BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 21/13 vom 1 7 . September 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 850d, § 850c, § 766 a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen de r gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zu r Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unte r- haltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt. b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insb e- sondere anzunehmen, wenn der Unterh altsberechtigte den Schuldner im W e- ge der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmitte l- bar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Sat z 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstr e- ckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beei n- trächtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außerg e- richtlich geltend macht und der Schul dner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt. - 2 - c) Die privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass diese im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksic htigenden Unterhaltsa n- sprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist. d) Der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligte vorrangige Unterhaltsgläub i- ger kann den nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bestehenden Vorrang seines U n- terhaltsanspruchs im Vollstreckungsverfahre n mit der Vollstreckungserinn e- rung nach § 766 Abs. 1 ZPO geltend machen. Nach Abschluss des Vollstr e- ckungsverfahrens kann ihm gegen die pfändende Unterhaltskasse ein Bere i- cherungsanspruch auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der ihm zustehenden Unterhaltsfor derung zustehen. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13 - LG Ellwangen AG Aalen - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . September 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und P rof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Vollstreckungs - gericht - Aalen vom 21. Dezember 2012 unter Aufhebung des B e- schlusses der 1. Zivi lkam m er des Landgerichts Ellwangen vom 11. April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfä n- dungsfrei zu belassende Betrag auf 900 Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner au f- erlegt. Gründe : I. Der Gläubiger betre ibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 30. September 2009 für die minderj ährigen Kinder des Schuldners M. L. und A . M. nach dem Unterhalt s- vorschussgesetz (UVG) geleistete r Unterhaltsbeträge in Höhe Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses b e- antragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art mit der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwi e- 1 - 4 - sen werden sollten , und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an die beiden Kinder leiste. Das Amtsgericht Vollstreckungs gericht - hat in dem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag unter B erücksicht i- gung seines notwendigen L ebensunterhalts in Höhe von 900 e- genüber den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Unterhalts ver pflic h- t ung in Höhe von je 180 .260 e- richtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den pfändungsfreien Be der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfol g. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu b e- lassen. § 850d ZPO finde auf die Vollstreckung der auf den Gläubiger nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterha ltsansprüche Anwendung. Davon erfasst würden auch die vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände. Der insoweit darlegungs - und beweisbelastete Schuldner habe nicht dargelegt, dass er sich damals seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe. Hi erfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätten die g e- setzlichen Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder ihre Privilegierung gemäß § 850d ZPO nicht eingebüßt. Auch die Rangf olge gemäß § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB habe sich durch den Übergang nicht geändert. Dennoch gi n- gen die Ansprüche der unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder auf Zahlung 2 3 - 5 - des laufenden Unterhalts den Ansprüchen des Gläubi gers vor. Dies folge aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Der Nachrang der Forderun g der Unterhaltsvorschus s- kasse sei nicht erst auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen. Der Glä u- biger habe vielmehr das Fehlen vorrangiger laufender Unterhaltsansprüche darzulegen. Das Vorliegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche von minderjä h- rigen K indern, deren Forderungen auf die Unterhaltsvorschusskasse überg e- gangen seien, sei nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Es sei daher grun d- sätzlich davon auszugehen, dass der minderjährige Unterhaltsberechtigte U n- terhaltsleistungen im S inne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG " verlange " . 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass § 850d ZPO au f die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhal tsansprüche grundsätzlich Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift geht, wenn der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsa n- spruch gegen den Elternteil hat, bei dem er nicht lebt, dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrech t- lichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch Überleitung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Ch a- rakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß § § 412, 401 Abs. 2 BGB grundsät z- lich erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 20 03 IXa ZB 170/03, NJW - RR 2004, 362; Urteil vom 5. März 1986 IVb ZR 25/85, NJW 1986, 1688; Stöber, Forderungspfändung, 16 . Aufl., Rn. 1110; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 6; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 1 2 ; Wieczorek /Schütze/Lü ke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 9; Schuschke/Walker/ 4 5 - 6 - Kessal - Wulf, ZPO, 5 . Aufl., § 850d Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO, 11 . Aufl., § 850d Rn . 3; LG Erfurt, FamRZ 1997, 510; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 119; BAG, NZA - RR 2013, 590 Rn. 42; BAGE 23, 226 , 229 ff. m. w.N. ; a.A. PG/Ahrens, ZPO, 6 . Aufl., § 850d Rn. 8 ). b) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass eine Herabse t- zung des dem Schuldner gewährten Pfändungsfreibetrages , wie vom Gläubiger beantragt, im Hinblick auf die länger als ein Jahr vor Beantra gung des Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsforderu n- gen nicht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist, weil davon au s- zugehen sei, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entz o- gen habe. Von dieser für den Gläubiger günstigen Feststellung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen. c ) Zu Recht geht das Beschwerdegericht des Weiteren davon aus, dass i m Anwendungsbereich des § 7 UVG d ie Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangver hältnis der Unterhaltsansprüche durch d ie speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt werden . Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberec h- tigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spä tere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem U nterhal t svorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Den Unterhalt s- ansprüchen des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der U n- terhaltsv orschussleistung abgedeckten Zeitraum soll demnach in vollem U m- fang Vorrang vor der Befriedigung der auf die Unterhaltsvorschusskasse übe r- geleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts zukom men. d ) Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Besc hwerdegerichts, ein Verlangen des unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjährigen Unterhalt s- 6 7 8 - 7 - gläubiger s sei grundsätzlich zu vermuten. Dem liegt ein fehlerhaftes Verstän d- nis des Begriffs des Unte rhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugrunde . aa ) § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift, die Vollstreckungskollisionen zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes l ö- sen soll, welches für einen früheren Zeitraum eine Unterhaltsvorschussleistung erhalte n hat (vgl. BGH, U rteil vom 23. August 2006 XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 1 2 f.; OLG Celle, NJW - RR 2006, 1520, 1521). Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Zielsetzung. Danach dient die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG für den Fall der Vollstreckungskonkurrenz ü bergegangener Unte r- haltsansprüche mit später entstandenen Unterhaltsansprüchen des Berechti g- ten der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Berechti gten (vgl. BT - Drucks. 8/2774, S. 13). Ein Verlangen des Unterhaltsberechtigten liegt nach dem Si nn und Zweck der Vorschrift danach nicht schon dann vor , wie das Beschwerdegericht offenbar meint, wenn der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist, Unterhalt von dem Schuldner zu fordern , und einen solchen Anspruch geltend macht. Denn insoweit besteht zwisch en de n Unterhaltsforderungen des unmittelbar Unte r- haltsberechtigten und der auf die Unterhaltskasse übergeleiteten Unterhaltsfo r- derung im Hinblick auf das pfändbare Vermögen des Schuldners noch keine Konkurrenzsituation . Ein Unt erhaltsverlangen im Sinne de s § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt vielmehr einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners vor aus. bb ) Ein Verlang en von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhalt sberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unte r- 9 10 11 - 8 - haltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt . Das Vol lstreckungsgericht hat den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gesetzlich angeordneten Vorr ang stets von Amts wegen zu beachten. Dies bedeutet, dass es einen Vollstreckungsantrag des bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten d a- hingehend berücksichtigen muss, dass es die Vollstreckung der Unterhaltska s- se aus übergegangenem Recht entsprechend beschrä nk t oder ganz ablehnt . Der unmittel bar Unterh altsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann , wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Ford e- rungen nicht beei nträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerich t- lich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner dar auf h in Unte r- haltsleistungen an ihn erbringt. Denn in diesem Fall würde die Befriedigung des Unterhaltsberec htigten wegen der nach § 7 Abs . 3 Satz 2 UVG bevorrechtigten Unterhaltsansprüche aus dem Vermögen des Schuldners durch einen Vollstr e- ckungszugriff der Unterhaltskasse wegen übergegangener rückständiger U n- terhaltsforderungen ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt. e ) Entgegen der Auff assung des Beschwerdegerichts ist di e privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vol l- streckungs verfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegeb enenfalls nac h- weist. aa ) Der Gläubiger ist nicht gehalten, solche Vorausse tzungen für die Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzutragen, die ihm nicht bekannt sind und die er auch nicht ohne weiteres kennen muss. Denn das würde sein Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, von vornherein in unangemessener Weise beschränken. Der Vol l- 12 13 14 - 9 - streckungserfolg des Gläubigers, der auf ihn übergegangene rückständige U n- terhaltsforderungen vollstreckt, wäre darüber hinaus möglicherweise gefährdet, wenn er zur Erfüllung einer ihm obliegenden Darlegung, dass der Unterhaltsb e- rechtigte Unterhalt nicht verlangt, vorab Auskünfte bei dem Unterhaltsberechti g- ten oder dem Unterhaltsverpflichteten einholen müsste. Es ist nach den a llgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs - und Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finde n (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 27 ; MünchKommZPO/K.Schmidt/ Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 45; PG/Sc heuch, ZPO, 6 . Aufl., § 766 Rn. 3 0; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26 ), vielmehr g rundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten , solche Ei n- wendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig m a- chen . Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterha lt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksicht i- gen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Kl ä- rung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem Unte r- haltsverpflichteten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt, ist im Verfa h- ren über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nachrangigen Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der Unte r- haltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nicht bet eiligt und der Schuldner nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfä n dung nicht zu hören ist. bb ) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmi t- telbar Unterhaltsberechtigte müsse wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO für d en Fall, dass der Schuldner seiner Unterhalts ver pflicht ung nicht oder 15 16 - 10 - nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit e r- halten, seinen Unterhaltsanspruch geg enüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisie ren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 VII ZB 10 1/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15). Würde dem Schuldner für den Fall, dass nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte ihm gegenübe r die Zahlung von Unterhalt verlangt, stets vorsorglich ein erhöhter Pfändungsfreib e- trag belassen, wäre gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag dem bevo r- rechtigten Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zufließt. Ist, was vielfach der Fall sein wi rd, der Schuldner nicht willens oder in der Lage, seine Unterhalt s- verpflichtung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf dessen Aufforderung hin zu erfüllen, liefe bei diesem Verständnis der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG a n- geordnete Vorrang des Unterhaltsberech ti gten in vielen Fällen faktisch ins Le e- re. Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der En t- scheidung vom 5. August 2010 ( VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung d es pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhalts verpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksicht i- gen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhalts ver pflicht ung nicht in vo l- lem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Dies erscheint aus den vorstehend genannten Gründen allerdings zweifelhaft. Anders als in dem damals entschiedenen Fall fehlt es im Streitfall an Feststellungen dazu, dass der Schuldner zumindest teilweise Unterhaltsleistu ngen an die bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt. Es bedarf im vorliegenden Fall mangels dahing e- hender Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob dem Schul dner im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO ein Pfän dungsfreibetrag zu belassen ist, wenn feststeht, dass der Schuldner ta t- 17 - 11 - sächlich keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Gläubiger leistet. Der Bu n- desgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 VII ZB 10 1/09, FamR Z 2010, 1654 Rn. 16). Gewichtige Grü n- de sprechen insoweit allerdings für die in der Kommentarliteratur ganz überwi e- gend vertretene Auffassung, wonach die Gewährung eines erhöhten Pfä n- dungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt, w enn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt (vgl. Musielak/Becker, ZPO, 11 . Auf l., § 850d Rn. 7; PG/Ahrens, ZPO, 6 . Aufl., § 850d Rn. 29; Wieczorek/ Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl ., § 850d Rn. 3 6 f. ; MünchKomm ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 25; Stein/Jonas/Br ehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/ Walker/Kessal - Wulf, ZPO, 5 . Aufl., § 850d Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1091) . f ) Jedenfalls wenn nicht fes tsteht , ob der unmittelbar Unterhaltsberechti g- te Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner U n- terhaltszahlungen tatsächlich leistet , kann die Unterhaltsvorschusskasse A n- sprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllu ng der Unte r- haltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforde r- lichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG geschützten Interessen des vorrang i- gen Unterhaltsberechtigten, der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist, werden hinreichend dadurch gewahrt, dass er, wenn er den Unterhalt für einen späteren Zeitraum gegenüber dem Schuldner verlangt, in dem ihm k ein Unte r- haltsvorschuss gezahlt worden ist, den sich zugunsten seiner Forderung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrang bis zur Beendigung der Zwang s- vollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gege n- 18 19 - 12 - über dem vollstreckenden Glä ubiger geltend machen kann. Der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugunsten des Unterhaltsanspruchs des unmittelbar Unterhaltsb e- rechtigten angeordnete Vorrang betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstr e- ckung. Die vom Inhaber des übergegangenen Unterhaltsanspruchs betriebene Zwangsvollstreckung ist auf eine Erinnerung des Unterhaltsberechtigten zu b e- schränken oder aufzuheben, soweit hierdurch dessen Vorrang beeinträchtigt wird. Ebenso kann der Schuldner, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nach § 7 Abs . 3 Satz 2 UVG vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise nachkommt, mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 775 Nr. 4, 5 ZPO unter Vorlage entsprechender Za h- lungsnachweise erreichen, dass die Zwangsvollstrec kung der Unterhaltskasse insoweit beschränkt oder aufgehoben wird. Die Vollstreckung der Unterhaltskasse wegen rückständigen Unterhalts darf im Ergebnis auch dann nich t zu einem Nachteil des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig unterhaltsberechtigten K indes führen, wenn dieses den Vorrang im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend gemacht hat. Hat sich die Unterhaltskasse wegen der auf sie übergegangenen Unterhaltsforderungen unter Verletzung des sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG er gebenden Vorrangs des unmittelbar Unterhaltsberec h- tigten aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt , steht dem Unterhaltsb e- rechtigten nach Beendigung der von der Unterhaltskasse betriebenen Zwang s- vollstreckung ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der bestehenden Unterhaltsford e- rung gegen die pfändende Unterhaltskasse zu. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen B e- stand haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder des Schuldners für einen nach Leistung des U n- 20 21 - 13 - terhaltsvorschusses liegenden Zeitraum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ver langt ha ben . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende B e- trag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber den minderjährigen K indern b e- stehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 900 r- abzusetzen , der dem notwendigen Unterhalt des Schuldners entspricht . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Aalen, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 M 1647/12 - LG Ellwang en, Entscheidung vom 11.04.2013 - 1 T 32/13 - 22
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