BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 21/12 vom 20. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d ie Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 20. März 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts Nürnberg 8. Zivilsenat vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verwo r- fen. Gründe: I. Das Landgericht hat die auf Lei stungen aus einer Berufsunfähi g- keitsversicherung gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Juli 2011 abgewi e- sen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli 2011 zu gestellt worden . Mit einem am Montag, dem 29. August 2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 bewilligt, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2012 z u- gestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8. März 2012, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte 1 - 3 - des Klägers Berufung eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er b e- antragt, dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungs - und Ber u- fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä h- ren. Das Berufungsge richt hat mit Beschluss vom 4. April 2012, zug e- gangen am 11. Apri l 2012, darauf hin gewiesen , der Wiedereinsetzung s- antrag sei zu spät gestellt und die Berufung zu spät eingelegt und b e- gründet worden. Mit am 25. April 2012 beim Oberlandesgericht eing e- gangenem Schriftsatz hat der Klägervertreter beantragt , dem Kläger w e- gen Versäumung der Wiedereinsetzungs - und Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Fristversäu m- nisse seien nicht dem Kläger anzulasten, denn sie beruhten auf einem ausschließlich von einer langjährigen Kanzleiangestellte n zu verantwo r- tenden Fehler. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegungsfris t, den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versä u- mung der Berufungsfrist und seine Berufung gegen das Urteil des Lan d- gerichts vom 20. Juli 2011 als unzulässig verworfen. Gegen diesen B e- schluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Wiede r- einsetzungsantrag vom 25. April 2012 sei unzulässig, weil er nicht inne r- halb der zweiwöchigen Wieder einsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen sei. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginne die Wiederei n- setz ungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis hier also die U n- kenntnis von der Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags und der B e- rufungseinlegung behoben sei. Behoben sei ein Hindernis auch, sobald 2 3 - 4 - die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unv erschuldet sei . Das sei hier am 1. März 2012 oder jedenfalls bei Fertigung des Schrif t- satzes vom 8. März 2012 der Fall gewesen. Nach dem Vortrag des Kl ä- gers sei die Handakte seinem Prozessbevollmächtigten nachdem zuvor eine Kanzleikraft versehentlich ans telle der korrekten Zweiwochenfrist eine Monatsfrist notiert hatte am 1. März 2012 zur Bearbeitung vorg e- legt worden. Zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bei Fertigung des Schriftsatzes vom 8. März 2012, hätte er Anlass gehabt, die Einhaltung der Berufun gseinlegungsfrist und die Einhaltung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungseinl e- gungs f rist zu überprüfen und bemerken können und müssen, dass Fris t- ablauf bereits am 22. Februar 2012 war. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä u- mung der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der Einlegung der Berufung habe daher am 15. März, spätestens jedoch am 22. März 2012 geendet. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht z u- lässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine En t- scheidung des Rechtsbes chwerdegerichts. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Kläger die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und damit auch die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der B erufung s einlegungs f rist und die Berufungsfrist versäumt hat . 4 5 - 5 - Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung auch gegen die Versä u- mung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewährt werden. Fü r den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe läuft eine eigene Zweiwochenfrist, für die der Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO gesondert zu ermitteln ist ( BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998 XII ZB 133/98, NJW - RR 1999, 430, 431). Die zweiwöchige Wiedereinset zungsfrist begann hier mit der Z u- stellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 8. Februar 2012 und e n- dete mit Ablauf des 22. Februar 2012 (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Bei Eingang des Schriftsatzes vom 8. März 2012 beim Berufung s- gericht war die F rist mithin bereits versäumt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass der Kläger mit dem Schriftsatz vom 8. März 2012 den Wiedereinsetzungsa n- trag (auch) wegen der Versäumung der Berufungsfrist ge stellt und di e versäumte Prozesshandlung in Gestalt der Einlegung der Berufung nach ge holt hat . Dies genügte jedoch nicht. Denn bei Eingang der Ber u- fung war die Berufungseinlegungsfrist bereits verstrichen und der Schriftsatz enthielt keinen eigenen Antrag bezüglich der Wiedereinse t- zung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 2012 verfristet war, weil die Zwei wochenf rist für den Wiedereinsetzungsantrag g egen die Ve r- säumung der Wiedereinsetzungsfrist mit Vorlage der Akte an den Kl ä- gervertreter am 1. März 2012, spätestens bei der Fertigung des Schrif t- satzes vom 8. März 2012, begonnen hatte und zwar auch dann, wenn die Kanzleikraft des Klägervertreters zuvor eine falsche Wiedervorlagefrist notiert hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist die Akte seinem 6 7 8 - 6 - Prozessbevollmächtigten jedenfalls am 1. März 2012 zur Fertigung der Berufung vorgelegt wor den. Spätestens bei Erstellung des Schriftsatzes vom 8. März 2012 hätte er daher die Versäumung der Wiedereinse t- zungsfrist erkennen können und müssen, wodurch die zweiwöchige Wi e- dereinsetzungsfrist in Gang gesetzt wurde. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit Ablauf des Tages, der auf den Wegfal l des Hindernisses folgt, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Maßgeblich ist, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen. Das ist schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisse s nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, was nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig anzunehmen ist, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müs sen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war ( BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 II ZR 225/98, NJW 2000, 592, 593). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsg e- richt beanstandungsfrei der Ansicht, dass dies hier spätestens am 8. M ärz der Fall gewesen sei und die Zweiwochenfrist spätestens am 22. März 2012 endete. Der mit Schriftsatz vom 25. April 2012 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist war daher unzulässig, weil nach Ablauf der Frist gestellt und ni cht hinreichend da r- getan war , warum ein entsprechender Antrag nicht bereits spätestens am 22. März 2012 gestellt worden war. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist u n- zulässig, wenn in ihm wie hier nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchi ge Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 9 10 - 7 - ZPO gewahrt ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7 m.w.N . ). 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war vorliegend auch nicht ausnahmsweise eine zusätzliche Begrün dung des Wiederei n- setzungsantrags außerhalb der Frist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs . 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO zulässig. Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von B e- deutun g sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetr a- gen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 136 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BG H, Beschluss vom 5. Oktober 1999 VI ZB 22/99, NJW 2000 , 365, 366 und Beschluss vom 19. April 2011 XI ZB 4/10 aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.). Um einen derartigen Fall handelte es sich schon deshalb nicht , weil in dem Schrif t- satz vom 8. März 2012 eindeutig k ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist enthalten ist . Nach dem eigenen Vo r- trag des Klägervertreters war diesem zudem bekannt, dass nach Zuste l- lung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe am 8. Februar 2012 eine zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinse t- zungsantrags galt , und ihm musste auch bekannt sein, dass es eines e i- genen Antrags auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist b e- durfte. Es handelte sich insoweit nicht um einen aufklärungsbedürft igen Umstand. Das Berufungsgericht musste das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 2 5 . April 2012 daher entgegen der Ansicht der Recht s- beschwerde auch deshalb nicht als ergänzende Begründung des Wi e- dereinsetzungsantrags vom 8. März 20 1 2 beachten, weil Vortrag dazu 11 12 - 8 - fehlte , warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinse t- zungsfrist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist ab dem 8. März 2012 g e- stellt wurde. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 20.07.2011 - 11 O 5041/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.06.2012 - 8 U 1756/11 -
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