An einem Rehabilitierungsinteresse fehlt es aber, wenn der Betroffene in dem von der Anordnung der Sicherungs-haft erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe verb374337t oder sich - wie hier - in Un-tersuchungshaft befunden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 162/10, juris; BayObLG FGPrax 2004, 307, 308). 6 2. Bezogen auf den Zeitraum, in dem die Sicherungshaft vollstreckt wur-de (2. bis 18. August 2010), ist die Rechtsbeschwerde begr374ndet. Die Ent- 7 - 5 - scheidung des Beschwerdegerichts und die Verl344ngerung der Haftanordnung durch das Amtsgericht vom 1. Juli 2010 verletzen den Betroffenen insoweit in seinen Rechten. a) Das folgt bereits daraus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu einer Zur374ckschiebung des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht erteilt hatte. 8 Das Fehlen des nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einver-nehmens der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung eines Ausl344nders f374hrt dazu, dass Sicherungshaft nicht angeordnet werden darf; dass das Einverneh-men zu einem sp344teren Zeitpunkt hergestellt werden k366nnte, ist unerheblich (Senat, Beschl374sse vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Rn. 9, juris, vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 22, juris, vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440 Rn. 10, vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6 ff.). In dem - hier gegebenen - Fall einer Zur374ckschiebung gilt nichts an-deres (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, Rn. 11 ff., juris). Bereits im Haftantrag muss deshalb nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden, dass die zust344ndige Staatsanwaltschaft - allgemein f374r be-stimmte Fallgruppen oder im Einzelfall - ihr Einvernehmen mit der Ab- bzw. Zu-r374ckschiebung erkl344rt hat, wenn sich aus dem Antrag, wie hier, ohne Weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anh344ngig ist (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO). Dar-an fehlte es vorliegend. 9 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 1. Juli 2010 sind im 334brigen auch deshalb rechtsfehler-haft, weil es an einer den Anforderungen des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ge- 10 - 6 - n374genden Prognose fehlt, dass eine Zur374ckschiebung innerhalb der n344chsten drei Monate m366glich sein w374rde. Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungshaft setzen eine Sach-verhaltsermittlung und -bewertung voraus, aus der sich ergibt, dass eine Ab-schiebung innerhalb der n344chsten drei Monate prognostiziert oder eine zuver-l344ssige Prognose zun344chst nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rn. 22 f.; Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, Rn. 17, juris). Die Prognose muss auf einer hinreichend vollst344ndigen Tatsa-chengrundlage basieren und sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gr374nde erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verz366gern k366nnen (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu dem Verfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die ein-zelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tatrich-ter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einsch344tzung der Ausl344n-derbeh366rde beschr344nken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden k366nnen. Soweit diese keine konkreten Tatsachen hier-zu mitteilt, obliegt es ihm gem344337 247 26 FamFG, diese durch Nachfragen zu er-mitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22, ju-ris, mwN). 11 Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie setzen sich mit 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur im Hinblick auf die Frage auseinander, ob innerhalb von drei Monaten das Strafverfahren voraus-sichtlich beendet und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zur374ckschiebung hergestellt sein w374rde. Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung und dem konkreten Ablauf der Zur374ck-schiebung fehlen hingegen. 12 - 7 - Eine Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zwecks Nachholung dieser Feststellungen kommt nicht in Betracht, da bereits infolge der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu der Zur374ckschiebung des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass die angefochtenen Beschl374sse diesen in seinen Rechten verletzt haben. 13 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 83 Abs. 2, 247 81 Abs. 1 Satz 1, 247 430 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 24, juris). Die Kostenquote von 28 % zu 72 % zu Lasten des Betroffenen entspricht dem Verh344ltnis des Haftzeitraums, dessen Rechtswidrigkeit festge-stellt werden sollte (18. Juni 2010 bis 18. August 2010 = 61 Tage), zu dem Zeit-raum, f374r den die Rechtsbeschwerde Erfolg hat (2. August 2010 bis 18. August 2010 = 17 Tage). 14 Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - 219i XIV 41063/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2010 - 329 T 66/10 + 329 T 67/10 -
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