BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21 /1 2 vom 5. Juni 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1 a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, k ann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher en t- stehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Kostenfestse t- zungsbeschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht - Frank furt am Main vom 3. August 2011 abgeändert und der A n- trag der Gläubiger auf Festsetzung der Erstattung von weiteren Kosten i n Höhe von 1.592,97 (bestehend aus 18 ericht s- vollzieher - und 1.574,97 nebst Zinsen i n Höhe von 5 Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zurückg ewiesen worden ist . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten En t- schei dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 1.592,97 - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts - und Gerichtsvollzieher kosten . Die Glä ubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil , durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war . Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächti gten dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in F. anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvol l- ziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsauftr ag , mit dem neben der Andienung der Inhaberschul d- verschreibungen die Pfändung und für den Fall der Fruchtlosigkeit die A b- nahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde . Über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtig te der Gerichtsvol l- zieher d ie Gläubiger mit Schreiben vom 15. Januar 2009, in dem er zugleich auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat soweit hier von Intere s- se die von den Verfahrensbevollmäch tigten der Gläubiger abgerechneten G e- bühren i n Höhe von 1.574,97 abgerechneten Gebühren i n Höhe von 18 Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig festgesetzt. Auf die hie rgegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwe r- 1 2 3 4 - 4 - degericht den Beschluss des Amtsgericht s insoweit abgeändert und den Fes t- setzungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses im Umfang der Anfechtung und zur Zurückv erweisung der Sache an das Beschwerdeg e- richt . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zu den vom Schuldner zu e r- stattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten alle Au f- wendungen, die angefallen seien, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Der Schuldner habe diese Kosten zu tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs verursacht habe. Den Gläubigern obliege hingegen die Beschaffung und das Angebot der Gegenleistung, nämlich die Übergabe der Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das Angebot einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung entstünden, seien keine notwendige n Kosten der Zwangsvollstreckung. Aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen, im Zusammenhang mit der Andienung der Wertpapiere entstandenen Anwalts - und Gerichtsvollzieherkosten nicht ersta t- tungsfähig. 5 6 - 5 - 2. D as hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht w e rden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzub e- reiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl . BGH, B e- schlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9 ; vom 20. Dezember 2005 VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10 ; vom 14. April 2005 V ZB 5/05, NJW 2005, 2460 , 2461 ) . Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefall en sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vo r- nahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines tit u- lierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüss e vom 4. Oktober 2012 - V II ZB 11/10, NJW 2012, 3789 R n. 11; vom 10. Dezember 2009 VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Janu ar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 1 1; vom 14. April 2005 V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462). b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern ang e- meldeten Anwalts - und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen 1.5 92,74 nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem Sinne angesehen. aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts, die hier im Streit stehenden Anwalts - und Ger ichtsvollzieherkosten seien der Ko s- tenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es hand ele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien. 7 8 9 10 - 6 - Bereits di ese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 ) , auf widersprüchlichen und unklaren Fes t- stellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührena b- rechnungen . A uf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfa h- rensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsg ebühren in Höhe von 1.574,97 " für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem A ndienungsauftrag " angefallen . Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger vom 1. April 2011 und 17. Mai 2011. In diesen werden die im Streit stehenden Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den am 12. Januar 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wor t- laut dieser Schreiben spricht dafür , dass die Gebühren nicht isoliert für die B e- auftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag ber echnet wu r- den , sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 2009 abgerec h- net wurde. Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind wide r- sprüchlich und weisen Unklarheiten auf . Auf Seite 2 der Beschwerdeentsche i- dung wird ausgeführt , die Gerichtsvol lziehergebühren in Höhe von 18 " für die Andienung der Wertpapiere " in Rechnung gestellt worden. Die Koste n- note des Gerichtsvollzieher s in Höhe von 18 , so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können . Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber , der Andi e- 11 12 13 - 7 - nungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsau f- trag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfä n- dungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Ve r- sicherung , enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerich tsvollzieher keine e i- genständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspfli chtiges Nebengeschäft im Rahmen d es erteilten Zwangs vollstr e- ckungsauftrags (vgl. DB - GvKostG [z u Nrn. 410, 411 KV ] ; Kessel in: Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung , 2. Aufl., GvKostG, Kostenverzeichnis Nr. 400 - 440, vor Rn . 1; Meyer, Kommentar zum Gerichtsvollziehergesetz, KVGv, " 4. Besondere Geschäfte " Rn. 9, 10 ). Ang e- sichts dessen ist nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf die Erteilung des zusät zlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entg egen der einschlägigen Kostenvorschriften im GvKostG die im Streit stehenden G e- richtsvollzieherkosten isoliert für den Andienungsauftrag berechnet haben sol l- te . D er vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstä n- de der Auftragserteilun g spr echen dagegen. Die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten führen dazu, dass die grundsätzliche Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO in diesem Punkt entfällt und d ie Erwägung des Beschwerdegerichts, bei den im Streit st e- henden Kosten handele es sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenlei s- tung verursacht seien, mangels einer hinreiche nd verlässlichen Beurteilung s- grundlage nicht überprüfbar ist . Ob die angefochtene Entscheidung bereits 14 - 8 - deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f. ), kann jedoch offen bleiben . bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden A n- walts - und Gerichtsvollzieherkosten seien allein durch den Andienungsauftrag ausgelöst worden , handelt es sich jedenfalls dem Grunde n ach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO . (1) Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der I n- haberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlas st wurde, um unmittelbar die Zwangsv ollstreckung g e- genüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug um Zug Titels gemäß §§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug um Zug Verurteilung, w ie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Vol l- streckungsmaßnahme durch den Gerichtsv ollzieher als auch für eine Vollstr e- ckungsmaßnahme durch ein anderes Vollstreckungsorgan das vorange - gangene Angebot der Gegenleistung durch d en Gerichtsvollzieher nötig, §§ 756, 765 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Sal zmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rn. 9; MünchKo mmZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 2). 15 16 - 9 - Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Mö g- lichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gericht s- vollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Vol l- streckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Wählt der Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollziehe r- kosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlange n. Der Schuldner eines Zug um Zug Titels weiß mit dessen Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten kann , um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise durchzusetzen . Um Nachteile aus der drohenden Vollstrecku ng zu vermeiden , ist der Schuldner gehalten , initiativ tätig zu werden und gegenüber dem Gläub i- ger seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund des Zug um Zug Titels gebührende Gegenleistung zu signalisieren. Handelt er nicht entsprechend , sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den G e- richtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsma ß- nahmen kommen lassen (vgl. zum Vera nlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9). So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher sind angefallen , weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durc h- setzung des Ti tels notwendig geworden ist. (2) Auch die im Streit stehenden Anwaltskosten, die durch die Ina n- spruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst wurden , sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwang s- vollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen . Denn diese 17 18 19 - 10 - Kosten sind i n gleicher Weise wie die Gerichtsvollzieherkosten durch die Schuldnerin veranlasst, die es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsma ß- nahmen hat kommen lassen . Die Glä ubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei vernünftiger Würdigung der Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollst reckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Besc hluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstrec kungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lack mann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek / Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl. , § 788 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste , weil die Recht s verfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2 3. Juni 2010 XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 I X a ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). D ie Zwangsvollstreckung aus d em von den Gläubigern vollstrec k- ten Titel, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, is t nicht so einfach gelagert , dass ihnen die Durchführung ohne anwaltliche Hilfe zugemutet we r- den ko nnte . 20 - 11 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, denn die B e- rechtigung der Höhe der von den Gläubigern in Ansatz gebrachten Kosten ist nich t überprüfbar. Hierzu hat das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 - 82 M 6768/11 - LG F rankfurt/Main, Entscheidung vom 26.03.2012 - 2 - 9 T 349/11 - 21
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