BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 211/11 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub un d die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstand des Rechtsbesc hwerdeverfahrens beträgt 140,86 Gründe: I. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin mit einem Miteigentumsanteil von 127/10.000 . In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der Eige n- tümer ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzans prüche von 11.091,45 o- bene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Erse t- zung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 1 - 3 - II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme nicht e r- reicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der er s- ten I nstanz in ihren Recht en verletzt zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsan teil betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Ge l- tendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86 III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des R echts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das I n- teresse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils , das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Besc hwer und sein Änderungsin - teresse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrech t- lichen Verfahren. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsintere s- se ist a uch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und e r- höht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bi n- dend ist und sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auch nach 2 3 4 - 4 - deren Interesse richtet. Streitwert u nd Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, B e- schluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f., Sui l- mann in Jenni ßen , WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 1). Ficht ein Wohnungsei gentümer - wie hier - den Beschluss der Eigent ü- merversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmi t- telbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögens werten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzford e- rung (vgl. BayOb L G, ZMR 1994, 34, 35; ZMR 2001, 720 ). Das Interesse der Gemeinschaft ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich nicht - wie die Beschwerde meint - daraus, dass bei Klagen eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die Gesells chaft nicht nur der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzuse t- zen ist. Um eine solche K onstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümerge meinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend. 5 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 09.02.2011 - 91b C 138/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung v om 18.08.2011 - 25 S 31/11 - 6
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